Volvo Rußfilter Voll

Rußfilter Volvo Vollständig

Russpartikelfilter (DPF) für VOLVO finden Sie in unserem Online-Shop. Diesel-Fahrzeug - freilaufende Rußpartikelfilter weist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil der vierten Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 17. Januar 2008 zurück. Der Antragsteller ist anzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten, die der Streithelferin entstehen. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden, indem sie eine Sicherheit in Hoehe von 120% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet, es sei denn, die Beklagte und die Streithelferin leisten eine Sicherheit in Hoehe von 120% des vor der Vollstreckung zu vollstreckenden Betrags.

I. Die Klägerin verlangt, dass die Beklagte, die mit Kraftfahrzeugen handelt, einen Kaufvertrag über ein mit Dieselkraftstoff betriebenes Neufahrzeug "E XC 70 D5" zurückzieht. Die Klägerin hat das oben genannte Fahrzeug am Rande der Beklagten am Rande des Verfahrens am Rande des Verfahrens am 8. Juni 2006 angeordnet. Dabei nannte er eine Jahreskilometerzahl von 31.000 Kilometern; er benötigte das Fahrzeug für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeiten.

Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 16. Juni 2006 und die Übergabe an die Klägerin. Die Klägerin hat mit der "E GmbH" einen Leasingvertrag abgeschlossen, der ihre Ansprüche aus Sachmängelrechten an sie abgetreten hat. Serienmäßig ist das Fahrzeug mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet, der dazu beiträgt, die im Abgasstrom des Dieselmotors vorhandenen Partikel zu reduzieren.

Die Filter müssen in regelmäßigen Abständen gereinigt werden und sind zu diesem Zwecke mit einem automatischen Regenerationsmodus ausgestattet. Die Klägerin hat von Juni bis Oktober 2006 rund 19.500 Kilometer zurückgelegt. Auf dem Armaturenbrett leuchtete im Januar 2007 ein gelbes Warnsignal auf. Auf dem Display erschien die Meldung "Rußfilter voll, s. Handbuch".

Die Klägerin trat am Stichtag der Beklagten vor, die die Regeneration des Filters manuell durchführte. Die Klägerin besuchte in der Folgezeit erneut die Werkstatt der Beklagten, um die Regeneration nach Angaben der Beklagten "mehrmals", nach Angaben der Klägerin im Februar 2007 sowie am 25. Mai 2007, vornehmen zu lassen. 16. Februar 2007 stellte die Klägerin das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten ab und verließ es dort.

Die Klägerin erachtet die Regenerationsform des Dieselpartikelfilters als unzureichend und macht geltend, dass das Fahrzeug nicht für den Kurzstreckenbetrieb geeignet ist. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Steigungsstrecke nur 1000 m beträgt, bis das Fahrzeug in ein "Notfallprogramm" fällt, das eine Geschwindigkeit von nur 30 bis 40 km/h zulässt. Die Klägerin hat argumentiert, dass die Steigungsstrecke nur 1000 m beträgt. Der Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Dieselpartikelfilter des von ihm verkauften Fahrzeugs dem neuesten technischen Standard entspricht.

Die Klägerin sieht sich lediglich nicht in der Lage, die Rahmenbedingungen für den Regenerationsmodus zu erfüllen. Nach Angaben der Beklagten, die die Klägerin mit Unwissenheit verneint hat, sieht das Handbuch unter der Überschrift "Dieselpartikelfilter (DPF)" unter anderem vor: ".... Um die Partikel zu verbrennen und den Filter zu leeren, wird eine sogenannte Regeneration gestartet.

Dies setzt voraus, dass der Druckluftmotor seine normale Betriebstemperatur erreicht hat. "Unter der Überschrift "Regeneration bei kaltem Wetter" ist anzugeben: ".... Wird das Fahrzeug bei kaltem Wetter häufig über kürzere Strecken gefahren, erreicht der Verbrennungsmotor nicht seine normale Betriebstemperatur. Sobald der Filter zu 80% mit Partikeln gefüllt ist, leuchtet auf dem Armaturenbrett ein gelbes Warndreieck auf und auf dem Armaturenbrett erscheint die Meldung "Russfilter full see manual".

Zum Starten der Regeneration des Rußfilters starten Sie das Fahrzeug - vorzugsweise auf einer Landstraße oder Autobahn - bis der Verbrennungsmotor seine normale Betriebstemperatur erreicht hat. Anschließend sollte das Fahrzeug für weitere 20 Minuten gefahren werden. Der Kläger vertieft mit der Berufung seine Argumente in erster Instanz. Die Klägerin beantragt, dass der Gerichtshof: a: das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. Januar 2008 ändert und den Beklagten anweist, seit dem 11. Oktober 2007 auf diesen Betrag 49 757 EUR zusammen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Elektrizitätsgesellschaft zu zahlen, Schritt für Schritt gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der Aufschrift des Fahrzeuges D5 AWD Summum, Farbe: saphirschwarz metallic, Fahrgestellnummer ########, Registrierungsnummer:

die Beklagte anordnen, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 1641,96 an außergerichtlichen Gerichtskosten sowie Zinsen in 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2007 zu zahlen; das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Januar 2008 aufheben und die Sache zur erneuten Prüfung an eine andere Kammer des Landgerichts Paderborn zurückverweisen.

Der Beklagte und seine Streithelferin, der Hersteller des Fahrzeugs, machen geltend, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte. Vom ersten bis zum zweiten Warnhinweis kann das Fahrzeug noch 120 bis 240 Kilometer fahren; erst dann setzt es einen "Notbetrieb". Fahrzeuge anderer Hersteller haben keine anderen Regenerationszyklen; das vom Antragsteller erworbene Fahrzeug verhält sich wie jedes andere Kraftfahrzeug, das mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet ist.

1 ) Der Kläger kann vom Beklagten nicht gemäß 346 Abs. 1, 348 BGB in Verbindung mit 437 Nr. 2 Slg. verklagt werden. Tatsächlich hat die Klägerin den Rücktritt implizit erklärt - durch Rückgabe des Kaufgegenstandes (siehe MünchKomm-BGB/Gaier, Ausgabe 4, 349 Rn. 1) -, indem sie das Fahrzeug auf dem Gelände der Beklagten abgestellt und dort gelassen hat (§§ 349, 133 BGB).

Allerdings hat das vom Kläger gekaufte Dieselfahrzeug keinen Sachmangel. Das eingebaute Dieselpartikelfilter regeneriert sich nicht automatisch, wenn das Fahrzeug bei kaltem Wetter häufig über kürzere Strecken gefahren wird und der Verbrennungsmotor seine normale Betriebstemperatur nicht erreicht. Der Anmelder behauptet dies nicht. Ebenso wenig behauptet er, dass das Fahrzeug nicht für die vertragsgemäße Nutzung geeignet ist ( 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

Vertragszweck war nicht, dass das Fahrzeug überwiegend für Kurzstreckenfahrten genutzt werden sollte. b) Das an den Kläger verkaufte Dieselfahrzeug ist für den normalen Gebrauch geeignet und hat einen für Gegenstände des gleichen Typs üblichen Zustand, den der Käufer je nach Objekttyp erwarten kann ( 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Die Tatsache, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter nur bedingt für den Einsatz im reinen Kurzstreckenbetrieb geeignet ist, weil die für die Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Reinigung des Filters von Zeit zu Zeit längere Fahrten unternommen werden müssen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 282, Slg. vom 28. Md. 2009 - VIII Slg 160/08 ) kein Sachmangel im Sinn von § 434 Abs. 1 BGB.

Bei allen Dieselfahrzeugen mit Katalysatorfilter muss der Filter in bestimmten Abständen - herstellerunabhängig - gereinigt werden, was durch so genannte freibrennende Fahrten erfolgen muss (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 208). Fahrzeuge ohne Partikelfilter können nicht als Maßstab herangezogen werden (BGH, Urteil vom 16.03.2009, a.O.). Daher ist es unerheblich, dass sie nach Ansicht der Klägerin in der Vergangenheit wiederholt andere Fahrzeuge der Klasse A, einschließlich des betreffenden Modells, aber ohne Partikelfilter eingesetzt hat. {bb} Soweit, wie im vorliegenden Fall, der technische Fortschritt aufrechterhalten wird, beeinträchtigt dies nicht die Eignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs für den normalen Gebrauch, dass die Durchführung der Filterreinigung unter bestimmten Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sein kann.

Dieses Ergebnis wird durch die nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzung nicht in Zweifel gezogen, die sich daraus ergeben, dass der Partikelfilter in bestimmten Zeitabständen bei einer Abgastemperatur, die erst nach einer bestimmten Zeit erreicht wird, frei verbrannt werden muss und dass daher längere Autobahn- oder Überlandfahrten regelmäßig allein zum Zwecke der Filterreinigung erforderlich sein können.

c ) Darüber hinaus behauptete der Kläger, dass er nach dem Aufleuchten einer gelben Warnlampe nur etwa 1000 m mit seinem Fahrzeug zurücklegen konnte, bevor es in den Notbetrieb ging. aa) Auf diese Weise legte der Kläger einen Sachmangel an dem von ihm gekauften Fahrzeug abschließend vor, weil dieses Fahrzeug dann eine Qualität hätte, die für Gegenstände des gleichen Typs nicht üblich ist.

Die Beklagte und ihre Streithelferin behaupten in zweiter Instanz, dass die Abmahnfrist oder -entfernung zwischen 120 und 240 Kilometern liegt. Zuerst wird ein gelbes (oder orangefarbenes) Warndreieck angezeigt, wenn der Filter voll ist und der Regenerationszyklus beginnen muss. Auf der Anzeige erscheint dann: "DPF voll, s. Handbuch".

Untersuchungen der Streithelferin haben ergeben, dass ein Gramm Ruß nach einer Entfernung von 15 bis 30 Kilometern angereichert ist. Auf der Anzeige erscheint dann: "Motorwartung erforderlich, s. Handbuch". Die vom Kläger beanspruchte außerordentlich geringe Anlaufstrecke kann auf der Grundlage des Gutachtens des Senats nicht nachgewiesen werden.

Allerdings ist der Bundesrat an diese vom Landgericht in zweiter Instanz nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angefochtene Entscheidung des Beklagten und seiner Streithelferin nicht gebunden, weil die markante Kurzform des vom Landgericht gewählten Vorwarnweges in realistischer Sicht außerordentlich fragwürdig erscheint und daher bereits konkrete Hinweise auf Zweifel an seiner Richtigkeit gibt.

Im Übrigen ist die erneute Vorlage des Beklagten und seiner Streithelferin gemäß 529 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit 531 Abs. 2 Nr. 2 und 2 der ZPO zu berücksichtigen. 531 II Nr. I ZPO ist erfüllt, weil das Landgericht eine Schlussfolgerung zum Nachteil der Beklagten nicht getroffen hat, weil es festgestellt hat, dass die zu überbrückende Strecke nur eine kurze Entfernung von 1000 Metern betrug.

531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten der Beklagten und ihrer Streithelferin. Wenn das Landgericht die neue Einreichung des Klägers in den Vorwarnweg, die dem Beklagten und der Streithelferin erst am Tag der mündlichen Verhandlung zur Verfügung gestellt worden war, zum Nachteil des Beklagten berücksichtigen wollte, hätte es dem Antrag auf eine Frist für die Einreichung schriftlicher Schriftsätze stattgeben müssen, aber in jedem Fall hätte es ihn nicht als unstrittig ansehen dürfen, zumal der Beklagte in der Klageerwiderung (17 GA) keine identischen Tatsachen über das Blinken der Warnleuchte und die Fehlermeldung bereits beschrieben hatte.

Auf kurzen Fahrten mit niedrigen Außentemperaturen - und zwar im kalten Winter 2009 - prüfte der Experte das Fahrzeug. Das Fahrzeug ist nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen technisch nicht zu beanstanden. cc) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte, nachdem sie das Fahrzeug anlässlich der (stillschweigenden) Widerrufserklärung der Klägerin zurückerhalten hat, ein "verstecktes" Update der Fahrzeugsoftware durchgeführt hat und dass dadurch die Nachweisbarkeit eines Sachmangels vereitelt worden sein könnte.

In der Senatsverhandlung erklärte der Vertreter des Klägers ausdrücklich, dass er nach dem Parken des Fahrzeugs kein Software-Update vom Beklagten verlangen werde. Auch die Vertreter der Beklagten und ihrer Streithelferin erklärten, dass keine Änderungen an der Fahrzeugsoftware vorgenommen wurden. Die Klägerin hat sich dem nicht widersetzt. 2) Der Kläger kann auch aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Anzeige- oder Beratungspflicht keinen Anspruch gegen den Beklagten herleiten.

Während der Vertragsverhandlungen musste der Kläger nicht separat über die Notwendigkeit von Regenerationsreisen informiert werden. Die vom Beklagten und seiner Streithelferin beanspruchte und in den Tatsachen wiedergegebene Betriebsanleitung ist inhaltlich korrekt, wie der Bundesrat in der ersten Verhandlung erklärte. Die Klägerin macht jedoch geltend, dass ihm das Handbuch erst nach Abschluss des Vertrages ausgehändigt wurde.

In der Regel erfolgt die Übergabe der Betriebsanleitung erst nach Übergabe des Kaufgegenstandes. Die hier auftretende Einschränkung des Fahr- und Bedienkomforts ist grundsätzlich akzeptabel und wird in der Betriebsanleitung beschrieben, so dass die Beklagte den Kläger vor dem Erwerb des Fahrzeugs nicht gesondert über die Besonderheiten des Rußpartikelfilters informieren musste. Der Beklagte hatte keinen Grund dazu, nur weil der Kläger eine Jahreskilometerzahl von 31.000 Kilometern angegeben hatte; er benötigte das Fahrzeug für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.

Selbst wenn es sich bei dieser Kilometerzahl um einen "gemischten Betrieb" von Lang- und Kurzstrecken handelt, war es nicht notwendig, die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen gesondert über die Notwendigkeit des freien Rennens zu informieren, da nicht klar war, dass sich die Klägerin den - vernünftigen - Betriebsaufwand nicht leisten konnte.

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