Radwechsel Werkstatt

Räderwechselwerkstatt

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Informationspflicht einer Werkstatt nach einer Reifenänderung

Der Auftragnehmer, der einen Reifenwechsel durchführt, muss seinen Kunden in der Regel darauf hinweisen, dass die Radschrauben nach 50-100 Kilometern angezogen werden müssen. Die Unternehmerin gilt nur dann als ihrer Informationspflicht nachgekommen, wenn sie die Informationen mündlich oder schriftlich dem Kunden so zur Verfügung stellt, dass unter normalen Umständen zu erwarten ist, dass die Informationen berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Die Parteien streiten über Schäden, nachdem ein vom Beklagten auf dem Fahrzeug des Klägers montiertes Winterreifenrad ersetzt wurde. Nach dem Radwechsel unterschrieb der Kläger den auf der Rechnung enthaltenen Lastschriftauftrag; unterhalb der Unterschriftenzeile befindet sich ein vorgedrucktes "Ziehen Sie die Radschrauben nach 50-100 KM an! In erster Instanz behauptete die Klägerin, das Lenkrad sei ohne Vorwarnung abgegangen.

Der Beklagte hat sie nicht ordnungsgemäß und fachgerecht gesichert; insbesondere hat er sie nicht mit dem erforderlichen und vorgeschriebenen Drehmoment angezogen. Der Beklagte hatte ihn nicht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Anziehens der Radschrauben hingewiesen und war sich auch dessen nicht bewusst. Die Aufdrucke auf der Rechnung sind ein ausreichender Hinweis auf die Notwendigkeit, die Radschrauben anzuziehen.

Sie war für den Anmelder hinreichend präsent und wahrnehmbar. Der Einspruch der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er durch den Verlust des Rades nach den §§ 280 I, 276, 249 BGB erlitten hat, weil die Beklagte ihn pflichtwidrig nicht ausreichend auf die Notwendigkeit des Anziehens der Radschrauben hingewiesen hat.

Der Kläger hat den Nachweis einer fehlerhaften Montage nicht erbracht. Der Beklagte hat jedoch einen angemessenen kausalen Beitrag zur Demontage des Rades geleistet, indem er gegen seine vertragliche Nebenpflicht verstoßen hat, auf die Verpflichtung zum Anziehen der Radschrauben nach 50-100 Kilometern hinzuweisen. a) Die Tatsache, dass ein solches Anziehen - auch ohne Anwendung großer Kräfte oder dergleichen - erforderlich ist, weil sich auch richtig befestigte Radschrauben lösen können, ist durch das Gutachten nachgewiesen.

Darüber hinaus geht der Beklagte selbst mit dem Hinweis in der Rechnung davon aus, dass eine solche Nachspannung nach 50-100 Kilometern durchgeführt werden soll. b) Gemäß §§ 631, 241 II BGB war der Beklagte verpflichtet, den Kläger über die Notwendigkeit einer Nachstellung zu informieren. Danach musste die Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit hinweisen, die Radschrauben nach 50-100 Kilometern anzuziehen.

Der Beklagte verfügte über eine hervorragende Expertise als Werkstatt mit Schwerpunkt auf dem kompletten Reifenservice für Personenkraftwagen. Soweit die Beklagte in der Erklärung vom 29.06.2011 erstmals geltend machte, dass die Klägerin aus früheren Reifenmontagen Kenntnis hatte, dass Radschrauben aus Sicherheitsgründen nach ca. 50-100 Kilometern angezogen werden sollten, weil alle Fachwerkstätten und Reifenhändler darauf hingewiesen haben, war eine Berücksichtigung nicht möglich, da die Klägerin diese Kenntnis verweigert hatte und die Beklagte keinen Beweis erbracht hat.

c) Der Verweis auf der Rechnung war nicht ausreichend. Die Unternehmerin gilt nur dann als ihrer Informationspflicht nachgekommen, wenn sie die Informationen mündlich erteilt oder dem Kunden die schriftlichen Informationen so zur Verfügung stellt, dass unter normalen Umständen eine Kenntnis davon zu erwarten ist. Weil der Kläger den Einzugserlass hier unmittelbar über der Referenz unterschrieben hat, kommt es darauf an, ob der Beklagte davon ausgehen durfte, dass er den Hinweis bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis nehmen würde.

Wenn ein Kunde eine Rechnung erhält, überprüft er regelmäßig, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgelistet sind, und er überprüft den Betrag. Wenn er eine Rechnung unterschreibt, muss er alles lesen, worauf sich seine Unterschrift bezieht. Der Kläger hatte keinen Grund, sich dies nach Abschluss des bargeldlosen Zahlungsverkehrs genauer anzusehen. Dabei wird die nachfolgende Zeile mit der Notiz nicht so hervorgehoben, dass sie bereits beim Prüfen und Signieren der Rechnung oder Einzugsermächtigung auffällt, dass sie notiert werden muss.

In der unteren Hälfte der Rechnung befindet sich noch mehr Schrift in verschiedenen Schriftgrößen. Unmittelbar nach der Mitteilung erscheinen die Worte "E - Der Spezialist für Reifen, Räder und Service" in gleicher Schriftgröße, gefolgt vom Kleingedruckten, nämlich einer Datenschutzerklärung, die der Kläger nicht unterzeichnet hat. Mit den doppelten Linien, die den Hinweis umgeben, soll die Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt werden, aber sie neigen dazu, ihn weniger sichtbar zu machen.

Dem Kläger kann daher nicht vorgeworfen werden, den Hinweis zu übersehen. Der Beklagte selbst behauptet nicht, dass er es gelesen, aber nicht beachtet hat. d) Die Verletzung der Informationspflicht war ursächlich für den Schaden. Tatsächlich wird davon ausgegangen, dass sich der Kläger in Kenntnis der Sachlage verhalten hätte und dass der Ausbau des Rades darauf zurückzuführen ist, dass die Schrauben nicht wie erforderlich angezogen wurden.

Der Beklagte hat keine konkreten Ursachen identifiziert, auf die sich der Ausbau des Rades sonst stützen könnte. Der Kläger muss für Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens haftbar gemacht werden können (§ 254 I BGB). Das eindeutige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) vom 26.04.2011, dem sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat, beweist, dass die einzelnen Radschrauben nach und nach aus den Gewinden herausgezogen sind.

Das Gericht sieht es jedoch nicht als erwiesen an, dass die Klägerin dies bereits vor Reiseantritt erkennen konnte, da die Erkennbarkeit nach dem Gutachten vom Fortschritt des Lösungsverfahrens abhängt und diesbezüglich keine Erkenntnisse vorliegen. Jedenfalls führte nach den Erkenntnissen des Experten das allmähliche Lösen der Radschrauben zu einer spürbaren Veränderung der Hintergrundgeräusche und vor allem der Fahreigenschaften des Fahrzeugs.

Die Expertin erklärt weiter, dass lose Radschrauben in der Regel zu taktilen Vibrationen und Schlägen etc. am Lenkrad oder zu rumpelndem oder schwammigen Fahrverhalten bei Lenkwinkeln und in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen führen. Weil das Hintergrundgeräusch nicht bekannt ist, kann dem Kläger nur vorgeworfen werden, nicht auf die durch das Gutachten nachgewiesenen Änderungen des Fahrverhaltens reagiert zu haben.

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