Verstopfter Dieselpartikelfilter

Verschmutzter Dieselpartikelfilter

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Verstopfte Dieselpartikelfilter als Materialfehler

Bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter ist der Defekt nicht gegeben, da die zur Reinigung des Filters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht regelmäßig erreicht wird und daher gelegentlich Überlandfahrten zur Filterreinigung unternommen werden müssen (nach BGH, Urteil vom 04.03.2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056).

Tatsächlich ist ein Gebrauchtwagen mit Dieselpartikelfilter defekt, wenn der Filter bei der Übergabe vollständig verstopft ist und somit seine Funktion, schädliche Rußpartikel aus den Abgasen herauszufiltern, nicht mehr erfüllen kann. Verstopft der Filter jedoch erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer, weil der Käufer das Fahrzeug hauptsächlich für kurze Strecken benutzt, ohne die notwendigen Fahrten zur Reinigung des Dieselpartikelfilters durchzuführen, ist dies kein Sachmangel, sondern nur ein typischer Verschleiß.

Sachverhalt: Die Klägerin verklagt die Beklagte auf Schadenersatz aus einem am 22. November 2011 abgeschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrag, nachdem der Dieselpartikelfilter im Fahrzeug im Juni 2012 ausgetauscht wurde. Regelmäßige Regenerationsfahrten unternahm der Antragsteller jedoch nicht, da sonst der Dieselpartikelfilter nicht vollständig blockiert gewesen wäre und nicht hätte ausgetauscht werden müssen.

Die Klägerin hat keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die Warnleuchte, die auf die Notwendigkeit eines regenerativen Antriebs hinweist, nicht funktionierte, als das Fahrzeug wegen des verstopften Partikelfilters stehen blieb. Die Klägerin behauptet, dass bei einem Dieselpartikelfilter keine regelmäßigen Regenerationsauslösungen erforderlich sind. Dies geschah hier nicht vor dem 30.04.2012, als der Motor des Fahrzeugs keine "Zugkraft" mehr hatte.

Die Berufung war erfolglos. Das Amtsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Entgegen der Meinung des Amtsgerichts ist ein blockierter Filter grundsätzlich ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Der Dieselpartikelfilter erfüllt nämlich nicht seine Funktion, schädliche Rußpartikel aus den Abgasen zu filtern, wenn er (vollständig) verstopft ist.

Spätere Probleme, wie sie von der Klägerin beschrieben werden (Drehmomentverlust) oder weitere Schäden an anderen Motorteilen können auftreten. Die übrigen zwischen den Parteien strittigen Punkte, wie z.B. eine unsachgemäße Verwendung durch den Kläger oder ein sonstiges Mitverschulden, sind von dieser Frage der Mangelhaftigkeit zu trennen. Es geht auch nicht grundsätzlich darum, ob das Fahrzeug für den überwiegend vom Kläger abgedeckten Nahverkehr ungeeignet ist.

Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn auf kurzen Strecken und bei niedrigen Außentemperaturen Regeneration oder Freerennen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.03.2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056). Hinweise, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Klärung der Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters rechtfertigen könnten (OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 - 28 U 57/08, NJW-RR 2010, 566).... sind weder dargestellt noch ersichtlich.

Wird - wie hier - innerhalb einer Zeitspanne von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel festgestellt, so wird gemäß 476 BGB davon ausgegangen, dass die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits mangelhaft war, es sei denn, diese Annahme ist mit der Beschaffenheit der Sache oder des Mangels unvereinbar. Genau diese Unvereinbarkeit ist im vorliegenden Rechtsstreit gegeben, die Beklagte hat die Vermutungswirkung aus 476 BGB widerlegt, weil die Vermutung mit der Natur des Mangels unvereinbar ist. a) Unbestritten wurde der gebrauchte Opel Zafira I. 9 CDTi am 24. November 2011 an die Klägerin übergeben.

Der Kläger hat nach Behauptung des Beklagten in der sechzehnten Kalenderwoche 2012 (= Mitte April) angerufen und einen Leistungsabfall beschrieben, und dass die gelben Kontrollleuchten (Symbole "Schraubenschlüssel" und "Motorblock") leuchten. Laut Kläger hielt das Fahrzeug am 30. 4. 2012 an und die gelben Kontrollleuchten (Symbole "Schraubenschlüssel" und "Motorblock") leuchten auf, so dass er das Fahrzeug an diesem Tag zu einer Werkstatt brachte.

Somit wurde innerhalb der Ereignisfrist von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs ein Sachmangel festgestellt (§§ 476, 187 I, 188 II BGB). Die Sachmängel zeigten sich etwa fünf Monate nach der Lieferung und bestanden - wie zwischen den Parteien unbestritten - darin, dass der Dieselpartikelfilter vollständig verstopft war, was einen Austausch des Filters erforderlich machte.

Die Vermutung entfällt jedoch, wenn sie mit der Beschaffenheit der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dabei sind der Verschleißgrad sowie die Fehlerart zu berücksichtigen, d.h. es ist eine Gesamtsicht auf beide Gründe für den Ausschluss der Vermutung zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob der konkrete Mangel des konkreten Kaufgegenstandes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf sein Vorhandensein oder das Vorhandensein eines "grundlegenden Mangels" zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs schließen lässt (MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a.a.O., § 476 Rn. 15 f.).

Aufgrund der Beschaffenheit des Mangels ist die Vermutungswirkung bei nachträglich eingetretenen üblichen Qualitätsverschlechterungen wie Abnutzung oder Verderb ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise bei typischen Verschleißerscheinungen der Fall, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zwar einen Sachmangel darstellen, aber ebenso gut auf die nachfolgende Verwendung zurückzuführen sein können. Ein Missbrauch der Sache kann auch zum Ausschluss der Vermutung aufgrund der Natur des Mangels führen (MünchKomm-BGB/S. Lorenz, a.a.O., § 476 Rn. 18, 23).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nachgewiesen, dass es sich bei der Verstopfung des Filters um eine nachträglich übliche Verschlechterung der Qualität durch Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch des Klägers handelt. Darüber hinaus hat sie sich auf das vom Kläger zugelassene Fahrverhalten bezogen, wonach das Gebrauchtfahrzeug vom Kläger überwiegend im Kurzstreckeneinsatz genutzt wird.

Erforderlich ist die Verbrennung der Rußpartikel bei hoher Temperatur. Der Kläger hat nicht abschließend nachgewiesen, dass die vom Kläger innerhalb seiner Nutzungszeit beanspruchte längere Reise diese Voraussetzungen für eine Regenerationsreise gemäß der Betriebsanleitung erfüllt. Kurz vor dem 30. April 2012 habe er eine Reise nach Essen unternommen, wo die Einbahnstrecke ca. 40 Kilometer betrug, wobei er auch "Geschwindigkeiten von über 140 km/h" gefahren sei.

Das ist jedoch nicht ausreichend, denn es ist nicht klar, ob und inwieweit der Kläger über welchen Zeitraum mit der erforderlichen Motordrehzahl gefahren ist. Die Geschwindigkeit allein sagt nichts über die Motordrehzahl aus, zumal der Kläger selbst nicht behauptet, die beanspruchte hohe Geschwindigkeit für die erforderliche längere Zeit von mindestens 25 Minuten gehalten zu haben.

Eine automatische Reinigung im reinen Kurzstreckenverkehr, wie sie hier vom Kläger durchgeführt wird, findet nicht statt. Sie erscheint nicht anders auf Seite 118 der vom Antragsteller eingereichten Betriebsanleitung. Der Beklagte hat damit nachgewiesen, dass der behauptete Sachmangel (vollständige Verstopfung des Dieselpartikelfilters) auf eine unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer zurückzuführen ist, weil er die notwendigen kostenlosen Rennfahrten über die von ihm gefahrenen weiteren 5.000 Kilometer nicht durchgeführt hat.

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