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Kfz Meister Konzessionsträger
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Verpflichtungen und Obliegenheiten eines Lizenznehmers in einem handwerklichen Betrieb; Bereitstellung des Meisterschutztitels als ungültiges Zertifikat
Der Beschwerdeführer erhält wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist sowie der Beschwerdebegründungsfrist eine Rückstellung im Integrum, weil er daran gehindert wurde, die Beschwerde einzureichen und unverschuldet die Beschwerde zu begründen, bis der Beschluss vom 21. Mai 2008 über die Gewährung von Rechtshilfe zugestellt wurde, § 233 ZPO .
Die Klägerin beantragte die Restitutio in integrum innerhalb der Fristen des 234 Abs. 1 S. 1 ZPO und entschädigte für die Verfahrenshandlungen. Die Beschwerde ist trotz des Versäumnisses der Beklagten in der Beschwerde durch ein rechtskräftiges Urteil abzulehnen (BAG 22. 2. 2008 - 8 AZR 77/07 - AP BGB 613a Nr. 343; Ständerät 10. 4. 1991 - 5 AZR 226/90 - BAGE 68, 10).
Die Klägerin hat keinen Bedarf an Restlöhnen nach den §§ 611, 615 BGB. Weder die unbestrittenen noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Absprachen haben eine rechtliche Wirkung. Als fiktives Geschäft gemäß 117 BGB ist der geschriebene Anstellungsvertrag vom 16. Mai 1999 null und nichtig. a) Ein fiktives Geschäft im Sinne von 117 BGB.
117 BGB besteht, wenn die Beteiligten vereinbaren, dass sie nur den Anschein des Vertragsabschlusses eines Rechtsgeschäftes erwecken, aber nicht zulassen wollen, dass die mit dem fraglichen Rechtstransaktion verbundenen Rechtswirkungen eintritt. b) Nach den Erkenntnissen des Landesarbeitsgerichtes sollte der Auftrag vom 16. Mai 1999 nur als Unterbreitung an die Handwerkskammer zur Ermöglichung des Betriebs der Stuckwerkstatt durch die Angeklagte gedeutet werden.
Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt 39 Stunden pro Woche für die Angeklagte geleistet und dafür eine Entschädigung von 5.000,00 DEM pro Monat bekommen. Auch die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Gegenleistung. Auf der Grundlage der im Monatsmai 1999 abgeschlossenen mÃ??ndlichen Absprache, nach der er behauptet hat, als GeschÃ?ftsfÃ?hrer gegenÃ?ber der Handwerkskammer agieren zu mÃ?ssen, dem Beklagten mit Rat zu Seite zu stehen und dafür 1.000,00 Mio. DKF netto zu erha? tigen, hat der KlÃ?ger keinen Anspruch auf eine EntschÃ?digung.
Dieser Vertrag ist nach 134 BGB unwirksam. a) Nach 134 BGB ist ein rechtswidriges Geschäft unwirksam, soweit das Recht nichts anderes bestimmt. Dies ist der Falle, wenn sein Gehalt gegen ein gesetzlich vorgeschriebenes Verbotsverbot verstoßen hat, insb. wenn der mit dem rechtsgeschäftlich beabsichtigte Geschäftserfolg, z.B. die Erfüllung des Vertrages, dem Verbots widerspricht.
Die Untersagung muss sich genau gegen die Durchführung des jeweiligen Rechtsgeschäftes wenden (BGH in der Fassung vom 18. Februar 2000 - X ZB 14/00 - BGHZ 146, 202; vom 23. Februar 1996 - IX in der Fassung von 240/95 - BGHZ 132, 229). Oktober 2004 - 5 AZR 592/03 - BAGE 112, 29, 1; 23 Februar 2004 - 5 AZR 233/03 - EzA BGB 2002 134 Nr. 2; BAG 14 Jänner 1977 - 2 AZR 423/75 - BAGE 29, 1).
Ein Vertrag, nach dem der KlÃ?ger als Werksleiter fÃ?r den Beklagten handeln, ihn mit Beratung und Klage unterstÃ?tzen und dafür eine EntschÃ?digung erhÃ?lt, verstöÃ?t an sich nicht gegen ein Gesetzesverbotsgesetz. b) Der von dem KlÃ?ger vorgelegte Vertrag ist jedoch wegen der Umgehung von  7 HwO null und nichtig. â??Auch ein RechtsgeschÃ?ft kann nicht die erwartete Rechtswirksamkeit haben und kann, wenn es sich als eine zwingende objektive Ãnderung von verbindlichen rechtlichen Normen anbietet.
Nov. 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 13, AP BGB 613a Nr. 329 = EzA BGB 2002 613a Nr. 79; BAG 24 Nov. 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 24, AP BGB 613a Wiedereingliederung Nr. 1 = EzA BGB 2002 613a Nr. 61; Stenat 22.
5. April 1995 - AZB 21/94 - BAGE 79, 319 ; dadurch auch Staudinger/Sack BGB[2003] 134 Rn. 145, 152; Palandt/Ellenberger BGB mit Verweis auf 134 Rn. 28). bb) Wenn der Abschluß eines Arbeitsvertrages mit einem Meister über eine Betriebsleitertätigkeit dazu beiträgt, die Bestimmungen über die Qualifikationsbescheinigung und den Eintrag in das Handwerksregister zu umgehen, ohne daß der Mitarbeiter in dem geforderten Ausmaß als Bauleiter aufzutreten braucht, ist dieser in dem geforderten Ausmass ungültig nach § 134 BGB.
1 ) Der eigenständige Einsatz eines Schiffes als ständiges Handwerk (dazu gehört auch eine Stuckwerkstatt nach 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit Anhang A Nr. 9 zur HwO) ist nach 1 Abs. 1 S. 1 S. 1 HwO nur an im Handelsregister eingetragene natürliche und juristische Persönlichkeiten und Partnerschaften (selbständige Handwerker) zulässig.
Nach § 7 Abs. 1 HwO ist für die Aufnahme in das Handwerksregister der Abschluss der Großen Eignungsnachweis erforderlich; nach 7 Abs. 4 S. 2 HwO aF, 7 Abs. 1 HwO nF kann jedoch auch eine Partnerschaft eintragen werden. Dabei muss der Verwalter in beiden FÃ?llen die Anforderungen fÃ?r die Eintragungen in das Register der Handwerksberufe mit dem zu bedienenden Schiff oder einem mit diesem verbundenen Schiff erfÃ?llen.
Gemäß 13 HwO wird der Eintrag in das Handwerkerregister unterbleiben. Zugleich wollte sie die angemessene Berufsausbildung junger Menschen für das Gewerbe und für andere Branchen gewährleisten (vgl. Bundesversicherungsgesetz Nr. 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 - Bundesversicherungsgesetz Nr. 13, 97, 107; Bundesversicherungsgesetz Nr. 222 1998 - 1 B 81. 98 - GewArch 1999, 105; BGH Nr. 2283 - VII ZR 43/83 - BGHZ 88, 240).
Der Zweck der Norm wird unterlaufen, wenn ein als Werksleiter tätiger Meister die Anlage nicht wirklich betreiben soll, sondern nur als Lizenznehmer zur Verfuegung stünde. Soweit das Gesetz vorsieht, dass die Erlaubnis zur Lizenzerteilung und -übertragung vorbehalten ist, sind Zivilrechtsverträge, die gegen diese Bestimmungen verstossen, nach 134 BGB in der Regel null und nichtig aufgehoben (siehe z.B. BGH in der Fassung vom 26. 9. 1989 - VIII Sr 57/89 - BGHZ 108, in der Fassung vom 12. 6. 2003 - II Sr 112/01 - NJW-RR 2003, 1116 ).
Technisch gesehen trifft dies auch auf den Landwirt selbst zu (BVerwG 15. 4. 1991 - 1 C 15. 88 - BVerwGE 88, 122). In einigen FÃ?llen stellen diese FÃ?lle aufgrund indirekter Falschbescheinigungen nach 271 SGB ( "AG FÃ?rstenfeldbruck 5. August 1982 - 2 Ds 47 JS 7227/81 - GewArch 1983, 227) sogar eine Straftat dar.
Wenn sich das Austauschverhältnis im Kern auf die Bereitstellung des Meisterschutztitels beschrÃ?nkt, ohne dass die Vertragspartner eine Betriebsleiterposition fÃ?r den Lizenznehmer erwogen haben, werden die Beteiligten eine gesetzliche Möglichkeit nutzen, um einen nach Â7 HwO ablehnenden Misserfolg zu erzielen. Koblenz Nov. 1994 - 8 U 535/93 - NJW-RR 1994, 493; Hamm Nov. 1999 - 8 U 31/99 - NJW-RR 2000, 1565; Dez. 2001 - 8 U 86/00 - NZG 2001, 747; Mär. 2001 - 8 U 86/00 - NZG 2001, 747; Grüne Karte; Münch-KommBGB/Armbrüster 5.
Verweis auf 134 Abs. 1 Nr. 1; Palandt/Ellenberger 134 Abs. 29/; Carsten GewArch 2003, 1995; AAG LAG Hamm 24. 7. 1990 - 10 Sa 365/90 -; LAG Köln 14. 7. 1997 - 11 Sa 838/96 -; zur Außenhaftung: siehe auch ebenfalls BAG 1 February 1994 - 10 AZR 673/92 - AP BGB 705 Nr. 8 = EzA BGB 705 Nr. 1; BSG 1 December 1986 - 8/84 RU 8/84 - BSGE 61, 15).
Der Betrag der zugesagten Vergütungen ist ein wichtiger Indikator für die Schwere des Vertrages eines Managers. Bei einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen der geplanten Betriebsleiterentschädigung und der geforderten Arbeitsleistung ist nicht sicher, ob er seine Pflichten mit dem notwendigen Engagement wahrnehmen wird (VGH Baden-Württemberg 24. 11. 1983 - GewArch 1984, 124; Niederschsächsisches OVG 30. 08. 1994 - 8 L 1990/94 - GewArch 1995, 64; in Schwannecke und Schwannecke in § 7 Rn 48; Honig/Knörr § 7 Rn 32).
Insbesondere bei so genannten "Gefahrstoffberufen", d.h. Berufen, deren fachliche Leistung in der Praxis in der Praxis in der Regel eine besonders sorgfältige Schulung zur Abwendung von Risiken für die Sicherheit von Leib und Leben Dritter erfordert (Müller GewArch 2007, 361), zu denen auch der in Anhang A zu 1 Abs. 2 HwO genannte Stuckhandel zählt, muss der Betriebsleiter ebenfalls regelmäßig anwesend sein (Karsten in Schwannecke § 7 Rn. 41).
cc ) Nach den aktuellen Erkenntnissen des Landesarbeitsgerichtes und den Ausführungen der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Betriebsleiterin fungieren sollte und war. Die Klägerin selbst macht nicht geltend, dass alle Entscheide, die einem unabhängigen Handwerksbetrieb in einem Unternehmen zustehen, von ihr professionell getroffen werden sollten und dass sie diesbezüglich auch den geschäftsführenden Direktor der Beklagten hätten anweisen können.
Die Klägerin habe nie die tarifliche Wochenarbeitszeit von 39 Arbeitsstunden geleistet, stellte das Landgericht fest. Die Tatsachen und Gründe des Berufungsurteils beinhalten keine widersprüchlichen Ergebnisse, da die Erkenntnis des Landesarbeitsgerichtes, dass der Antragsteller noch nie 39 Arbeitsstunden geleistet hat, nicht im Widerspruch zu dem Argument des Antragstellers steht, dass er dem Antragsgegner mit gutem Gewissen zur Verfügung stand, an Kursen der Berufsgrenzgenossenschaft und der Handberufskammer teilnahm und zunächst auch auf der Baustelle präsent war.
Mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er zunächst auf der Baustelle "präsent" gewesen sei, seine Mitwirkung aber erst in der Folgezeit nicht mehr erwünscht sei, ist keine Aufsichts- und Leitungstätigkeit als Betriebsleiter in dem geforderten Ausmaß verbunden als eine Interessensvertretung gegenüber der Handwerkskammer. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die Interessenwahrnehmung gegenüber der Handwerkerkammer wahrzunehmen. Der Umstand, dass eine kaufmännische Tätigkeit nach dem Handwerkskodex nicht vorgesehen war, wird auch durch die vom Antragsteller selbst erläuterte Herabsetzung der Vergütung auf 1.000,00 DEM bereits für den Zeitraum ab dem Monat Januar 1999 unterstützt; der Antragsteller hat für den Zeitraum ab dem Stichtag des Jahresabschlusses 1999 keine Entgelte und Werkleistungen vorgelegt.
Hinsichtlich der angeblichen und nach 7 HwO erforderlichen kontinuierlichen meisterhaften Aufsicht über die Geschäfte der Angeklagten durch den Antragsteller ist diese Entschädigung ökonomisch vollständig ausgleichsfähig. III. Der KlÃ?ger hat keinen Anspruch auf Entlohnung nach den Prinzipien eines mangelhaften ArbeitsverhÃ?ltnisses. Ausgenommen hiervon sind jedoch besonders schwerwiegende Mängel, bei denen wichtige Belange dem Allgemeininteresse zuwiderlaufen (Senat 3. Nov. 2004 - 5 AZR 592/03 - BAGE 112, 299).
Gleiches trifft zu, wenn 7 HwO durch einen Konzessionsvertrag umgegangen wird. Die Klägerin erhöhte das Eigentum der Angeklagten, indem sie sich dem Angeklagten als Gipsermeister und zuständiger Werksleiter zur Registrierung des Unternehmens im Handwerksregister zur Verfuegung stellt und diese "Dienstleistung" einen finanziellen Wert hatte. Ein solcher Anreicherungsanspruch ist nach 817 S. 2 BGB jedoch auszuschließen, da der Leistungszweck gegen ein gesetzlich vorgeschriebenes Nutzungsverbot verstoßen sollte.
Allerdings verlangt der Sinn des Handwerksgesetzes geradezu, dass einem solchen Umgehen jeglicher wirtschaftlicher Nutzen verwehrt wird, auch in Gestalt einer kleinen Gebühr für die Erteilung des Meisterrechts. Die Klage des Beschwerdeführers ergibt sich auch nicht aus seinem angeblichen Schuldeingeständnis vom 28. Mai 2004. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner beabsichtigt habe, in dieser Hinsicht einen neuen, vom Basisverhältnis losgelösten Schuldfuß zu haben.







