Bauvorschriften Kfz Werkstatt

Baubestimmungen für Garagen

Bauordnungen und Bauordnungen - Handwerkerkammer für München und Oberbayern Andererseits besteht große Unkenntnis über die so genannte "Nutzungsänderung" und deren baurechtliche und bautechnische Einteilung. Davon sind vor allem ExistenzgrÃ?nder, die ein Kunsthandwerk in vorhandenen RÃ?umen durchfÃ?hren möchten, aber auch alle Mieter bzw.

-mieter von FlÃ?chen zur kommerziellen Nutzung betroffen. In diesem Sinne ist es auch wichtig, dass die Mieter der FlÃ?chen in die Lage versetzt werden. Ein " Nutzungswechsel " ist immer dann gegeben, wenn die eigentliche Verwendung einer vorhandenen Struktur - zumindest zum Teil - verändert wird (Artikel 3 Abs. 3 und 57 Abs. 4 BayBO).

Der Nutzungswechsel entspricht im Wesentlichen dem Bau eines Hauses. Ein Nutzungswechsel ist auch dann vorhanden, wenn Gebäude oder Räume für einen anderen Zweck genutzt werden oder werden sollen. Ein weiterer Zweck kann als Änderung der Funktion des Systems aufgefasst werden. Beispiel für "nicht-strukturelle" Veränderungen der Nutzung durch neue oder veränderte Zwecke oder funktionelle Veränderungen sind stabil in der Werkstatt, Schlosserwerkstatt in der Tischlerei, Warenlager in der Süßwarenindustrie, Modeboutique im Friseursalon oder Appartement im Buro.

Eine Verlängerung der bisherigen Verwendung bedeutet oft eine Änderung der Verwendung, wenn ein System einen zusätzlichen Zweck oder eine weitere Verwendung erhält, z.B. wenn in Zukunft in einer Tischlerei lackiert werden soll oder wenn weitere Kraftfahrzeuge in einer Autohalle instandgesetzt und instandgesetzt werden sollen. Ein Nutzungswechsel kann auch dann eintreten, wenn der frühere Zweck aufgehoben oder beendet wird.

Verlässt beispielsweise der Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebs den Hof, so gilt der Zweck "landwirtschaftlicher Betrieb" nicht für sein Wohngebäude und nur die eigentliche Wohnnutzung bleibt bestehen. Ein Nutzungswechsel ist prinzipiell immer dann gegeben, wenn für die neue Verwendung andere baugesetzliche, öffentlich-rechtliche oder andere Vorgaben aus diesen Regelungen als für die vorherige Verwendung zutreffen (....).

Umnutzungen sind wie Bauprojekte genehmigungspflichtig, wobei Umnutzungen nach dem oben genannten Konzept - auch ohne bautechnische Veränderungen der Gebäudesubstanz oder andere bautechnische Massnahmen - immer einer Baugenehmigung bedürfen, so dass ein Baubewilligungsverfahren durchführbar ist. Veränderungen/Erweiterungen der Verwendung oder des Verwendungszwecks von Bauwerken, Bauteilen oder Bauwerken können die bisherigen gesetzlichen Bauvorschriften und/oder Auflagen abändern.

Beispielsweise kann sich der Bedarf an Stellplätzen aufgrund von Nutzungsänderungen verändern, es können weitere Brandschutzanforderungen auftreten oder Flucht- und Rettungswege erforderlich sein, die Anforderung an die Raumhöhe oder den Lärmschutz können sich verändern oder es müssen Lüftungs- und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Mögliche Änderungen aufgrund der geplanten neuen oder geänderten Verwendung werden von der verantwortlichen Bauaufsicht überprüft, indem die eventuellen Erfordernisse für die neue Verwendung ermittelt und ggf. mit denen der bisherigen Verwendung abgeglichen werden.

Bei dieser Stelle muss ein Gesuch um Änderung der Nutzung eingereicht werden. Der Nutzungsänderungsantrag muss gestellt werdenEin Nutzungsänderungsantrag ist ein " normaler " Baugesuch ("Antrag auf Baugenehmigung"). Es handelt sich um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsvertrag der Unterbauaufsicht, der nach einem der drei oben erwähnten Baubewilligungsverfahren abgewickelt wird. Für den Baugesuch sind neben der tatsächlichen Änderung diverse Planungsunterlagen (Bauunterlagen) und ggf. auch Kalkulationen oder Sachverständigengutachten beim Bauamt einzureichen.

Die Beantragung einer Umnutzung kann auch zusammen mit geplanten Umbau- oder Ausbaumaßnahmen erfolgen. Bei baulichen Veränderungen, die mit dem neuen Zweck geplant werden, ist in jedem Falle ein zur Ausstellung von Bauunterlagen berechtigter Planer notwendig. Anmerkung: Sind mit der Änderung der Nutzung konstruktive Maßnahmen oder Veränderungen der Konstruktion verknüpft, wird sowohl für die Änderung der Nutzung als auch für die Maßnahme gesondert überprüft, ob sie von der Genehmigung ausgenommen ist.

Erforderliche Planungsunterlagen (Bauunterlagen) für den Antrag auf Änderung der Nutzungsart ("Baugenehmigung") sind (die Dokumente können je nach Baubehörde/Ortsgemeinde unterschiedlich sein): Empfehlung: Ebenso wie bei einem Baugesuch ist es auch bei einer Änderung der Nutzungsart empfehlenswert, sich von der verantwortlichen Bauaufsicht durch einen Bauvorbescheid (Vorbescheid) gemäß 71 BBA darüber zu unterrichten, ob die geplante Nutzungsart (der zu vermietenden Räume) ein prozessloses Projekt oder eine genehmigungsbedürftige Änderung der Nutzungsart ist und ob eine Baubewilligung erforderlich ist.

Erforderliche Planungsunterlagen (Bauunterlagen) für eine Vorentscheidung über eine geplante Umnutzung sind ( "die Dokumente können je nach Baubehörde/Gemeinde unterschiedlich sein"): Die Vorentscheidung ist in der Regel für 3 Jahre gültig; die Laufzeit kann auf Gesuch hin immer wieder um 2 Jahre ausgedehnt werden, wenn der Auftraggeber dies vor Ende der Vorentscheidung in schriftlicher Form verlangt.

Doch Vorsicht: Das Bauvorgesuch beinhaltet keine Baugenehmigung. Das heißt, der Auftraggeber darf unter keinen Umständen mit dem Aufbau oder der Mieter/Mieter mit der neuen Verwendung anfangen. Oft wird im Rahmen von Nutzungsveränderungen, insbesondere im Großraum München, der so genannte Wohnraummissbrauch verwendet. Wenn Sie im Münchner Stadtteil oder auch nur in Teilen von Eigentumswohnungen für kommerzielle oder professionelle Nutzungen genutzt werden wollen, brauchen Sie die Zustimmung der Bauaufsicht für die Umnutzung ( "in München" durch die örtliche Baukommission) sowie eine Bewilligung der Wohnungserhaltungsbehörde des Landeshauptstadtamtes für Wohnungswesen und Zuwanderung im Sozialamt der Landeshauptstadt München nach dem Zweck der Wohnraumfreistellungsverordnung (ZeS) der Landeshauptstadt München.

Sie sollten sich bei Ihrem örtlichen Gemeindeamt erkundigen, ob Wohnflächen auch in Ihrer Kommune oder Kommune nur mit einem entsprechendem Gesuch für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet werden dürfen.

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