Stundenverrechnungssatz Kfz Werkstatt

Autowerkstatt mit Stundensatz

Das Versicherungsunternehmen der Beklagten verwies auf angeblich niedrigere Stundensätze für markenfreie Werkstätten in der Region. Ich möchte auch fragen, warum die Stundensätze in einer Kfz-Werkstatt ohne Widerspruch bezahlt werden? der Stundensatz für eine Werkstattstunde ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Autoservice: Die meisten Vertragswerkstätten arbeiten mit sogenannten Arbeitswerten, so dass der Kunde nicht weiß, wie teuer eine Stunde Arbeit ist.

Stundensätze

Richtschnur: a) Der Verletzte erfüllt grundsätzlich das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und liegt in den für die Behebung des Schadens gemäß 249 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzten Rahmen, wenn er die Schadensaussage auf die marktüblichen Stundensätze einer markenbezogenen Fachwerkstätte stützt, die ein von ihm beauftragter Sachkundiger auf dem allgemeinen Regionalmarkt festgelegt hat. b) Der Verletzer kann jedoch unter dem Aspekt der Pflicht zur Schadensminderung gemäß 254 Abs. 1 BGB Schadensersatz für den Verletzten verlangen.

BGB auf eine kostengünstigere Instandsetzungsmöglichkeit in einer leicht erreichbaren "freien Fachwerkstatt", wenn er erklärt und ggf. nachweist, dass eine Instandsetzung in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Instandsetzung in einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstätte entspreche, und wenn er vom Verletzten genannte Sachverhalte zurückweist, die eine Instandsetzung außerhalb der fabrikatsgebundenen Fachwerkstätte für ihn nicht zumutbar machen würden.

Die Klägerin verlangte von der Angeklagten, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des anderen Unfallbeteiligten, verbleibende Fahrzeugschäden. Das Versicherungsunternehmen der Angeklagten wies auf vermeintlich günstigere Stundensätze für markenfreie Betriebe in der Umgebung hin. Den Klägern der hoeheren Stundensätze (AG Schwetzingen, LG Mannheim) haben die unteren Gerichte nicht zugestimmt. Die Klägerin legte vor diesem Hintergrund Berufung ein. Der BGH weist nach seiner permanenten Rechtsprechung noch einmal darauf hin, dass der Verletzte grundsätzlich das Erfordernis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt und sich in den für die Behebung des Schadens nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzten Rahmen befindet, wenn er die Schadensaussage auf die übliche Stundensätze einer Markenfachwerkstatt stützt, die von einem von ihm beauftragten Sachverständigen auf dem allgemeinen Regionalmarkt festgelegt wurde (auch BGH-Urteil vom 22.10.2009, VI ZR 53/09).

In Ausnahmefällen kann der Verletzte auf vorteilhaftere Instandsetzungsmöglichkeiten in einer "unabhängigen Fachwerkstatt" hingewiesen werden, die ihm unter dem Aspekt der Schadensminimierungspflicht leicht und leicht zugänglich ist, wenn der Verletzte nachweist und auch nachweist, dass die Instandsetzung in dieser Werkstatt dem Qualitätsstandard der Instandsetzung in einer fabrikatsgebundenen Fachwerkstätte entspre-chen. Zudem musste der Verletzer die Behauptung des Verletzten zurückweisen, dass trotz der Äquivalenz des Reparaturwegs eine Instandsetzung in einer billigeren unabhängigen Werkstatt für ihn nicht zumutbar sei, weil sein Auto nicht älter als drei Jahre sei oder weil er sein altes Auto in einer markenbezogenen Spezialwerkstatt regelmässig war.

Obwohl in der Vergangenheit klar war, dass eine Instandsetzung in der unabhängigen Werkstatt einer Instandsetzung in einer markenbezogenen Spezialwerkstatt gleichkam, hätten weitere Erkenntnisse darüber gewonnen werden müssen, dass eine Instandsetzung in der unabhängigen Werkstatt für die Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre. Der BGH stellt fest: "Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen scheint es jedoch nicht unmöglich, dass es für den Beschwerdeführer trotzdem unangemessen war, sein Auto durch die Fa. M. instand setzen zu lassen. 2.

Weil der Beschwerdeführer nach der Klage des Beschwerdeführers, die mangels konkreter Erkenntnisse des Berufungsgerichts als Grundlage für das Beschwerderecht herangezogen werden sollte, sein Auto in der Markenfachwerkstatt V. erworben, dort gewartet und alle notwendigen Instandsetzungen vornehmen ließ. Praktisch behauptet der Versicherungsnehmer, dass es günstiger ist, die Reparatur in unabhängigen Reparaturwerkstätten durchzuführen.

Die meisten dieser Workshops sind sogenannte Partnerunternehmen der Versicherungsgesellschaft. Auf diese Weise können die Versicherungen ihr über Jahre gewachsenes Partnernetz dazu verwenden, auch bei einer fiktiven Schadenregulierung die vom Gutachter ermittelten Instandsetzungskosten als zu hoch einzustufen. Der BGH wendet sich zunehmend gegen diesen Ansatz der Erstversicherer. Auch wenn die Äquivalenz der Instandsetzung in einer unabhängigen Werkstatt durch den Verletzten nachgewiesen und nachgewiesen wurde, muss die Fragestellung gestellt werden, ob eine solche Instandsetzung auch für den Verletzten sinnvoll ist.

Allerdings nur, wenn der Antragsteller oder sein Anwalt die entsprechenden unangemessenen Kriterien vorlegt. Dabei sind zwei Gruppen von Fällen von ausschlaggebender Bedeutung: Ist das verletzte Auto des Verletzten nicht länger als drei Jahre alt, kann dieser auch die Stundensätze der markenbezogenen Spezialwerkstätten einfordern. Wenn das Auto mehr als drei Jahre alt ist, aber nachgewiesen werden kann, dass es immer in einer Markenfachwerkstatt instand gesetzt und instandgesetzt wurde, trifft dies auch zu.

Der Bundesgerichtshof hat sich noch einmal zu den Stundensätzen für die fiktive Rechnungsstellung geäußert: War der Verletzte bisher immer in der Markewerkstatt, kann der Gegner ihn nicht an eine preiswertere Werkstatt außerhalb oder frei von Marken verwiesen werden (Urteil vom 22.6. 2010, Az.: VI ZR 302/08; . Der Vorgänger hatte die Rede des Verletzten auf Loyalität gegenüber der Werkstatt umgestellt, weil er sie anscheinend für ein altes Fahrzeug nicht mehr für wichtig erachtete.

Liegt der Preissenkungsvorteil der Werkstatt, auf die sich die Versicherungsgesellschaft bezieht, in vertraglich vereinbarten Preisabsprachen zwischen der Werkstatt und der Versicherungsgesellschaft begründet, ist die Bezugnahme inakzeptabel. Prinzipiell kann der Verletzte auch die Stundensätze seiner Handelsmarke an seiner Stelle errechnen. Der Versicherungsgeber muss keine denkbaren Ausnahmeregelungen berücksichtigen, denen er zunächst widersprechen muss.

Die Versicherung kann den Verletzten an eine andere Werkstatt überweisen, die ebenfalls markenunabhängig ist, wenn sie nachweist, dass die Instandsetzung dort fachlich dementsprechend ist. Der Hinweis ist trotz der technischen Äquivalenz unangemessen, solange die Garantie des Herstellers maßgeblich ist oder der Verletzte schon immer mit dem Fahrzeug in der Werkstatt der Marke war. Es stellt sich die Frage, ob all dies auch für eine Instandsetzung zutrifft, wenn der Versicherungsgeber zwischen Unglück und Bestellung eintritt.

Der BGH hat sich noch einmal zu den Stundensätzen für die fiktive Rechnungsstellung geäußert: Am 22.6.2010 hat der VI. zivile Senat des BGH ein weiteres stündliches Vergleichsurteil erlassen - VI ZR 302/08. Bei der fiktiven und konkreten Abrechnungen hat der BGH die Rechte des Verletzten nach einem nicht verschuldeten Verkehrunfall durchgesetzt. Der Beschluss, der sich mit der Stundentariffrage beschäftigt, verstärkt auch die Positionierung des Fachbetriebes.

Mit Urteil vom 20.10.2009, AZ: VI ZR 53/09, stellt der BGH klar, dass der Verletzte im Prinzip Anrecht auf den normalen Stundensatz einer an eine bestimmte Marke gebundenen Werkstatt hat, und zwar ganz gleich, ob er die Abrechnung erfunden oder nicht. Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es nur eine Ausnahme: In solchen FÃ?llen, in denen der Versicherungsnehmer einen Nachweis fÃ?r eine andere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit erbringt, muss der GeschÃ?digte grundsÃ?tzlich auf diese gÃ?nstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen werden.

Allerdings müssen an die Äquivalenz der Instandsetzung höchste Ansprüche gestellt und vom Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Bei Neufahrzeugen - vor allem bei Fahrzeugen, die nicht älter als 3 Jahre sind - genügt es jedoch nicht, wenn der Versicherungsgeber die Äquivalenz nachweisen kann.

Dem Geschädigten steht in diesen FÃ?llen immer der Ã?bliche Stundensatz der herstellergebundenen Werkstatt zu. Auch ist es bei Altfahrzeugen nicht immer ausreichend, wenn der Versicherungsgeber den Nachweis erbringt, dass es sich um eine fachlich äquivalente Reparaturoption handele. Im Falle solcher Fahrzeuge kann der Verletzte darauf hinweisen, dass der vom Versicherungsgeber angegebene Stundensatz nicht maßgeblich ist, da er sein Auto immer in einer markenbezogenen Werkstatt gewartet hat.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass auch bei alten Kraftfahrzeugen die Beweislast für die Äquivalenz der Instandsetzung in erster Linie beim Versicherungsgeber liege und nicht vom Versicherungsgeber mit der Behauptung, es handle sich um ein altes Kraftfahrzeug, erlassen werde. Die AG Aachen vergibt bei der fiktiven Schadenregulierung auch Stundensätze an die Spezialwerkstatt.

Das LG Dortmund bekräftigt das Votum der AG Hamm und vergibt bei Scheinabrechnungen Stundensätze an markenbezogene Werkstätten. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 - Aktenzeichen: 6 S 69/08 - hat das LG Aachen festgestellt, dass der Verletzte, auch wenn er eine "billige Reparatur" vornimmt, auf der Grundlage eines Gutachtens durch eine fiktive Rechnung für die erhöhten Stundensätze einer Spezialwerkstatt abgelöst wird.

Die Entschädigung für den Nutzungsausfall ist dem Verletzten auch für die Dauer des Fahrzeugausfalls zu erstatten, auch wenn er das Auto zu einem niedrigeren Wert repariert hat. Wegweiser zum zivilen Verkehrsrecht, welche Stundensätze? In letzter Zeit ist wieder umstritten, welche Stundensätze angewendet werden dürfen. Sind mehrere Workshops verfügbar, sollte dem Verletzten das Recht eingeräumt werden, die Werkstatt, bei der er Auftraggeber ist, trotzdem in Betrieb zu nehmen, sofern die Preisdifferenz nicht erheblich ist.

Der Anspruch des Verletzten, den entstandenen Sachschaden von sich aus auf Rechnung des Verletzten beseitigen zu lassen, würde untergraben, wenn er jeder kleinen Abweichung hinterherlaufen müßte und im Zuge des Vergleichs befürchtete, daß er in lange Gespräche über die Entschädigungshöhe miteinbezogen wird. Schlusspunkt einer solchen Situation wäre, dass der entgegengesetzte Unfallversicherer dem Verletzten eine besonders günstige Spezialwerkstatt zuteilen kann oder weil er mit dem Versicherer vertraglich vereinbart ist (Referenzwerkstatt).

Es ist nicht nötig, ihn an eine Werkstatt zu überweisen, die sich im Camp der Gegenpartei befindet oder zu sein schein. Stattdessen kann ein intelligenter, wirtschaftlicher Mensch bei der Wahl einer Werkstatt auch darauf achten, dass eine vertrauensvolle Basis mit seiner Hauptwerkstatt vorhanden ist, die eine schnelle und sachgemäße Instandsetzung sicherstellt. Im Rahmen der Scheinabrechnung von Instandsetzungskosten, z.B. nach unrepariertem Eintausch, darf sich die Kaskoversicherung nicht auf Stundensätze einer Werkstatt der selben Firma beziehen, die auf besonderen Versicherungsbedingungen basieren (LG Bonn, Urteile vom 20.8.2008, Az.: 5 S. 96/08; Hintergrund: Der Versicherungsgeber darf sich nach der weit überwiegenden Meinung der Rechtsprechungsorgane nicht auf Betriebe außerhalb der Betonmarke beziehen.

Eine Bezugnahme auf die Stundensätze einer anderen Werkstatt der Marken im Bereich des Verletzten kann jedoch zulässig sein. Hinweis: Das Ergebnis ist aus Sicht wichtig: Die Zeit wird kommen, in der die Versicherungsgesellschaften (wie wir heute schon aus dem Thema Mietwagen wissen) den Verletzten nicht nur auffordern, einen von ihnen genannten Werkstatt-Partner zu besuchen, sondern auch so tun, als sei der Verletzten dazu gezwungen.

Über die Belange des Verletzten stellt das Landgericht fest: "Darüber hinaus muss er aufgrund der ökonomischen Verflechtungen zwischen Werkstatt und beklagtem Versicherungsträger fürchten - auch wenn sich die Angst im konkreten Fall nicht einstellt -, dass dieser auch die (nachvollziehbaren) Belange des Verletzten an der Instandsetzung erkennt, um den entstandenen Schaden zu mindern. Dabei gibt es keinen Unterscheid zwischen fiktiven und abgeschlossenen Reparaturen.

Bürgerlicher Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat das Verfahren des Landgerichts Düsseldorf dahingehend geändert und angepasst, dass der Angeklagte zur Zahlung von 204,50 zuzüglich Verzugszinsen und weiteren 26,39 zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin verpflichtet wird. Die Klägerin, eine polnische Staatsbürgerin mit Wohnort in Polen, macht Schadenersatzansprüche gegen die Angeklagte als Haftpflichtversicherung, den Opel-Pkw, die offizielle ME-........

Die Klägerin, die zu keinem beliebigen Zeitpunkt in Deutschland gewohnt hatte, hatte das Auto seinem Angehörigen in Velbert geliehen. Die Berechnung basiert auf den Durchschnittskosten einer Spezialwerkstatt vor Ort. Die Klägerin oder der Zeugen S. hat das Auto nicht in einer Werkstatt repariert. Die Klägerin hatte den Kfz-Schaden auf der Basis des Sachverständigengutachtens der U vorgebracht.

Der Angeklagte hat die im Gutachten verwendeten Stundensätze von 82,50 ? und 84,50 ? auf 35,00 ? reduziert. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Klage nach dem deutschen Recht nach Begründung und Umfang geregelt werden sollte. Eine Reduzierung der Stundensätze ist nicht akzeptabel.

Durch die vom Landgericht zugelassene Revision setzt der Beschwerdeführer sein Ziel in erster Instanz fort. Wichtig ist im konkreten Falle, dass der Antragsteller die Instandsetzungskosten nicht spezifisch (auf Rechnungsbasis), sondern auf Basis eines Schadengutachtens einfordert. In zweiter Instanz wurde das Auto in Deutschland behelfsmäßig repariert.

In diesen Fällen kann der Antragsteller entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht auf die Stundentarife einer Werkstatt in Polen zurückgegriffen werden. Der ist einem Verletzten aus Deutschland gleichgestellt. Letzterer kann sich bei der Schadenberechnung an den Stundensätzen einer markenbezogenen Fachwerkstätte orientieren, wenn er die Instandsetzungskosten auf der Grundlage eines Gutachtens, d.h. eines fiktiven Gutachtens, in Rechnung stellt (BGH NJW 2003, 2086).

Durch diese grenzüberschreitende Gleichstellung verletzt der Bundesrat weder das in der Rechnungslegung besonders zu berücksichtigende Wirtschaftlichkeitserfordernis des 249 Abs. 2 2 BGB noch die vom Bundesgerichtshof festgelegten Prinzipien für die Pflicht zur Schadensminderung in Instandsetzungsfällen. Dennoch ist der Verunglückte nicht auf die günstigeren Instandsetzungsmöglichkeiten in Polen hinzuweisen. Auch die wesentlich kostengünstigere und technisch äquivalente alternative Werkstatt muss für den Verletzten leicht erreichbar sein, um ihn darauf hinweisen zu können.

Wie das Landgericht feststellt, gibt es in Polen Spezialwerkstätten für Mitsubishi-Fahrzeuge und das Unfallwagen hätte leicht in eine solche Werkstatt transportiert werden können. Dies kann gerechtfertigt sein, wenn ein Bürger Polens auf dem Rückweg nach Polen oder kurz vor der vorgesehenen Rückreise in sein Herkunftsland einen Verkehrsunfall in Deutschland hat und sein Auto nur geringfügig geschädigt ist, so dass es weiterhin sicher fahren und fahren kann.

In diesem Fall kann unter den gegebenen Bedingungen nicht von einem leichten Zugang zu einer Werkstatt in Polen ausgegangen werden. Landgericht Aachen v. 29.06.2007: Nach dem so genannten "Porsche-Urteil" des BGH (NJW 2003, 2086) wird in der Regel festgestellt, dass der Verunfallte in der Regel ein Anrecht auf Erstattung der in einer markenbezogenen Spezialwerkstatt entstandenen Instandsetzungskosten hat, gleichgültig, ob er sein Fahrzeug vollständig, mangelhaft oder gar nichtinstandsetzt hat.

Die Klägerin fordert von der Angeklagten einen Restschaden in Hoehe von ? 1.038,49 wegen eines Verkehrsunfalls. Es ist unbestritten, dass der Angeklagte gegenüber dem Antragsteller zu 100% haftbar ist. Die Klägerin liess einen Experten O. in B. ein Gutachten über den entstandenen Sachverhalt ausarbeiten. Die Gutachterin bezifferte den entstandenen Schadensumfang auf 5.580,00 Euro ( "netto") und legte dem Antragsgegner am 21.12.2006 einen Instandsetzungsnachweis vor. Mit Bescheid vom 14.12.2006 hat der Antragsgegner eine Ersatzreparaturmöglichkeit nachgewiesen und die Instandsetzungskosten mit 4.541,51 Euro aufgerechnet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Angeklagte in seine Verfügungsfreiheit eingreifen würde, wenn er später eine andere Reparaturvariante nachweisen und seinen Schadensersatz nur auf der Grundlage der dort berechneten Kosten begleichen wollte. Das Landgericht verurteilte die Angeklagte zu Recht zur Zahlung von 1.038,49 an den Antragsteller. Die Klägerin hat diesen Antrag aus 249 Abs. 2 BGB, Nr. 6, 17 StVG, 1, 3 PflVG.

Der Beklagte haftet auch, wenn der Beklagte nach dem von ihm erstellten Sachverständigengutachten fiktive Ansprüche auf Stundensätze, Neben- und Anstrichkosten in einer Gesamthöhe von 1.038,49 pro Stunde erhebt. 1 BGB, nach dem der Verletzte den für die Instandsetzung sachlich notwendigen Betrag fordern kann, auch wenn er das schadhafte Auto nicht oder zu eigentlich besseren Bedingungen instand gesetzt hat (vgl. LG Essen, Urteile vom 27.09.2005 -13 S 115/05-).

Entscheidend ist, was eine vernünftige Wirtschaftsperson in der Position des Verletzten für angemessen und erforderlich hält, um den Schaden zu beheben. Prinzipiell muss dies auch vom BGH für die in einer markenbezogenen Fachwerkstätte angefallenen Instandsetzungskosten bestätigt werden (BGHZ 1055, 1 = BGH NJW 2003, 2086, 2087 = NZV 2003, 372 mit weiteren Nachweisen).

Es stimmt, dass der Verletzte, der eine leicht erreichbare, billigere und äquivalente Reparaturoption hat, darauf hingewiesen werden muss. Da die BGHZ (BGHZ 155, 1, NJW 2003, 2086, 2087, a.a.O.) jedoch beschlossen hat, reicht die theoretische Möglichkeiten der fachlich korrekten Instandsetzung in jeder billigeren Drittwerkstatt nicht aus. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass im konkreten Fall etwas anderes gilt, weil er andere Einrichtungen in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers bezeichnet hat, die in der gleichen Art und Weise den Schaden fachgerecht beheben können.

Unter diesen Voraussetzungen kann der Antragsteller die Erstattung seiner Stundensätze und Lackierungskosten nur bei fiktiven Instandsetzungskosten einfordern. Würde der Verletzten nur die niedrigeren Aufwendungen für die Durchführung der Arbeit in einer anderen Werkstatt erstattet, würde der Gedanke untergraben, dass es dem Verletzten vollkommen freisteht, sowohl die Mittel zur Behebung des Schadens als auch die vom Verletzten zu zahlende Entschädigung zu wählen.

Eine Differenzierung nach der zu ersetzenden Reparaturkostenhöhe ist daher nicht möglich, je nachdem, ob oder wie er das Auto repariert hat, zumal der entstandene Unfall bereits eingetreten ist. S 15/06, BeckRS 2006, 10904), weil der Verletzte je nach Erfahrungsschatz der Werkstatt für die Instandsetzung der jeweiligen Automarke, Schadensart und -ausmaß, Ersatzwert des Fahrzeugs, Vorliegen einer Werksgarantie ein legitimes Recht auf Beauftragung einer autorisierten Werkstatt haben kann, die ihm zur Durchführung der Instandsetzung glaubwürdig und sachkundig erscheint, zumal er in der Regel nicht weiß, ob eine vom Antragsgegner bestimmte Werkstatt ausreichend erprobt ist.

Das bedeutet auch, dass zusätzlich zu den geforderten Stundensätzen die Bewegungskosten, die Miete für den Richtwinkelsatz und die Lackierungskosten voll erstattet werden. Unbestritten geht es bei der Fa. D. um die einzig mark-gebundene Spezialwerkstatt in der NÃ? Deshalb konnte sich der vom Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachter O. bei der Gutachtenerstellung darauf beschrÃ?nken, nur die SÃ?tze und Tarife der Gesellschaft D. als Grundlage fÃ?r sein Gutachten anzulegen.

Der Beklagte muss daher weitere 1.038,49 Euro sowohl die Stundensätze der Gesellschaft D. als auch die Bewegung des Fahrzeugs zum Zwecke der Bemalung und der Vermietung eines Führungsbügelsatzes auszahlen. Schließlich hat der Beklagte entgegen der Meinung des Klägers auch kein Verschulden im Sinn von § 254 Abs. 2 2 BGB.

Das Problem des mitwirkenden Verschuldens hätte nur dann entstehen können, wenn der Antragsteller Zugang zu wirtschaftlicheren, gleichwertigen Instandsetzungsmöglichkeiten gehabt hätte, was aber im vorliegenden Fall fehlte, weil es keine andere markenbezogene Spezialwerkstatt als die D. gibt. Bei einer fiktiven Schadenregulierung ordnet das Amt die Stundensätze einer Spezialwerkstatt dem Verletzten zu.

Wird vom Geschädigten selbst ein markenfremder Werkstattkostenvoranschlag erstellt, kann der Versicherungsgeber den darin enthalten Stundensatz auf die Preise einer anderen unabhängigen Werkstatt reduzieren. Logisch: Der Verletzte schätzt sein Recht aus der "Porsche-Entscheidung" (LG Göttingen, Urteil vom 11.1. 2008, Az: 5 S 31/07) nicht. Dies sind die Preise für Ausrichtwinkelsätze, die nur für Serienmodelle in Markenworkshops erhältlich sind und in der Regel in den dortigen Stundensätzen enthalten sind.

In der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe müssen diese Richtwinkelsets oft zu hohen Preisen gemietet werden, so dass die entsprechenden Richtwinkelsetkosten in einem Gutachten oder einer Kostenschätzung berücksichtigt werden. Die schadenersatzrechtliche Rückerstattungsfähigkeit ist auch hier bei einer fiktiven Abwicklung umstritten. Prinzipiell kann auch in diesem Fall davon ausgegangen werden, dass die Werkstatt die Kosten des Richtwinkelsatzes in Gestalt von Mietgebühren zu ersetzen hat, wenn der Sachverständige die Berechnung in einer Werkstatt durchführt, in der der Verunfallte sein Auto in der Regel repariert, gewartet und geprüft hat und diese Werkstatt keine Richtstützensätze bereithält, sondern diese für die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten mieten muss.

Selbst wenn ein Gutachter entgegen dem BGH-Urteil vom 29. April 2003 lokale oder durchschnittliche Stundensätze in sein Sachverständigengutachten einbezieht, können prinzipiell Referenzwinkelkosten einbezogen werden, da in diesen Fällen davon ausgegangen werden kann, dass für die entsprechend günstigere Stundensätze Workshops eingesetzt werden, die die Referenzwinkel nicht vorhalten und daher auch vermieten und weitergeben müssen.

Der in Bremen beschlossene Sachverhalt hat die besondere Eigenschaft, dass das Auto vor weniger als drei Jahren vom Verletzten als Erster Besitzer erworben, aber vor mehr als drei Jahren im Zuge einer Tagesregistrierung erstzulassen war.

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