Die Hauptuntersuchung hat schon so mancher Beziehung zwischen Auto und Fahrzeughalter ein jähes …
Lackierer Kosten
MalerkostenSchon lange konzentrieren sich die Versicherungen auf die Transportkosten. Im Fall der Münchner Arbeitsgruppe hatte der Versicherungskonzern mutig argumentiert, dass markenbezogene Werkstätten fast ohne Ausnahme eine eigene Lackieranlage hätten, und die wenigen, die keine hatten, würden keine Transportkosten bereithalten. Diese wurden dann zu teuren Transportkosten. Es wurden die Transferkosten zuerkannt ( "AG München", Urteile vom 11.12.2014, Ref. 333 C 32338/13, Abruf Nr. 143864).
Diese Kosten trägt natürlich der haftpflichtige Versicherer, da sie Teil der notwendigen Reparaturkosten sind. Im Falle einer tatsächlichen Instandsetzung in einer Markengeschäft ohne eigene Lackierwerkstatt sind die Transportkosten Teil des vom gegenüberliegenden Haftpflicht-Versicherer zu erstattenden Schadens (AG Günzburg, Urteile vom 06.09.2011, Rdnr. 1 C 164/11, Abruf Nr. 113208).
Zur Vermeidung von Transportkosten kann der Versicherungsgeber nicht die Suche nach einer eigenen Lackierwerkstatt durch den Verletzten fordern (AG Backnang, Urteile vom 16.08.2012, Ref. 6 C 225/12, Abruf-Nr. 122655). Hat ein Reparaturunternehmen die eigene Lackieranlage ausgegliedert, sind die Versandkosten zu erstatten (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2010, Rechtssache I-1 U 140/09, Abrufnummer 101049).
An einem weiteren Ort betreibt sie eine Lackieranlage, die für alle Orte - den Anspruchsteller gegenüber dem Gegenversicherer - an zentraler Stelle arbeitet. Sofern in einem Werklieferungsvertrag keine ausdrückliche vorhergehende Einigung über die gesamten Kosten oder über die einzelnen Rechnungspositionen besteht, kann die Werkstätte "das Übliche" nach § 632 Abs. 2 BGB abrechnen.
Auch hat der Versicherungsgeber dem Verletzten in der nach 632 Abs. 2 BGB zulässigen Art und Weise die von der Werkstätte erhobenen Kosten zu ersetzen. Bei der AG Landshut und der AG Mülhausen haben zwei Gerichten die Stellung der Kfz-Werkstätten gegenüber den Versicherungen gestärkt: Beide Gerichten betrachten einen Kostenaufwand von 1,5 Std. als vertretbar für die Versandkosten.
Die Versicherung darf keine Kürzungen vornehmen. AG Landshut: Berechnet die Werkstätte Transportkosten (Hin- und Rückfahrt) mit einem Zeitaufwand von 1,5 Std., so ist dies nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles ohnehin nicht beanstandbar. Ansonsten werden die Kosten dem Verletzten in Rechnung gestellt und unterliegen somit bereits der Erstattung (Amtsgericht Landshut, Beschluss vom 10.06.2016, Aktenzeichen 3 C 565/16, Abrufnummer 187107).
Dies wurde auch im Schadensbericht vermerkt und wird so ermittelt, und allein aus diesem Grund ist es aus dem Blickwinkel des Verletzten im Sinn von 249 Abs. 2 BGB (AG München, Entscheidung vom 24.06. 2016, Ref. 3 C 90/16, Abruf Nr. 187227) notwendig. Selbst wenn der Schaden allein durch Lackierung behoben wird, kann der Verletzte das Auto zur Instandsetzung in eine Reparaturwerkstatt der jeweiligen Automarke zurückgeben.
Das Markenatelier verfügt über keine eigene Lackierwerkstatt und bringt das Auto zum Lackierer. Mit anderen Worten, die Werkstätte würde das Auto für die Lackierung "ausgeben". Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, der sich mit dem Schutze des Verletzten gegen den Einwand des Herstellers "Verlust der Gewährleistung durch Betrug" befasst, kommen dann zum Tragen. Bei gleicher Argumentation geht das bei einer tatsächlichen Instandsetzung noch mehr.
Problematisch wird es jedoch, wenn der Verletzte in eine unabhängige Werkstätte geht. Der Garantieschutz gilt nicht und der Versicherungsgeber würde es dann einfacher finden, wenn er behauptet, dass der Verletzte unter diesen Bedingungen sofort die Autolackiererei hätte bestellen sollen. Um die Transportkosten zu sparen, darf der Verletzte nicht fordern, das Auto nach der Reparatur der Karosserie selbst zur Lackieranlage zu fahren.
Diese Hilfe bei der Instandsetzung sei für den Verletzten unzumutbar, beschloss der Arbeitskreis Hamburg-Bergedorf. Diese Schlussfolgerung wird auch ohne Gerichtsverfahren gezogen, aber wir wollten Ihnen diese Delikatesse nicht nehmen (AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 21.04.2017, Az. 409 C 195/16, Abruf-Nr. 193937). Das jüngste Aufgebot kommt von einer Versicherung in Stuttgart.
An den Rechtsanwalt des Verletzten richtet er ein Schreiben: "Bitte fragen Sie Ihren Kunden, ob er bei der Bestellung vom Autohändler über die Erforderlichkeit der Lieferung und deren Betrag informiert wurde. "Angesichts der Formulierungen tendiert man dazu, darüber zu spotten, was das "Niveau einer Sendung" sein sollte. Wohltätig sieht man aber, dass die Kosten dafür veranschlagt werden.
Besteht eine solche Aufklärungspflicht seitens des Workshops? Kaum eine Werkstätte verfügt heute über eine eigene Farbwerkstatt, daher ist der Transport eine selbstverständliche Sache. Zusätzlich wurde der Verunglückte durch die Schadensmeldung über die Erforderlichkeit des Transports und die voraussichtlichen Kosten informiert. In großem Umfang argumentieren die Versicherungen, dass der Transport durch den Maler ausgeführt wurde.
Aber es ist klar: Es spielt keine Rolle, wie der Lackierer und die Werkstatt intern verrechnen, wenn der Transfer zur Lackieranlage und zurück vom Lackierer ausgeführt wird. Wichtig ist nur, dass das Auto überhaupt bewegt wird (AG Bremen, Urteile vom 28.04.2017, Az. 19 C 509/16, Abruf-Nr. 194191).
Die Arbeitsgruppe Duisburg-Ruhrort (Urteil vom 25.01.2017, Ref. 8 C 140/15, Aktenzeichen 191624) weist diese Fragestellung auch dem innerbetrieblichen Verhältnis zwischen Werkstätte und Lackiererei zu. Denn in den FÃ?llen, in denen der Maler den Lacktransport Ã?bernommen hat, hat die WerkstÃ?tte den Lack nicht nur nicht befördert, sondern auch nicht Ã?bermalt. Weil der Maler das auch getan hat.
Niemand hat jemals wirklich geltend gemacht, dass die Werkstätte keine Fremdleistungen in Rechnung stellen darf. Auch auf dem Weg zur Fahrwerksvermessung fällt Bewegungsaufwand an, wenn die Werkstätte, die den Schaden behebt, nicht über eigene Messmittel verfügt. Nun aber musste die Tettnanger Arbeitsgruppe beschließen, dass alles genau so zu betrachten ist wie bei den Transportkosten zum Maler.
Für den Verletzten ist es unerheblich, wie weit es von der Werkstatt bis zur Autolackiererei ist. Selbst ein Laien weiß, dass der Arbeitsaufwand für das Be- und Entladen des zu befördernden Fahrzeuges sowie der Arbeitsaufwand für die Sicherung der Ladung immer derselbe ist. Der Weg ist daher nicht der alleinige Massstab im Kontext einer Amateur-Plausibilitätsprüfung, beschloss die Arbeitsgruppe Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 21.04.2017, Az. 409 C 195/16, Abruf-Nr. 193937).
Die Arbeitsgruppe Unna geht in die selbe Richtung: "Die bloße Fahrtzeit zwischen Werkstätte und Lackieranlage ist nicht entscheidend für die Übergabe eines Fahrzeuges. Es ist zu beachten, dass das Auto be- und entladen werden muss. "Ursprünglich ist auch die Anmerkung zu den scheinbar von einem Streckenplaner übernommenen Reisezeiten, die der Versicherungsgeber annahm: "Zudem sind die 12 vom Angeklagten als anerkennender Richter, der selbst in Löwen lebt, bekanntlich nur unter den besten Verkehrsbedingungen erreichbar, die es normalerweise nicht gibt.
Ausschlaggebend ist allein, ob der Verletzte bei der Wahl und Inbetriebnahme der Werkstätte einen Irrtum begangen hat (AG Unna, Entscheidung vom 23.05.2017, Aktenzeichen 15 C 127/17, Signatur 194367). Die Versandkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Lieferung innerhalb einer Gruppe von Autohändlern an eine angeschlossene Autolackiererei vorgenommen wird (AG Speyer, Entscheidung vom 24.10. 2017, Rdnr. 31a C 104/17, Signatur 197760).
Die Hamburger Arbeitsgruppe geht in die selbe Richtung: "Es spielt keine Rolle, ob die Lackiererei zum Betrieb des Rechners zählt. Selbst dann müssen die Kosten der Lieferung im Zuge der erforderlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Der Geschädigte hat auch einen fiktiven Anspruch auf die Transportkosten, wenn diese im Zuge einer bestimmten Instandsetzung aufkommen.
Zunächst muss anhand der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ermittelt werden, welche Werkstätte der Massstab für die Rechnungsstellung ist: Wenn das geschädigte Auto nicht mehr als drei Jahre alt ist oder - wenn es alt ist - von einer Markenwerkstatt ständig gewartet wird, ist der Massstab das lokale Kfz-Haus der jeweiligen Hersteller. Sollten dadurch Transportkosten für eine beabsichtigte Instandsetzung entstehen, müssten diese ebenfalls nachvollzogen werden.
Wenn der Versicherungsgeber den Verletzten jedoch an andere Betriebe weiterleiten kann, hängt es davon ab, wie er den Schaden regulieren würde. Dabei ist zu untersuchen, ob die Reparaturkostenklauseln Bestimmungen über die Beförderungskosten beinhalten. Der Kaskoversicherer haftet ohne besondere Vorschriften auch für die "notwendigen Kosten" der Ausbesserung. Sie weisen die Versandkosten den notwendigen Instandsetzungskosten zu (AG Fürth, Entscheidung vom 14.09. 2017, Az. 340 C 1325/17, Abruf-Nr. 197672; Entscheidung vom 07.11. 2017, Az. 310 C 1324/17, Abruf-Nr. 197651).
Die hier behaupteten weiteren Schleppkosten zählen zu den "notwendigen" Instandsetzungskosten, ungeachtet dessen, ob diese, wie die Angeklagte sagt, auf dem Markt nicht üblich und außerhalb des Marktes exzessiv sind. Die Versicherungsunternehmen können (und werden vermutet) die Transportkosten in ihren Bedingungen separat regulieren, indem sie entweder die Rückerstattung aus dem Leistungszusage text entfernen oder den Betrag eingrenzen.
Es ist möglich, dass einige Versicherungen dies bereits tun. Daher muss man immer zuerst prüfen, ob die Versandkosten im Rumpfvertrag des Auftraggebers gesondert geregelt sind. Die EU-Redaktion wurde von einer Kanzlei darüber informiert, dass ein großer Versicherungskonzern Strafanzeige gegen Werkstattbesitzer oder -leiter erstattet hat. Die Anschuldigung: Die Werkstätte berechnet die Transportkosten zum Lackierer, wobei der von der Werkstätte als Zulieferer in Auftrag gegebene Lackierer die Wagen unentgeltlich abholt.
Auf diese Weise berechnet die Fachwerkstatt eine nicht erbrachte Dienstleistung. Ausschlaggebend ist zunächst, ob der Transportaufwand anfällt. Versand ist mehr als nur Verkehr. Unserer Meinung nach ist es nicht wichtig, wo der Zeitaufwand liegt. Schließlich fallen die Kosten für die Malerei als solche nicht der Werkstätte, sondern dem Unterauftragnehmer an.
Nichtsdestotrotz kalkuliert die Werkstätte auch die Lackierungskosten, da die Malerei von der Werkstätte im Kundenverhältnis durchgeführt wird. Die Tatsache, dass die Werkstätte einen Subunternehmer einsetzt, ist unerheblich. Das bedeutet, dass die Werkstätte auch die Bewegungskosten in Rechnung stellen darf. Auch ist es nicht richtig, dass der Lackierer das Auto unentgeltlich abhebt.
Doch dann ist der Arbeitsaufwand in den Lackierungskosten enthalten.