Tüv au Neu

Neu im Tüv

Das AU-Zertifikat wird einfach bei der Hauptuntersuchung vorgelegt. Eine detaillierte Beschreibung der Ausstattungsdetails folgte. Occasionen /HU-AU Neu Was heißt das für mich als Einkäufer? Gekauft (Auto, TÜV)

Guten Tag an alle, wenn ich einen Gebrauchten beim Fachhändler kaufe und dort steht: "HU/AU Neu" heisst das, dass der TÜV beim Verkauf vom Fachhändler durchgeführt wird? Ist es für mich als Käuferin auch wichtig, dass das Fahrzeug in Ordnung ist und keine Defekte zu befürchten sind, da der TÜV verlängert wird? oder muss ich das Fahrzeug auch vor dem Erwerb zur Kontrolle mitbringen?

Damit haben Sie nun 2 Jahre TÜV und Abgastest. Tatsächlich heißt das nur, dass der TÜV vor dem Kauf neu gemacht wird....Mängel, die der TÜV nicht finden kann, sind nicht auszuschließen. Damit ist das Auto durch den TÜV gefahren und hat die AU.

Wenn und welche Defekte das Auto hat, ist nicht unbedingt gesagt.

Autokäufer dürfen von " Tüv neu " eine Mängelfreiheit verlangen.

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens erklärt mit dem Vermerk "TÜV neu" einerseits, dass das Fahrzeug erfolgreich einer Hauptuntersuchung unterzogen wurde (§ 29 StVZO). Andererseits beschreibt der Hinweis - zumindest bis zu einem gewissen Grad - den technischen Zustand des Fahrzeugs: "TÜV neu" bedeutet für einen Interessenten, dass bei der Hauptuntersuchung entweder keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden oder dass die festgestellten Mängel vom Verkäufer behoben wurden.

In der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen bei Auktionen über Auktionen kommt ohne weiteres ein verbindlicher Kaufvertrag zustande. Fakten: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einen Gebrauchtwagenkauf rückgängig zu machen. Die Beklagte hat im August 2011 ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug, einen Chevrolet Avalanche, gegen Höchstgebot auf der Internetplattform angeboten.

Die Beklagte hatte seinem Angebot bei eBay verschiedene Fotos des Fahrzeugs und eine detaillierte Beschreibung beigefügt. Die Beschreibung besagt unter anderem: "Auktionsthema ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup.... 2002, beinahe fünf Jahre in meinem Besitz.... Kilometerstand 80. 321 Meilen, TÜV & AU neu (April)...."

Eine detaillierte Beschreibung der Ausstattungsdetails folgte. Darüber hinaus wurden kleinere Mängel im Angebot der Beklagten wie folgt beschrieben: "Der Ledersitz hat ein kleines Rückenloch auf der Beifahrerseite! "Der Kläger war an dem Fahrzeug interessiert und kontaktierte den Angeklagten. Die Parteien haben telefonisch und per E-Mail vereinbart, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von EUR 14.000,- erwirbt, dessen Einzelheiten strittig sind.

Aufgrund der Vereinbarung mit dem Kläger beendete die Beklagte die eBay-Auktion vorzeitig am 20. August 2011. Das Fahrzeug wurde am 22.08. 2011 vereinbarungsgemäß dem Kläger übergeben. Ein vom Beklagten erstellter schriftlicher Kaufvertrag wurde von den Parteien unterzeichnet (ADAC-Formular 2010). "Der Kläger übergab nur ? 12.500 an den Dritten, der das Fahrzeug im Namen des Beklagten zu ihm gebracht hatte, weil bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Defekt in der Klimaanlage festgestellt wurde.

Der Kläger sollte diese auf eigene Kosten reparieren lassen und dann den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises abzüglich der Reparaturkosten bezahlen. Der Kläger erhielt mit dem Fahrzeug auch verschiedene Unterlagen, darunter einen TÜV-Bericht über eine Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden "kleine Mängel" festgestellt, die wie folgt bezeichnet wurden: "Korrosion von sonst tragenden Teilen - Schwächung der Tragkonstruktion bei Nichtbehandlung".

Der im TÜV-Gutachten festgestellte Korrosionsfall wurde von der Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22. August 2011 nicht beseitigt. Der Zeitpunkt, zu dem der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis erlangt hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger beschwerte sich daraufhin bei der Beklagten über verschiedene Mängel am Fahrzeug und verlangte deren Beseitigung.

Er forderte insbesondere die Beseitigung der im TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Im Jahr 2011 setzte der Prozessbevollmächtigte dem Beklagten Fristen für die Behebung des Mangels. Nachdem der Beklagte auf die Schreiben nicht reagiert hatte, hat der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Die Klägerin verlangte zunächst die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises sowie die Erstattung der Anwaltskosten (869 ?) und des Auslagenersatzes in Höhe von insgesamt 2.451,25 ?. Der Kläger habe keine Gewährleistungsansprüche, da im schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Der Beklagte hatte keine Anhaltspunkte für böswilliges Verhalten, da der Kläger bei einer Probefahrt vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausreichend Gelegenheit hatte, den Zustand des Fahrzeugs festzustellen.

Der Kläger war berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten...... Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag. Die Rücktrittspflicht des Beklagten ergibt sich aus den §§ 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB. Die Klägerin war nach erfolgloser Fristsetzung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 31. Oktober 2011 und 15. Dezember 2011 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

a) Der Beklagte hat bei der Firma A. B. eine verbindliche Absichtserklärung über den Zustand der angebotenen Abholung mit dem Vermerk "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des Fahrzeuges abgegeben. aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung bei A. B. B. ist stets durch Auslegung zu bestimmen.

Der Hinweis "TÜV & AU neu (April)" beschreibt einerseits, dass das Fahrzeug erst kurz vor dem Angebot die TÜV-Prüfung bestanden hat. Im Falle eines Angebots im August 2007 bedeutet dies, dass Interessenten wissen, dass sie das Fahrzeug mindestens bis spätestens 4. Mai 2009 ohne neue TÜV-Prüfung fahren können.

Andererseits sollte der Begriff "TÜV neu" zumindest teilweise im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustandes des Fahrzeugs verstanden werden. "Für einen Kaufinteressenten bedeutet "TÜV neu" daher, dass bei der TÜV-Prüfung entweder keine wesentlichen Mängel festgestellt wurden (sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder dass vom Verkäufer festgestellte erhebliche Mängel behoben wurden.

Daß der Verkäufer wesentliche, vom TÜV ausdrücklich festgestellte Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "sofortigen Beseitigung aller Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)" nicht zu erwarten. Der Empfängerhorizont der Interessenten, an die sich die Beschreibung bei e-bay richtet, ist entscheidend für die Interpretation.

"In der Praxis wird "TÜV neu" häufig - eventuell mit verschiedenen Zusatzstoffen - beim Verkauf von Gebrauchtwagen zur Spezifizierung des Angebots eingesetzt. Würde - wie hier - die TÜV-Prüfung kurz vor dem Angebot durchgeführt, bedeutet dies, dass der Interessent in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten.

"Der Interessent versteht unter "TÜV neu", dass der TÜV in der Regel nichts bestimmt hat, was die Vergabe der TÜV-Plakette verhindert hätte. Hat der TÜV den Verkäufer - wie im vorliegenden Falle - aufgefordert, bestimmte Mängel unverzüglich während der Prüfung zu beheben, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass der Käufer sich darüber keine Gedanken machen muss, weil der Verkäufer diese vom TÜV auferlegten Verpflichtungen bereits erfüllt hat.

Auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zur "TÜV neu"-Klausel stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. Die Rechtsprechung äußert unterschiedliche Auffassungen zur Frage, ob und inwieweit der Vermerk "TÜV neu" auch eine gesonderte Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält oder ob der Vermerk lediglich die Erkenntnisse des TÜV während einer Untersuchung wiedergeben soll - ohne eigene Erklärungen zur Bedingung (vgl. BVerfGE 2, 261 (1)).

Die Rechtsprechung ist teilweise der Ansicht, dass "TÜV neu" nur bedeutet, dass der TÜV keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht aber, dass diese Aussage des TÜV auch zutrifft (nach OLG München, UVV. In diesem Fall bedeutet "TÜV neu" aus Käufersicht - zumindest -, dass der TÜV bei der vorgeschriebenen Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat oder dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung der vom TÜV festgestellten Mängel nachgekommen ist (siehe oben).

Bei dem Verweis "TÜV & AU neu" auf der Website von A. B. Braun handelt es sich nicht nur um eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern um eine Willenserklärung über den Zustand des angebotenen Fahrzeugs im Sinne des § 434 I 1 BGB. Diese ergibt sich zum einen aus dem Charakter der Angebotsbeschreibungen bei Auktionen und zum anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot der Beklagten.

Bei der Versteigerung eines Fahrzeugs bei Auktionen über das Internet wird in der Regel so vorgegangen, dass das Angebot bei Auktionen über das Internet die einzige Grundlage - und die einzige Information - für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Mit dem Angebot bei Auktionen und dem Gebot des Meistbietenden kommt es zum Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrages am Ende der Auktionsperiode.

In der Regel stehen dem Käufer für seine Entscheidung keine weiteren Informationen zur Verfügung als die Daten, Fotos und Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers bei Auktionen. Dies bedeutet, dass die Fahrzeugbeschreibung im Angebot bei der Entscheidung des Käufers von erheblicher Bedeutung ist; er muss sich bei seiner Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können.

Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Versteigerung bei ebay sind also grundsätzlich im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 I 1 BGB zu verstehen, es sei denn, der Verkäufer verweist in seinen Informationen ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit (vgl. Qualitätsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten bei eBay: Wenn der Beklagte Vertreter Entscheidungen des BGH zitiert, in denen die Beschreibung der Kaufsache keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 I 1 BGB haben sollte (BGH, Urt. v.

12.03. 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517; Beschluss vom 02.11. 2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520), dies waren keine Angebote bei Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben). Die weiteren Erläuterungen im Angebot sprechen ebenfalls für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung der Beklagten.

Dies ist eine detaillierte verbale Beschreibung des Fahrzeugs, insbesondere die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, aber auch kleinere Mängel. Diese Formulierungen sind zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten für den Käufer beschreiben wollte. Weist der Beklagte auf geringfügige Mängel hin (Loch im Ledersitz, Steinschlagschäden und defekte Außenspiegel), so kann der Käufer nicht erwarten, dass in der "TÜV neu"-Erklärung vom Verkäufer schriftlich festgestellte sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden. b) Im vorliegenden Falle wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien jedoch nicht unmittelbar auf der Grundlage des Angebots bei eBay geschlossen.

Vielmehr kam es zu einem schriftlichen Kaufvertrag, nachdem die Beklagte - nach gegenseitigem telefonischen Kontakt - die Auktion bei e-bay abgesagt hatte. Durch den schriftlichen Kaufvertrag ändert sich jedoch nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten bei der Firma A. A. "TÜV & AU neu (April)" Bestandteil des Kaufvertrages im Sinne einer Qualitätsvereinbarung geworden ist.

Es ist unerheblich, ob die Parteien - wie der Kläger behauptet - bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher früherer Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag überholt. Der schriftliche Vertrag basierte auf dem vorherigen Angebot der Beklagten bei Auktionen.

Ausschlaggebend für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Demzufolge ist der schriftliche Kaufvertrag so auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot bei e-bay - einschließlich der verbindlichen Qualitätserklärung im Sinne des § 434 I 1 BGB - maßgeblich ist.

In der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen bei Auktionen über das Internet wird - sofern die Versteigerung abgeschlossen ist - bereits ein verbindlicher Kaufvertrag über den Auktionsmechanismus abgeschlossen, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden muss. Praktisch ist es jedoch nicht ungewöhnlich, dass auch nach einer - bereits verbindlichen - Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, da die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen im Vertrag festlegen wollen.

Grundsätzlich kann in solchen Fällen davon ausgegangen werden, dass das Angebot bei EBay - und die damit verbundene Qualitätsvereinbarung - auch für den späteren schriftlichen Vertrag maßgeblich ist, wenn im Kaufvertrag nicht mehr ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, da die Parteien grundsätzlich davon ausgehen, dass das Angebot verbindlich ist.

Es wird daher in Gerichtsurteilen anerkannt, dass das Angebot bei der Nutzung von elektronischen Medien in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im nachfolgenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Qualitätsvereinbarung haben sollte (vgl. hierzu BGH, Urt. v.). Kommt - wie im vorliegenden Fall - der schriftliche Kaufvertrag nach Beendigung der Internetauktion zustande, kann für die weitere Wirkung des Angebots im Sinne einer Qualitätsvereinbarung nichts anderes gelten als in den genannten Fällen.

Eine abweichende Auslegung des Kaufvertrages kommt nur in Betracht, wenn die Parteien auf die Fahrzeugbeschreibung bei der Firma Auktionen im Ganzen oder in einzelnen Punkten des schriftlichen Vertrages verzichtet haben. Eine Änderung oder Relativierung der Bezeichnung "TÜV neu" ergibt sich nicht aus dem schriftlichen Kaufvertrag. d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Lieferung nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach.

An tragenden Teilen zeigte das Fahrzeug Korrosion, die ohne Behandlung die tragende Struktur schwächen könnte. Der Kläger hat den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 genannten Mangel bis zur Übergabe nicht behoben. Zwischen den Parteien besteht kein Zweifel, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion von tragenden Teilen) richtig waren.

Ebenso unbestritten ist, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Behebung dieses Mangels ergriffen hat. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob und inwieweit das Fahrzeug bei der Auslieferung - oder bei der letzten mündlichen Verhandlung - durch Korrosion beschädigt wurde, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht war.

Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit (siehe oben) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht berührt, spielt es keine Rolle, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des Beklagten ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hat oder ihm grob fahrlässig nicht bekannt gewesen wäre (§ 442 I BGB).

Da die Beklagte für die Behauptung, der Kläger sei sich der Korrosion bei Vertragsabschluss "bewusst" gewesen, keinen Beweis erbracht hat. Es ist unerheblich, ob es für den Kläger angemessen gewesen wäre, das Fahrzeug vor Vertragsabschluss einer technischen Prüfung zu unterziehen. Weil es zum Wesen einer Qualitätserklärung des Verkäufers gehört, dass der Käufer diesen Informationen vertrauen darf.

Der Kläger vertraute daher keineswegs auf die Bezeichnung "TÜV neu" ohne eigene Prüfung vor Vertragsabschluss. f) Da es nach den unbestrittenen Tatsachen einen erheblichen Mangel gab, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), spielt es keine Rolle, ob die anderen - umstrittenen - Mängel (Spiel der Lenkung und Durchrosten des Auspuffs) den Rücktritt rechtfertigen konnten.

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