Reparaturkosten Auto

Autoreparaturkosten

Sollten wir Sie über rechtliche Fragen und andere Fragen informieren? Die Kfz-Haftpflicht und die Kaskoversicherung müssen immer die Reparaturkosten decken - egal, ob der Verletzte den Defekt ausbessert. Die Kosten für einen Markenworkshop können ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Der Versicherer kann Einspruch erheben, dass er nur die Kosten für eine billigere, markenfreie Werkstätte erstattet, sofern diese leicht zugänglich ist und einen gleichwertigen Standard aufweist.

Dagegen können sich die Konsumenten verteidigen, wenn das Auto nicht länger als drei Jahre alt ist oder wenn sie es schon immer in einer Werkstatt gewartet haben. In diesem Fall darf die Versicherungsgesellschaft den Leistungsanspruch nicht mindern. Es ist für einen Laien schwierig, die Höhe des Schadens zu bestimmen. Daher ist es notwendig, eine Spezialwerkstatt oder einen Kfz-Sachverständigen aufzusuchen.

Der Sachverständige untersucht den Defekt und erstellt einen Voranschlag. Der Unfallverursacher muss immer die Reparaturkosten tragen - egal ob Sie den Unfall oder nicht. Die Geschädigten können das Reparaturgeld von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Verursachers fordern, dies ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben ( 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Zu diesem Zweck muss der Geschädigte gegenüber der Versicherungsgesellschaft nachweisen, dass der Auftraggeber ihm einen entstandenen Schaden zurechenbar ist. Der Versicherer kann dann auf einer sogenannten Totalschaden-Basis fakturieren - er erstattet dann den Neuwert abzüglich des Restwertes und nicht der Reparaturkosten. Ausnahmsweise fallen die erhöhten Reparaturkosten an, wenn der Besitzer des defekten Fahrzeugs die Reparatur professionell durchführen läßt und die Kosten den Neuwert um maximal 30 Prozentpunkte überschreiten.

Wenn kein volkswirtschaftlicher Gesamtschaden entsteht, können Sie sich für oder gegen eine Reparatur Ihres Autos entscheiden. 2. Die Reparaturkosten können Sie sich auch nach Aufwand gemäß Kostenschätzung oder Gutachten selber aufbringen. Wenn sich der Verunfallte für eine Reparatur des Fahrzeugs entschließt, kann er auswählen, wie und wo die Reparatur durchgeführt werden soll: in einer Markenfachwerkstatt oder in einer selbstständigen Kfz-Werkstatt.

Wenn das Auto schon einige Jahre älter ist und der Defekt nicht besonders hoch ist, ist die billigste Reparatur eine gute Idee. Selbst wenn Sie die viel billigere, markenfreie Werkstätte bestellen, haben Sie Anrecht auf den Preis, der von einer Markenwerkstatt bezahlt worden wäre. Die eigentliche Rechnungsstellung an die Versicherungsgesellschaft ist nicht erforderlich.

Selbst wenn Sie sich entschließen, den entstandenen Sachschaden nicht beheben zu lassen, muss die Haftpflicht-Versicherung die sogenannten Schein-Reparaturkosten erstatten. Gleiches trifft zu, wenn Sie das Auto ohne Reparatur wiederverkaufen. Prinzipiell können Sie die Kosten einer markenbezogenen Spezialwerkstatt geltend machen, die von einem Experten für den allgemeinen Regionalmarkt bestimmt wird (BGH, Entscheidung vom 29. 4. 2003, Rechtssache VI ZR 398/02; Entscheidung vom 20. 10. 2009, Rechtssache VI ZR 53/09; Entscheidung vom 22. 6. 2010, Rechtssache VI ZR 302/08 und Rechtssache 337/09).

Die Haftpflichtversicherung argumentiert jedoch oft, dass nur die Kosten einer billigeren, leicht erreichbaren, markenfreien Werkstätte erstattet werden können. Allerdings gibt es vier wesentliche Ausnahmefälle, in denen der Haftpflicht-Versicherer die Reparaturkosten einer Markenfachwerkstatt reduzieren muss und darf: Erstens: Wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, können Sie auf Erstattung der Kosten einer Markenfachwerkstatt drängen ( "BGH", BGH, Rechtssache VI, ZR 53/09).

Wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit immer in einer Markenfachwerkstatt instand gesetzt und instandgesetzt wurde, brauchen Sie sich nicht an eine billigere Reparaturwerkstatt zu wenden. Gleiches trifft zu, wenn das Fahrzeug mehr als drei Jahre alt ist (BGH, Entscheidung vom 30. September 2009, Rechtssache VI ZR 53/09). Wenn die von der Versicherungsgesellschaft bezeichnete billigere Werkstätte weit von Ihrem Wohnsitz weg ist, ist sie nicht leicht zugänglich.

Ein Abstand von 20 km von der billigeren Werkstätte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main für unangemessen befunden (Urteil vom 27. 8. 2010, Ref. 380 C 3652/09). Ein Abstand von 130 km ist ohnehin unangemessen, auch wenn die Transportversicherung die Kosten des Transports deckt (BGH, Entscheidung vom 29. 4. 2015, Rechtssache VI ZR 267/14).

Der von der Versicherungsgesellschaft bezeichnete Referenzworkshop ist nur deshalb günstiger, weil er nicht auf marktübliche Tarife, sondern auf mit der Versicherungsgesellschaft getroffene vertragliche Sondervereinbarungen beruht (BGH, Entscheidung vom 27. 4. 2015, Rechtssache VI ZR 267/14; Entscheidung vom 21. 6. 2010, Rechtssache VI ZR 337/09). Im Einzelfall wurde am Eingang der Werkstätte ein Schild mit der Inschrift "Schadenervice Spezial-Partnerwerkstatt VHV Versicherungen" befestigt.

Dies allein genügt jedoch nicht, um zu zeigen, dass im Workshop besondere Bedingungen vereinbart wurden. Wenn Sie Ihr Fahrzeug regelmässig inspizieren, sollten Sie sich dies in einem Serviceheft bescheinigen lassen. Wenn der Versicherer die Kosten im Schadensfall reduzieren will, können Sie das Serviceheft ohne großen Zeitaufwand einreichen.

Die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten hat der Versicherungsgeber zu erstatten, wenn sie wirklich entstanden ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Wird die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchgeführt, kann der Verletzte die volle Erstattung der anfallenden Mehrwertsteuer einfordern. Wenn er das Auto selbst instand setzt oder fremde Hilfskräfte einsetzt, bekommt er die Abgabe nur in der Menge, in der sie für die Reparatur aufkommt.

Empfehlenswerte Preisvergleichsportale und Anbieter: Der Kaskoversicherer hat das Fahrzeug schon immer in einer Markenfachwerkstatt gewartet und repariert. Wenn der Versicherte eine dieser drei Ausprägungen nachweisen kann, muss die Kaskoversicherung die Kosten der Marke Werkstatt übernehmen (BGH, BGH, Entscheidung vom 11. Nov. 2015, Az. IV ZR 426/14). Die Vollkaskoversicherung deckt alle Beschädigungen am eigenen Fahrzeug ab.

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