Stvzo Hauptuntersuchung

Hauptuntersuchung Stvzo

Visuelle, funktionelle und Wirksamkeitstests bestimmter Komponenten sowie eine Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der StVZO. 29 StVZO - Einzelstandard Über die Überprüfung der Feuerwehrfahrzeuge und den Katastrophenschutz entscheidet die zuständigen oberste nationale Behörde im einzelnen oder generell. Die Hauptuntersuchung vorgeführt ist durch ein Prüfplakette gemäß Anhang IX auf dem Schild zu verifizieren, es sei denn, es ist ein Kurzzeitschild oder ein Exportschild, die Hauptuntersuchung vorgeführt ist durch ein Prüfmarke in Kombination mit einem SP-Schild gemäß Anhang IXb zu verifizieren.

Prüfplaketten sind von der Behörde zuständigen nach nationalem Recht oder den zu Durchführung befugten Stellen durch Hauptuntersuchung zu vergeben und auf dem rückwärtigen Nummernschild fest zu befestigen und gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern. Prüfplaketten in Zusammenhang mit Plakettenträgern sind von der Behörde zuständigen nach nationalem Recht zu vergeben und vom Eigentümer oder seinem Vertreter auf dem rückwärtigen Nummernschild fest zu befestigen und gegen missbräuchliche Verwendung zu sichern.

Prüfmarken sind von der Behörde nach nationalem Recht zuständigen zuzuordnen und vom Tierhalter oder seinem Bevollmächtigten nach den Bestimmungen des Anhangs IXb auf dem SP-Label oder von den zur Durchführung der Hauptuntersuchung Durchführung bevollmächtigten Stellen oder Sicherheitsprüfungen und von diesen auf dem SP-Label nach den Bestimmungen des Anhangs IXb aufzubringen.

SP-Zeichen dürfen werden von der Behörde zuständigen nach nationalem Recht, von den für Durchführung durch die Hauptuntersuchung autorisierten Stellen, dem Hersteller, dem Eigentümer oder seinem Vertreter nach den Bestimmungen des Anhangs IXb beigefügt. Die Zuteilung und Anbringung von Prüfplakette ist nur zulässig, wenn die Bestimmungen des Anhangs VIII beachtet werden. Mit der gemäß durchgeführter zugewiesenen und angehängten Hauptuntersuchung wird bestätigt, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung vorschriftsmäà gemäß Anhang VIII ("Nummer 1. 2") ist.

Besitzt das Vehikel nur wenig Mängel, kann das Prüfplakette in Abweichung von S. 1 zugeordnet und angehängt werden, wenn die Entfernung von Mängel zu befürchten ist. Zuweisung und Anbringung eines Prüfmarke ist zulässig, wenn das Kraftfahrzeug nach Fertigstellung von Sicherheitsprüfung gemäß Anhang VIII Abschnitt 1.3 nicht über Mängel verfügt.

Anhang VIII Abschnitt 2.6 bleibt unverändert. In diesem Fall muss der Eigentümer sicherstellen, dass sich die gemäß Paragraph 3 beigefügte Seite Prüfplakette und die gemäß Paragraph 4 beigefügte Seite Prüfmarke und das SP-Zeichen im dürfen Status sind. Generalinspektion müssen durch diejenige, die Prüfplakette mit anderen Kraftfahrzeugen beauftragt und verbunden hat, auf den gemäß Â 4 Abs. 5 der Kfz-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder in Zusammenarbeit mit der Prüfstempel der Untersuchungsstelle oder dem HU-Code und der Identifikationsnummer der Untersuchungsperson oder der Untersuchungsstelle aufbewahrt werden soll, ( "HU-Code"), 3.

Die Internetauftritte von Prüfplakette und Prüfmarke werden am Ende des jeweiligen Monates geschlossen. Ihr Gültigkeit verlängert erhöht sich um einen weiteren Zeitraum von einem Jahr, wenn unter Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel Mängel vor der Zuweisung eines neuen Prüfplakette oder Prüfmarke eine Korrektur gefunden wird. Sätze 2 gelten auch dann, wenn kein Prüfplakette nach Abs. 3 S. 3 und für Prüfmarken im Anhang VIII Ziffer 2. 4 S. 6. Gibt es kein gültige Prüfplakette oder gültige Prüfmarke oder kein Prüfmarke Prüfmarke an einem mit einem SP-Zeichen zu versehenden Wagen, so kann die Behörde für den Einsatz des Wagens im öffentlichen Personennahverkehr nach nationalem Recht zuständige in der Zeit bis zur Beifügung der genannten Beweismittel oder beschränken unterlassen.

Ausrüstungsgegenstände aller Arten, die zu einer Verwechslung mit den in Anhang IX oder Prüfmarke in Anhang IXb in Zusammenhang mit dem SP-Zeichen, dürfen, die nicht an Kraftfahrzeuge und deren Anhängern anzubringen sind, führen können. Bei der Hauptuntersuchung für hat der für die Hauptuntersuchung zuständige Durchführung oder Sicherheitsprüfungen einen Prüfbericht für die Hauptuntersuchung für und bei der Hauptuntersuchung für Sicherheitsprüfungen einen Bericht für Prüfprotokoll gemäß Anhang VIII zu verfassen und an den Fahrzeugeigentümer oder seinen Vertreter auszuhändigen zu senden.

Bei der Hauptuntersuchung muss der Tierhalter den Prüfbericht zumindest bis zur Hauptuntersuchung (nächsten) und bei der Hauptuntersuchung (Prüfprotokoll) zumindest bis zur Hauptuntersuchung (nächsten) aufbewahren. Den Ermittlungsbericht hat der Eigentümer oder sein Vertreter, für Fahrzeuge nach Paragraph 11 zusammen mit Prüfprotokoll und Prüfbuch, zuständigen, für Fahrzeuge nach nationalem Recht zuständigen auf deren Anfrage auszuhändigen.

Falls der letztgenannte Inspektionsbericht oder die letztgenannte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden kann, muss der Tierhalter auf eigene Rechnung Kopien bei der Geschäftsstelle prüfenden anfordern oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen durchführen. Das Sätze 2 und 3 gilt nicht für für den HU-Bericht bei der Kfz-Zulassung, wenn das für der HU für die Zulassungsbehörde aus einem anderen offiziellen Schriftstück erkennt.

Den Eigentümern von Wagen, auf denen durchzuführen gemäß Ziffer 2. 1 des Anhangs VIII Sicherheitsprüfungen steht, steht ab dem Tag der Registrierung Prüfbücher nach einem im Verkehrsbulletin veröffentlichten Modell mit Genehmigung der höchsten Landesbehörde zuständigen an führen zur Verfügung. Die für die zusätzlich der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfungen Verantwortlichen müssen ihre Durchführung mit Datumsangabe, bei Motorfahrzeugen zusätzlich mit Kilometerangabe, in die Durchführung eintragen.

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