Eine Autoreparatur reißt stets ein Loch in die Haushaltskasse. Mit etwas Vorkenntnis, der richtigen …
Kfz Reparatur Kosten
Fahrzeugreparaturkostenrz 2014 atypische MotorengerÃ?usche. Dann wandte er sich an den Angeklagten und erklärte, dass er nur an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert sei. Der Angeklagte untersuchte den Wagen und fand einen Defekt an den Einspritzdüsen.
Die Beklagte prüfte nicht, ob es weitere Motorschäden gab; insbesondere prüfte sie nicht, ob es sich um einen Defekt im Pleuellager handelte. Dazu hätte die Beklagte die Ölwanne und die Pleuelschalen demontieren müssen, was erhebliche Kosten verursacht hätte. In Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern können bei atypischen Motorgeräuschen neben einem Defekt an den Einspritzdüsen weitere Schäden auftreten, darunter ein Defekt am Pleuellager, der bei diesem Fahrzeugtyp jedoch nicht üblich ist.
Der Wiederbeschaffungswert der Pleuellager wäre höher gewesen. Der Beklagte verwies den Kläger auf die Notwendigkeit, die Injektoren zu ersetzen. Die Klägerin wurde nicht darüber informiert, dass bei atypischen Motorengeräuschen andere Schadensursachen auftreten können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Die Klägerin befahl dem Beklagten, die Injektoren zu ersetzen.
Der Beklagte verlangte ? 1.668,39 für diese Arbeit, die der Kläger bezahlte. Unmittelbar nach der Reparatur stellte sich heraus, dass dies nicht zur Beseitigung atypischer Motorgeräusche geführt hatte. Der Sachverständige stellte im Rahmen eines von der Klägerin eingeleiteten unabhängigen Beweisverfahrens fest, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits ein Pleuellagerschaden vorhanden war.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz und die Erstattung der von ihm gezahlten Reparaturkosten in Höhe von ? 1.668,39 zuzüglich Zinsen. 8] Der Beklagte hatte weder bei der Fehlerprüfung noch bei der Reparatur Fehler gemacht. Vor dem Austausch der Einspritzdüsen hätte der Beklagte den Kläger jedoch darüber informieren müssen, dass es weitere Motorschäden geben kann, die das atypische Motorengeräusch verursacht haben.
Die Klägerin, die nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparaturmaßnahme interessiert war, hätte den Austausch der Einspritzdüsen nicht angeordnet und die Reparaturgebühr von ? 1.668,39 nicht bezahlt, weshalb sie durch diesen Betrag geschädigt wurde. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die Ursache des atypischen Motorgeräusches zu untersuchen, bevor er zum Austausch der Injektoren aufgefordert wurde.
Eine Nebenpflicht zur Information des Kunden wird übernommen, wenn die bestellte Arbeit für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet ist und nicht den Bedürfnissen des Kunden entspricht. Dieser Umstand ist bei einem Kunden gegeben, der nur dann an wirtschaftlich sinnvollen Reparaturen interessiert ist, wenn dem Auftragnehmer bekannt ist, dass eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist.
Der Beklagte hatte jedoch gewusst, dass der Defekt an den Einspritzdüsen nicht die einzige Ursache für ein atypisches Motorengeräusch sein musste. Der Kläger hätte über diesen Umstand informiert werden müssen, damit er überlegen konnte, ob er den Auftrag zum Austausch der Injektoren noch erteilen wollte. Der Kläger hat mit der Begründung des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus 280 I Nr. 2 BGB auf Zahlung von 1.668,39 ?.
Danach ist der Schuldner, der eine Verpflichtung aus einer vertraglichen Verpflichtung verletzt, verpflichtet, dem Gläubiger den entstandenen Schaden zu ersetzen. 11 ] Bevor der Kläger die Beklagte mit dem Austausch der Einspritzdüsen beauftragt hat, bestand zwischen den Parteien eine vertragliche Verpflichtung gemäß § 311 II Nr. 2 BGB. Danach entsteht eine Verpflichtung durch die Anbahnung eines Vertrages, in dem eine Partei der anderen Partei die Möglichkeit einräumt oder überträgt, ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen im Hinblick auf ein mögliches Rechtsgeschäft zu beeinflussen.
Die Klägerin war daran interessiert, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur durchführen zu lassen. Der Kläger der Beklagten hat dieses Interesse bekundet. Die Beklagte führte daher zunächst keine Reparaturen durch, sondern untersuchte die mögliche Ursache für das atypische Motorengeräusch. Der Beklagte hat die Pflichten aus der Verpflichtung nach 311 II Nr. 1 BGB, wie in § 241 II BGB geregelt, verletzt.
Die Beklagte war daher verpflichtet, das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, nur eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur vorzuschlagen. Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nicht nach, indem sie den Kläger nicht darauf hinwies, dass neben einem Defekt an den Einspritzdüsen atypische Motorgeräusche durch andere Ursachen verursacht werden könnten, insbesondere durch Schäden am Pleuellager, deren Beseitigung höhere Kosten verursachen würde als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Es besteht jedoch bereits eine rechtliche Verpflichtung zur Klärung von Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage, wenn die Gegenpartei nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssicht die Offenlegung von Tatsachen erwarten konnte, die für ihre Entscheidung offensichtlich von entscheidender Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 02.06. 2016 - VII ZR 107/15, NJW-RR 2016, 859 Rn. 12 m. w.).
16] b) Auf dieser Grundlage war der Beklagte verpflichtet, den Kläger nicht nur über die defekten Injektoren und die damit verbundenen Kosten zu informieren. Der Beklagte war außerdem verpflichtet, auf die Gefahr hinzuweisen, dass der Austausch der Einspritzdüsen nicht zwangsläufig das atypische Motorgeräusch beseitigt, sondern möglicherweise weitere Reparaturen über den Wiederbeschaffungswert hinaus erforderlich macht, insbesondere zur Behebung von Lagerschäden.
Nur beide Informationen hätten es dem Kläger ermöglicht zu entscheiden, ob er sein Auto noch reparieren lassen würde. 17] Die Beklagte wurde von dieser Informationspflicht nicht befreit, da der Mangel an einem Pleuellager nicht häufig vorkommt. Andere würden nur gelten, wenn die Diagnose von Pleuellagerschäden eine völlig entfernte und damit vernachlässigbare Ursache für atypische Motorgeräusche gewesen wäre.
Die Pflichtverletzung des Beklagten verursachte dem Kläger einen Schaden, weil er den Beklagten zum Austausch der Einspritzdüsen aufforderte und dafür eine Entschädigung von ? 1.668,39 zahlte. Der Kläger hätte diesen Beschluss nicht erlassen, wenn ihm mitgeteilt worden wäre, dass es andere Motorschäden geben könnte, die das atypische Motorengeräusch verursachen.
20] a) Die Beschwerde ist der Auffassung, dass der Beklagte nicht über weitere Schadensursachen informiert werden musste, da der Kläger sich der allgemeinen Gefahr bewusst war, dass sein Fahrzeug aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung reparaturanfällig ist. 22] Der Kläger war sich bewusst, dass das Auto aufgrund seines Alters und seiner Laufleistung anfällig für Reparaturen sein könnte.
Doch gerade wegen dieses Umstandes und des geringen Wiederbeschaffungswertes des Wagens im Verhältnis zu möglichen Reparaturkosten nahm er vor Auftragserteilung Kontakt mit dem Beklagten auf, um eine Grundlage dafür zu erhalten, ob sich eine Reparatur noch lohnte. 23] b) Die Revision behauptet weiterhin, dass das Risiko, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, beim Kunden liegt.
Wollte er eine verlässliche Grundlage für die Schätzung der Reparaturkosten, müsste er eine entsprechende Untersuchung in Auftrag geben. Der Kläger hat dies nicht getan. Andererseits kann der Unternehmer aufgrund der Vielzahl der denkbaren Ursachen für atypische Motorengeräusche ohne detaillierte und kostenintensive Untersuchungen keine verlässliche Schätzung der Reparaturkosten vornehmen.
25] Es stimmt, dass der Beklagte nicht mit kostspieligen Untersuchungen aller möglichen Ursachen für atypische Motorengeräusche beauftragt wurde. Daß der Beklagte keine entsprechende Untersuchung durchgeführt hat, kann nicht angeklagt werden. Vielmehr hat die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass neben dem Austausch der Einspritzdüsen weitere kostspielige Reparaturen notwendig sein können, beispielsweise die Reparatur eines Pleuellagerschadens.
26] c) In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass allein der Kläger behauptet habe, der Austausch der Einspritzdüsen sei nicht unmittelbar nach der Feststellung des Pleuellagerschadens und im unabhängigen Beweisverfahren erforderlich gewesen. Daraus folgt, dass der Kläger selbst nicht damit gerechnet hat, über alle möglichen Ursachen des atypischen Motorgeräusches informiert zu werden.
Indem das Berufungsgericht diese Umstände nicht in die Beurteilung des Sachverhalts einbezog, verletzte es das Recht des Beklagten auf eine mündliche Verhandlung nach Artikel 103 I Grundgesetz. 28] Die Klägerin hat sich verständlicherweise nicht bereit erklärt, 1.668,39 ? für eine Reparatur zu zahlen, die nicht zur Beseitigung atypischer Motorgeräusche führte.
Daher ist es naheliegend anzunehmen, dass der Austausch der Injektoren auf einer falschen Einschätzung der Angeklagten beruht. Schon zu Beginn kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin keinen Hinweis darauf erwartet hat, dass das atypische Motorgeräusch durch den Austausch der Injektoren nicht beseitigt werden kann.
29] d) Schließlich macht die Beschwerde geltend, dass der Kläger als Kläger die Beweislast für die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung trägt. Die Klägerin hatte in keiner Weise nachgewiesen, dass sie sich für eine kostspielige Untersuchung anderer möglicher Ursachen entschieden hatte, nachdem eine offensichtliche Ursache durch Überprüfung des Defekts der Einspritzdüsen festgestellt worden war.
Der Berufungsgerichtshof hatte nicht festgestellt, dass der Kläger erst nach einer weiteren kostspieligen Untersuchung über eine Reparatur entschieden hatte.