Garantieverlust Inspektion Freie Werkstatt

Gewährleistungsverlust Inspektion Freie Werkstatt

Wie sieht es mit Garantie und Gewährleistung aus? Keine Gewährleistungsfrist, wenn das Fahrzeug in einer unabhängigen Werkstatt wartet. Durch ein hochaktuelles Gutachten hat der BGH in Karlsruhe die Rechte der Fahrzeughalter verstärkt. Gegenstand des Streits war eine Regelung in einem Kfz-Kaufvertrag, die die Gewährleistung aufhebt, wenn der Käufer das Kfz nicht in einer Werkstatt des Herstellers oder einer autorisierten Werkstatt wartet, prüft oder wartet. Eine solche Einschränkung der Gewährleistung ist nach Auffassung der Richter in Karlsruhe ungültig und der Verbraucher hat einen Gewährleistungsanspruch gegen den Fahrzeughersteller - auch wenn er sein Kraftfahrzeug in einer "unabhängigen" Werkstatt gewartet hat (Urteil vom 25.

Septembers 2013 - VIII ZR 206/12).

Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren im Nov. 2009 einen Gebrauchten mit einjähriger GW-Garantie von einem Autohändler gekauft. In der Garantieerklärung ist vorgesehen, dass "der Käufer/Garant die vom Verkäufer/Garantiegeber vorgeschriebene oder empfohlene Wartung, Inspektion und Pflege durch den Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Verkäufer autorisierten Werkstatt ausführen lassen muss".

Nach einer Kundenbetreuung in einer unabhängigen Werkstatt im Frühjahr 2010 hielt das Fahrzeug im Juni 2012 - also noch innerhalb der Gewährleistungsfrist - an. Die Fahrzeughalterin forderte vom Autohändler eine Entschädigung mit der Begr?ndung, dass der Mangel w?hrend der Garantiedauer entstanden sei.

Der Autohändler bezog sich jedoch auf die Garantieklausel und verweigerte die Zahlung. Im Berufungsverfahren gegen das Oberste Landgericht hat er jedoch gewonnen, während das Kfz-Haus anschließend beim Bundesgerichtshof Einspruch erhoben hat. Die Jury hat in dem Gutachten festgestellt, dass es den Fahrzeugkäufer unzumutbar nachteilig beeinflussen würde, wenn eine Bürgschaft in der dargestellten Art ausgeklammert würde - die entsprechenden Bestimmungen sind daher ungültig.

Der BGH hat den Versuchen von Autoverkäufern, mit entsprechender Klausel von der Haftpflicht zurückzutreten, ein Ende gesetzt: Der Mangel am Fahrzeug ist im vorliegenden Falle nicht auf eine unsachgemässe Instandhaltung durch die freie Werkstatt zuruckzuführen. In diesen Fällen kann dem Besteller die Gewährleistung nicht verweigert werden.

Die Beurteilung macht deutlich: Wenn der Anbieter neben der gesetzlichen Gewährleistungspflicht eine zusätzliche Sicherheit für das Auto gibt, darf er dem Käufer keine spezielle Werkstatt vorgeben. Wird die Arbeit dort fachmännisch ausgeführt und ist der Folgeschaden nicht auf diese Arbeit zurück zu führen, behält der Kunde die Gewährleistungsansprüche.

Autohändler, die sich weigern, die Gewährleistung einzuhalten, müssen von nun an mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen. 2. Autokäufer sollten sich bei Ablehnung ihrer Gewährleistungsansprüche an einen Rechtsbeistand wenden.

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