Zahnriemenwechsel Freie Werkstatt

Austausch des Zahnriemens Freie Werkstatt

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Die Steuerriemen - So fahren Sie sich auf unwegsamem Gelände in Ihrer Kfz-Werkstatt

Ein bestellter Zahnriemenwechsel muss selbstverständlich einwandfrei durchgeführt werden. Sie befinden sich innerhalb der folgenden, nach der Jurisdiktion entwickelten Bretter auf sicheren Boden: Wenn eine freie Werkstatt nicht das vom Produzenten entworfene Ersatzteilset, sondern eine Variante aus dem Accessoire-Handel einsetzt, stellt dies allein keine Dienstpflichtverletzung dar (OLG 2brücken, Beschluss vom 28. Juli 2009, Ref. 8 U 128/08; Abrufnummer 121107).

Werden individuelle Massnahmen, wie z.B. der Tausch der Spannriemenscheibe beim Zahnriemenwechsel, vom Werkstättenhersteller nicht vorgeschrieben, kann die Werkstatt dies prinzipiell unterlassen; sie droht sogar den Raubvorwurf, wenn sie etwas tut und dafür Gebühren erhebt, die nicht im Werksprogramm des Anlagenbauers enthalten sind (AG Halle/Saale, Urteile vom 21.7. 2011, Az. 93 C 1407/10; Abruf-Nr. 120507).

Andererseits verlangt die AG, dass der Auftraggeber darauf hingewiesen wird, dass es ratsam sein kann, die Spannscheibe zu wechseln. Auf einem Km-Stand von 80. 129 hätte auch die beklagte Werkstatt eine solche empfehlen müssen, zumal sie wenig Erfahrungen mit dem Wagentyp hatte. Muss die Warmwasserpumpe nach den Angaben des Herstellers nicht zusammen mit dem Riemen gewechselt werden, kann die Werkstatt trotzdem im Einzelnen zu solchen Maßnahmen gezwungen sein, zumindest zu einer angemessenen Aufklärung.

Vorraussetzung ist ein sichtbarer Beweis für ein drohendes Ende der Förderung (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2008 zur Abweisung der Klage, Aktenzeichen 12 U 193/07; Abrufnummer 121108). Wenn die Herstellerangaben dies nicht verbindlich vorschreiben, muss auch ein Verschleissteil wie die Umlenktrommel ausgetauscht werden, sagt das OLG Hamm bei einer Prüfung eines Opel Omega bei km 112.000. Hinweis | Nicht nur der Kunde hat einen Anspruch auf Schadenersatz.

Auch gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist die Werkstatt haftbar, und zwar ungeachtet der Übertragung der Ansprüche des Kunden auf den neuen Halter (OLG Hamm, Urteile vom 8.7.2003, Az. 21 U 24/03; Rufnummer 040968). Die Ablehnung eines Montagefehlers ist das gute Recht jeder Werkstatt. Wurde sie jedoch festgestellt, wird gesetzlich davon ausgegangen, dass die Werkstatt schuld ist.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass dies selbst für eine freie Werkstatt sehr schwierig ist. Der folgende Beispiel verdeutlicht die fatalen Folgen, die ein fehlerhafter Eintrag im Servicebuch haben kann: An der Prüfung als solcher war nichts falsch. Ein Zahnriemenwechsel für den Kurvenscheibenantrieb war nicht erforderlich. In der Prüfbroschüre wurde jedoch fälschlicherweise ein "Ja" in der Spalte "Inspektion, Zahnriemen-/Spannrollenwechsel" vermerkt (wahrscheinlich weil der Riemen für die Injektionspumpe ausgetauscht worden war).

Aufgrund der Fehleingabe wurde die Änderung bei einer Nachuntersuchung nicht vorgenommen, was zu einem Triebwerkschaden geführt hat. Dafür war der Workshop mit dem falschen Eintrag zuständig. Nach OLG München kommt in einem solchen Falle die "Nebenpflichtverletzung" nicht zur Verjährung von zwei Jahren ab Zulassung zum Kurs, auch nicht zur Verkürzung der Zeit auf ein Jahr nach den Reparaturbedingungen.

Stattdessen beträgt die Frist drei Jahre, berechnet nicht ab dem Zeitpunkt der Abholung, sondern ab dem Zeitpunkt der Erkenntnis oder vorsätzlichen Unwissenheit des Auftraggebers über den entstandenen Sachschaden (OLG München, Beschluss vom 2.4. 2008, Ref. 7 U 3028/07; Abruf-Nr. 090168). Selbst wenn der Auftraggeber den Austausch des Steuerriemens nicht bestellt hat, kann er für die Werkstatt von Bedeutung sein, z.B. für einen Inspektions- oder Instandhaltungsauftrag.

Wenn der Zahnriemen gerade ausgetauscht wurde oder sogar verspätet ist, wissen die Richter keine Begnadigung - unabhängig davon, ob der Workshop gebrandet ist oder nicht. Dabei geht es darum, dass eine Werkstatt, die eine Prüfung durchführt, wissen muss, was sie als Fachunternehmen tun soll. In den unabhängigen Workshops werden die Informationsprobleme der unabhängigen Betriebe von den Justizbehörden vernachlässigt oder unterbewertet.

Insofern gilt: "Wenn Sie als freie Werkstatt etwas nicht wissen, müssen Sie den Auftraggeber ausdrücklich auf Ihre Mängel aufmerksam machen. "Ohne Bezug auf die Vermutung des Verschuldens verbleibt die Vermutung (LG Mannheim, Entscheidung vom 20.3. 2009, Az. 1 S 174/08; Abruf-Nr. 091227). Die Besonderheit des Falles war, dass der Produzent (AUDI) das Wartungsintervall später umgestellt hatte.

Dementsprechend musste der Riemen nach 180.000 Kilometern, längstens aber nach fünf Jahren gewechselt werden. In dem Servicebuch, das der unabhängigen Werkstatt zur Verfügung gestanden hatte, gab es nur etwas rund 180.000 Kilometer. Die A3 hatte zum Inspektionszeitpunkt nur 109,137 Kilometer auf der Uhr. Aber er war schon sieben Jahre jung, der Umbau war ausstehend.

In beiden Fällen war die Handlung des Kunden im Wesentlichen von Erfolg gekrönt (OLG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Dezember 2010, Aktenzeichen 4 U 171/09; Abrufnummer 110887). Zu den wichtigsten Sätzen des Urteils gehören: Erstens: Zu den Verpflichtungen einer Kfz-Werkstatt während einer Überprüfung gehören die Unterrichtung über Massnahmen, deren Durchführung dringend geboten ist. Weil der Zahnriemen spaetestens bis zum 16. Maerz 2008 ausgetauscht werden muesste, waren die fuenf Jahre nach der ersten Zulassung vorbei.

¡Eine ganze Woch, und der Workshop wäre zeitlich vom Haken gewesen - mit täglichen Berechnungen. Kennst du das Fälligkeitsdatum nicht, z.B. weil dir der Termin der letzen Änderung als Wiederanlauf der Änderungsperiode nicht bekannt ist, stehst du vor dem selben Problemfeld wie das Unternehmen, zu dem das LG Gera im Masterbuch schrieb: ".... es hätte zur Aufgabenstellung des Beschuldigten gehöre, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass man das Zahnriemenalter nicht feststellen könne" (Urteil vom 28.10.2009, Az. 1948/08; Rufnummer 103660).

Die Instandhaltungsvorschriften sehen für den Zahnriemenwechsel beim Citroën C 8 unter "normalen Betriebsbedingungen" bei 160.000 Kilometern; unter "schwierigen Betriebsbedingungen" bei 120.000 Kilometern vor. Ein Zahnriemenwechsel wurde nicht durchgeführt, der Bruch erfolgte bei ca. 141.000 Kilometern. Das Landgericht Saarbrücken hat die Schadensersatzklage auf Motorschaden zurückgewiesen (Urteil vom 28. Januar 2009, Nr. 4 O 260/08; Abrufnummer 121109).

Die Tatsache, dass das Auto innerhalb von drei Jahren 46 Mal in der Werkstatt für den Garantieservice war, entsprach nicht den "schwierigen Betriebsbedingungen".

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