Abgasuntersuchung Diesel

Diesel-Emissionsprüfung

Was sind die Unterschiede bei der Abgasuntersuchung von Otto- und Dieselmotoren? die so genannte Endrohrmessung. TÜV, Dekra & Co. hinken bei der Abgasuntersuchung hinterher.

Die Prüfung an modernen Dieselfahrzeugen ist offenbar wirkungslos.

Die KÜS - AU Otto/Diesel

Was sind die Hauptunterschiede zwischen einer Abgasuntersuchung an einem Benzin- und einem Dieselfahrzeug? Während der Abgasuntersuchung werden die unterschiedlichen noch aus dem Abgas austretenden Verunreinigungen und Gasen erfasst. In Ottomotoren sind dies CO2, O2, HC und NOx, die im Stillstand und bei hohen Drehzahlen ermittelt werden.

In den Abgasen dürfen gewisse Abgase nur in gewissen prozentualen Anteilen auftreten. Im Dieselmotor entstehen hauptsächlich Rußpartikel. Sie werden durch Messen der Rauchgas-Trübung bei freiem Beschleunigen ermittelt und dürfen einen gewissen Trübungskoeffizienten (k-Wert) nicht überschreiten. Der KÜS-Tipp: Erwärmen Sie Ihr Auto vor der Abgasuntersuchung. Besonders bei Dieselmotoren ist es besonders darauf zu achten, dass der Riemen gewechselt und der Ölspiegel korrekt ist.

Im Dieselfahrzeug ist nur der Trübungsgrad (k-Wert) des rußbedingten Auspuffgases maßgeblich. Die Verschärfung des Grenzwertes von 1,5 1/m betrifft Fahrzeuge, die der Euro4-Norm entsprechen. Ähnlich wie bei einem Ottomotor mit OBD werden die abgasrelevanten Störungen abgelesen. Wahlweise auch im Leerlauf: Der Kohlenmonoxid-Gehalt darf den vom Werk vorgegebenen Maximalwert nicht übersteigen. Leerlaufmessung: Der Kohlenmonoxid-Gehalt darf 3,5 Prozent nicht übersteigen.

Der Lambdawert muss zwischen 0,97 und 1,03 sein. Die Kohlenmonoxidkonzentration darf 0,3% nicht übersteigen. Die Verschärfung auf 0,2% betrifft Fahrzeuge, die der Euro4-Norm entsprechen. Leerlaufmessung: Der Kohlenmonoxid-Gehalt darf 0,5% nicht übersteigen. Für Fahrzeuge, die der Euro4-Norm entsprechen, gelten die Grenzwerte von 0,3 vH.

Bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: Der Lambdawert muss zwischen 0,97 und 1,03 sein. Die Kohlenmonoxidkonzentration darf den vom Erzeuger festgelegten Grenzwert nicht übersteigen. Leerlaufmessung: Hier muss nur die Geschwindigkeit gehalten werden, eine Abgasmessung erfolgt nicht. Darüber hinaus werden die abgasrelevanten Störungen, die von allen abgasrelevanten Anlagen während des Betriebs abgespeichert werden, aus dem Fahrzeugsteuergerät abgelesen.

Leerlaufmessung: Der Kohlenmonoxid-Gehalt darf 3,5% nicht übersteigen.

Neuer Leitfaden ab 01.01.2018

Mit der für das erste Semester 2017 angekündigten Neueinführung der obligatorischen Abgasmessung wurde das Legislativverfahren noch vor Ende der Wahlperiode abgeschlossen und am 20. 09. 2017 im Verkehrsanzeiger (Nr. 158/2017) publiziert. Jetzt wurden die Randbedingungen für die notwendige Adaption der im AU-Betrieb zur Verfügung stehenden Prüfmittel (Gerätehandbuch vom 16.10.2017) und der Zeitplan für die kommenden Jahre wie nachstehend beschrieben festgelegt:

Damit die oben genannten Veränderungen umgesetzt werden können, müssen Abgasanlagen mit Richtlinie 5 in den kommenden Monaten auf die Software-Version 5.01 aufgerüstet werden. Nach unseren Untersuchungen liegen die Preise dafür zwischen 0 EUR (für bestehende Software-Update-Verträge) und fast 500 EUR. Nach den uns vorliegenden Angaben werden ca. 40 Prozent der derzeit verwendeten AU-Geräte für das neue Testverfahren nicht mehr zugelassen (Sollwerteinstellung ab 1. Januar 2019).

Informieren Sie Ihren Gerätelieferanten umgehend in schriftlicher Form, um sicherzustellen, dass Sie Ihre AU-Zulassung im jetzigen Ausmass erhalten. Auf dem AU-Zertifikat wird die Softwareversion 5.01 erst ab dem 1. Januar 2018 angezeigt, daher ersuchen wir Sie, so bald wie möglich ab dem 1. Januar 2018 eine Abschrift eines dann gültigen AU-Zertifikats (Testausdruck) mit einem Abdruck der Softwareversion vorzulegen. Ein Upgrade für Anlagen mit Richtlinie 4 ist nicht möglich, da die Sollwertverschiebung dort zum Zeitpunkt des Jahreswechsels 2018/19 nicht angezeigt werden kann.

Die AU-Geräte mit der Richtlinie 4 oder der Richtlinie 5 berechtigt Sie daher nur zur Abgasuntersuchung an Fahrzeugen mit Erstanmeldung bis zum 31.12.2005. Eine Mustervorlage für die Bewertung Ihres Statusberichts zur Abgasuntersuchung in der Fahrzeughalle erhalten Sie hier.

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