Inspektion Vertragswerkstatt

Prüfung Vertragswerkstatt

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Muß es immer eine Vertragswerkstatt sein?

Für viele Fahrer stellt sich immer wieder die Frage: Sollen Inspektionen oder Instandsetzungen besser in einer eigenen Garage, also in einer Vertragswerkstatt, vorgenommen werden? Ist eine unabhängige Garage ausreichend? Oft spricht der niedrigere Preis für die freien Garagen, aber welchen Einfluß hat das auf die Garantien?

Der Verzicht auf eine Vertragswerkstatt hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungs- und Garantieansprüche. Nach einer EU-Verordnung dürfen Automobilhersteller weder die gesetzlichen Gewährleistungen noch ihre freiwillige Zusicherung von der Abnahme in einer Vertragswerkstatt abhängen. "Die EU-Verordnung gilt nur für Neuwagen", unterstreicht ADAC-Sprecher Johannes Boos. "Sie müssen aber sicherstellen, dass die Werkstatt Ihrer Wahl die Arbeit nach den Vorgaben des Herstellers ausführt.

Weil jede Werkstätte das selbst bezahlen muss, kann es sich nicht jeder erlauben. Es ist nicht möglich, dass der Kunde in eine andere Werkstätte geht und dann die Rechnungen an den Händler schickt. "Wenn Sie im Garantiefall eine Reparatur oder andere Arbeit im Sinne der Garantie- oder Gewährleistungsrechte des Fahrzeugherstellers beanspruchen wollen, müssen Sie sich immer an eine autorisierte Fachwerkstatt wenden.

Dort kann Ihnen eine unabhängige Fachwerkstatt nicht helfen, da diese Dienstleistungen vom Produzenten über seine Vertragswerkstatt angeboten werden", sagt Johannes Boos. Die EU-Verordnung findet zwar nur auf Neufahrzeuge Anwendung, nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs aber auch auf den Kauf von Gebrauchtwagen mit einer zusätzlichen Gebrauchtwagen-Garantie. Die Bestimmung, die die Übernahme der Garantie an den Gang in eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers knüpft, ist ungültig (BGH, Urt. v. 25.09.2013 - Az. XIII ZR 206/12).

"Die Leasingfirmen können vorschreiben, dass Sie in jedem Falle eine Vertragswerkstatt aufsuchen müssen. Die EU-Verordnung zur Garagenfreiheit findet somit keine Anwendung auf geleaste Fahrzeuge", erläutert unser ADAC-Experte. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn das geleaste Fahrzeug nach Beendigung des Vertrages zurückgegeben wird.

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