Autoreparatur ist Vertrauenssache. Der weitaus größte Teil der Autofahrer ist nicht in der Lage zu …
Autorisierte Fachwerkstatt
FachwerkstattMit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm geht es um die Pflicht einer Fachwerkstatt, ihre Abnehmer über Rückrufe wegen sicherheitstechnisch relevanter Defekte an einem Kraftfahrzeug zu informieren. Der Kläger des Prozesses verlangt von der beschuldigten Fachwerkstatt Schadensersatz wegen einer angeblichen Verletzung der Pflicht im Zusammenhang mit einer von dieser Fachwerkstatt erbrachten vertraglichen Dienstleistung. Der Kläger kaufte im September 2010 ein in den USA hergestelltes Importauto, das nur über den Importverkehr nach Deutschland importiert wurde.
In der streitigen Zeit gab es für diese Automarke kein Vertragshändlernetz und keine Zweigniederlassung in Deutschland. Der Angeklagte unterhält eine Fachwerkstatt für Kfz und bewirbt sich als autorisierte Fachwerkstatt/Service für Kfz dieser Marken - also die Handelsmarke des klagenden Vehikels. Der Kläger veranlasste daher die Angeklagte, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an ihrem Einfuhrfahrzeug durchzuführen.
Der Hersteller startete ab Januar 2013 auch eine Rückrufkampagne für die Serie des klagenden Vehikels. Der Rückruf wurde durch eine unzureichend gesicherte Schraube im Hinterachszahnrad verursacht. Der Angeklagte hat am 31. Oktober 2013 im Namen des Klägers Instandhaltungsarbeiten am Kfz durchgeführt. Der Angeklagte hat die Weisungen des Hersteller im Zuge der Rückforderung nicht befolgt.
Der Antragsteller hatte vom Rückrufhersteller keine Benachrichtigung bekommen. Das klagende Auto musste im April 2014 durch eine Hinterachsverstopfung während der Reise erheblichen Schäden erleiden. Sicher ist, dass der entstandene Sachschaden nicht eingetreten wäre, wenn die so genannte Mütter in Übereinstimmung mit der Rückholaktion abgesichert worden wäre. Der Kläger, der von der Klage durch eigene Ermittlungen erfahren hatte, forderte anschließend Schadensersatz gegen die Angeklagte auf der Basis einer Schätzung der Netto-Reparaturkosten und einer kaufmännischen Wertminderung.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Angeklagte ihre vertragliche Informationspflicht im Zusammenhang mit dem Werkvertrag dadurch verletzten habe, dass sie nicht auf die Einziehungsklage Bezug genommen habe. Er macht geltend, dass der Widerruf des Angeklagten als autorisierte Fachwerkstatt bekannt sein müsse, wie er in seiner Anzeige auf sich selbst verweist; wenigstens hätte der Angeklagte davon Kenntnis erlangen müssen - und zwar über den Widerruf.
Der Antragsgegner war der Ansicht, dass der Kläger sich über den Rückruf hätte unterrichten müssen und dass er selbst nicht verpflichtet sei, etwaige Rückrufmaßnahmen zu prüfen. Aus Sicht der Angeklagten richtet sich die rechtliche Situation nach dem Herstellungsland, d.h. dem amerikanischen Recht. Grundsätzlich stellte das Landgericht Bochum fest, dass durch den Werbeauftritt der Angeklagten eine erhöhte Informations- und Untersuchungspflicht entstanden sei, da aus den Aussagen der Angeklagten über sich selbst nur folgerichtig zu schließen sei, dass sie selbst behaupte, über die Marke des Herstellers vollständig unterrichtet zu sein.
Dementsprechend hätte die Antragstellerin damit rechnen können, dass der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Anweisungen und Leitlinien des Herstellerunternehmens gehandelt hat und der Antragsgegner die Rückforderung etwa acht Monaten nach der Ankündigung der Rückforderung hätte kennen müssen. Die Beschwerde der Angeklagten hat das Oberlandesgericht Hamm als unberechtigt zurückgewiesen und stellt buchstäblich fest: "Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Am 31. Oktober 2013 ordnete die klagende Partei dem Beklagten unbestreitbar an, sein Fahrzeug vom Typ D1 zu inspizieren. Der Angeklagte hat eine ihm aus dem Werklieferungsvertrag zukommende Verpflichtung dadurch gebrochen, dass er den Kläger unbestreitbar nicht über das Vorliegen des " Safety Recall N08 " informiert hat - nach Prüfung der Website des Automobilherstellers auf Rückrufaktion.
Nach dem Wartungsvertrag war der Angeklagte dazu angehalten, sich angemessene Kenntnisse über solche gravierenden, sicherungsrelevanten Mängel zu beschaffen. Dazu gehörte auch die Prüfung der verfügbaren Informationen, wie z.B. der Website des Fahrzeugherstellers, auf sicherheitsrelevante Rückrufe. Der Kläger trat nach aussen als Fachwerkstatt speziell für Kraftfahrzeuge der Fa. Meier auf.
Der Antragsteller konnte daher - wie auch die anderen Abnehmer - davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin über alle für die Verkehrs- und Arbeitssicherheit von E-Fahrzeugen erforderlichen Kenntnisse verfügte oder - falls nicht verfügbar - diese vor der Ausführung der entsprechenden Prüfaufträge erworben hatte. Nichts anderes entsteht aus der Tatsache, dass es sich bei dem Auto des Antragstellers um einen so genannten "grauen Import" handele.
Der Angeklagte wirbt, wie das LG zu Recht feststellt, unter anderem als "Vertragswerkstatt" für die Handelsmarke A, ohne sie auf in Deutschland vermarktete oder amtlich zugelassene Kraftfahrzeuge zu beschränken. So war aus der Perspektive eines sachlichen Adressaten nicht ersichtlich, dass "grau eingeführte" Kraftfahrzeuge einer weniger wirksamen Fehlerbeherrschung unterliegen als regelmäßig vermarktete oder eingesetzte selbst.
Gerade bei einem "grau eingeführten" Auto, bei dem die Angeklagte behauptet, keinen Zugang zu Computerprogrammen des Fahrzeugherstellers zu haben, in denen Produktrückrufe hätten eingesehen werden können, wäre der Angeklagte daran gehindert worden, Informationen über andere für ihn verfügbare Informationsquellen zu erhalten. Dazu zählt auch die Website des Fahrzeugherstellers, auf der die Angeklagte eine korrespondierende Recherche nach den nicht angefochtenen Erkenntnissen des Landgerichtes durch Angabe der Fahrgestell-Nummer hätte vornehmen können.
Die Beklagte war sich bewusst, dass das Auto des Klägers ein "grauer Import" sein musste und dass der Produzent den Kläger nicht über Produktrückrufe unterrichten wird. Deshalb war es auch ihre Pflicht als Fachwerkstatt, sich im Zuge des abgeschlossenen Arbeitsvertrages zu orientieren. Die vertraglichen Verpflichtungen werden dadurch entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht unangemessen verlängert.
Es ist anzumerken, dass die Inspektion den Beklagten nicht mit manueller Arbeit belasten würde, aber die Inspektion bei Produktrückrufen ist für den Kunden sowohl aus sicherheitstechnischer als auch aus ökonomischer Sicht von besonderem Interesse. Unklar ist, ob das Kraftfahrt-Bundesamt erst später über die Aktion "Safety Recall N08" unterrichtet wurde.
Der Angeklagte hat sich selbst um die erforderlichen Angaben zu bemühen und nicht auf Angaben Dritter zu verzichten. Im Übrigen ist weder offenkundig noch erklärt, dass der Antragsgegner in der Regel von einer unverzüglichen Bekanntmachung einer solchen Aktion, auch bei Graueinfuhren, ausgeht, oder dass er davon ausgeht, dass dies nicht verschuldet ist. Der Angeklagte gilt als verantwortlich; 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Es war nicht notwendig, eine Frist für die Nacherfüllung festzusetzen, da bereits Schäden am Auto aufgetreten sind, die nicht durch Nachbesserung des Pflichtverhaltens behoben werden können. Der Kausalzusammenhang zwischen den Beteiligten ist (nicht mehr) umstritten. Der Antragsgegner hat den zugesprochenen Zinsforderung bereits mit der Beschwerde nicht zulässigerweise widersprochen, da die Beschwerde insofern die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht erfüllt.
Unzulässig ist auch die zugelassene Folgebeschwerde der Beschwerdeführerin. Vor dem 8. September 2015 hat der Kläger keinen Zinsanspruch auf den zugesprochenen Betrag. Vor dem 8. September 2015 war die Angeklagte mit der Erledigung der Schadenersatzforderung nicht in Verzug. Ein Mahnschreiben des Klägers über die Höhe des geforderten Schadens kann nicht nachgewiesen werden.
Vor allem die Schriftsätze der Antragsteller vom 28.04. 2014 und 13.05. 2014 beinhalten keine klare Forderung nach Zahlung der Schadenshöhe. Der Kläger hat den Beklagten stattdessen mit Schriftsatz vom 28. April 2014 nur gebeten, die Pflicht zur Zahlung von Schadenersatz in der Sache einzuräumen. Der Brief vom 13. Mai 2014 beinhaltet eine Bitte um Beseitigung des Mangels, nicht um Schadenersatz.
Ein schwerwiegender und endgültiger Verzicht ( 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB), der die Abmahnung überflüssig macht, resultiert nicht aus dem Brief des Antragsgegners vom 06.05.2014. An das Bestehen einer schwerwiegenden und abschließenden Verweigerung müssen strikte Voraussetzungen gestellt werden. Der Angeklagte lehnte in diesem Brief in der Tat eine Anerkennung der Begründetheit sowie der Forderungen sowohl hinsichtlich der Begründetheit als auch der Summe ab.
Selbst wenn der Beklagte nicht berechtigt war, den Mangel zu beheben, weil der Mangel nicht durch Nachbesserung behoben werden konnte, hat sein Handeln in keinem Fall zum Ausdruck gebracht, dass er die Mängelansprüche schwerwiegend und abschließend zurückweist. Für den streitigen Schadenersatzanspruch trifft dies um so mehr zu, als der Kläger seinen entstandenen Schadensumfang zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal quantifiziert hatte.
"Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass Spezialwerkstätten angemessene Informationsangebote - wie z.B. die Website des Fahrzeugherstellers - nutzen müssen, um sich über sicherheitsrelevante Rückrufe zu unterrichten.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm behandelt sehr aufschlussreich Informationspflichten über Rückrufmaßnahmen, auch wenn die Werkstätte nicht zu einem Vertragshändlernetz gehört und auch keine Zweigniederlassung des Produzenten ist.