Diesel mit Obd

mit Obd

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Informationsportal für die Fahrzeug-Diagnose

EU-Richtlinie 70/220/EWG: muss mit einem OBD-System zur Emissionskontrolle gemäß Anhang XI ausgestattet sein. seit dem 1. Januar 2001 für neue Typen und seit dem 1. Januar 2002 für alle Typen sind Fahrzeuge der Klassen II und III der Klasse N1 und Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Hoechstmasse von mehr als 2 500 kg mit einem OBD-System zur Emissionskontrolle gemäß Anhang XI auszurüsten.

seit dem 1. Januar 2006 für neue Typen und seit dem 1. Januar 2007 für alle Typen sind Fahrzeuge der Klassen II und III der Klasse N1 und Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Hoechstmasse von mehr als 2 500 kg, die ständig oder teilweise mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden, mit einem OBD-System zur Emissionskontrolle gemäß Anhang XI auszurüsten. ab dem 1. Januar 2003 für neue Typen und ab dem 1. Januar 2004 für alle Typen ist ein On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) zur Emissionskontrolle gemäß Anhang XI vorzusehen.

Die neuen Typen von Fahrzeugen mit Selbstzündung, die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden, sind mit einem OBD-System ausgerüstet. Drei bis sechs.5.3. Anhang XI Anlage 1 Nummer 6 ist anwendbar. vom 1. Januar 2005 für neue Typen und vom 1. Januar 2006 an für alle Typen sind Fahrzeuge der Klasse M1 nach Abschnitt 8 ausgenommen.

2, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1, die mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstet sind und eine Hoechstmasse von mehr als 2 500 kg haben, und Fahrzeuge der Klasse N1 der Klasse 1, die mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstet sind, müssen mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) zur Emissionsbegrenzung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein. vom 1. Januar 2006 an für neue Typen und vom 1. Januar 2007 an für alle Typen sind Fahrzeuge der Klassen N1, II und III mit Selbstzündungsmotoren und Fahrzeuge der Klasse M1 mit Selbstzündungsmotoren und einer Hoechstmasse von mehr als 2 500 kg mit On-Board-Diagnosesystemen (OBD) zur Emissionsbegrenzung gemäß Anhang XI auszurüsten.

Die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor den in diesem Abschnitt genannten Terminen in Betrieb genommen werden, sind mit OBD-Systemen ausgerüstet, die Bestimmungen der Abschnitte 6.5. Anhang XI Anlage 1 Nummer 6 ist anwendbar. Fahrzeuge anderer Klassen oder Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nicht unter 8.1, 8.2 oder 8.2 fallen.

3, kann mit einem OBD-System ausgestattet werden. Es gilt Anhang XI Anlage 1 Nummer 6.

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