Autoreparatur ist Vertrauenssache. Der weitaus größte Teil der Autofahrer ist nicht in der Lage zu …
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Dokumente für huSuchen for your research report | GTÜ Gesellschaft für technische Aufsicht GmbH
Ob Ihr Auto von der GTÜ getestet wurde, können Sie hier nachlesen. Nach § 29 (10) STVZO hat der Fahrzeughalter den Prüfbericht (UB) zumindest bis zur nächstfolgenden HU und den Prüfbericht zumindest bis zur nächstfolgenden SP zu führen. Besitzt der Tierhalter nicht den letzen Prüfbericht oder das letzte Prüfungsprotokoll und verfügt er über keine Abmeldung, so muss er - gegebenenfalls auf eigene Rechnung - eine Kopie bei der Kontrollstelle einholen oder anderweitig eine neue HU einholen.
Die GTÜ stellt dem Inhaber bzw. dem Bevollmächtigten als Kundendienst auf Wunsch eine Kopie des jeweils aktuellen Prüfberichts zur Verfügung. Sie können hier Ihren Prüfungsbericht nach 29 StVZO oder 19 (3) StVZO gegen Gebühr anfordern. Hierfür berechnen wir eine Gebühr von 12,00 ? inkl. Mehrwertsteuer.
Der Aufdruck wird Ihnen dann per Briefpost auf originalem Briefpapier mit Briefmarke und Signatur zugesandt. Für die persönliche Abnahme in der GTÜ-Zentrale in Stuttgart berechnen wir eine reduzierte Gebühr von 10,00 inkl. MwSt. für eine zusätzliche Produktion im Orginal, mit Briefmarke und Signatur. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Abschrift des Untersuchungsberichtes auf einem neutralen Blatt ohne Briefmarke und Signatur erfolgt und somit kein Duplikat im offiziellen Sinn ist.
Für die Anfertigung von Duplikaten/Duplikaten von Ermittlungsberichten gelten aus Datenschutzgründen folgende Bestimmungen: Es dürfen nur Kopien von "aktuell gültigen" Prüfberichten erstellt werden, die für die Zulassung, Rückmeldung oder Korrektur der Fahrzeugdokumente von Bedeutung sind. Kopien von Ermittlungsberichten dürfen nur an befugte Dritte ausgegeben werden. "Autorisierte Personen" sind z.B. der derzeitige Eigentümer des Fahrzeuges oder das Autohaus/Händler, in dessen Verfügungsmacht sich das Auto gerade steht.
Kopien von Prüfberichten werden als "Original" auf Prüfprotokollpapier mit Briefmarke und Signatur eines GTÜ-Prüfingenieurs an den autorisierten Zeichner ausgehändigt. Nach § 29 (10) STVZO hat der Fahrzeughalter den Prüfbericht (UB) zumindest bis zur nächstfolgenden HU und den Prüfbericht zumindest bis zur nächstfolgenden SP zu führen. Besitzt der Tierhalter nicht den letzen Prüfbericht oder das letzte Prüfungsprotokoll und verfügt er über keine Abmeldung, so muss er - gegebenenfalls auf eigene Rechnung - eine Kopie bei der Kontrollstelle einholen oder anderweitig eine neue HU einholen.