Steuerriemen Wechsel

Zahnriemenwechsel

Eine rechtzeitige Veränderung ist wichtig und notwendig! Bei einem neuen Zahnriemen, einschließlich der für den Wechsel anfallenden Werkstattkosten, müssen Sie ca. 1.000 Euro bezahlen.

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Ab wann ist der nÃ??chste Zahnriemenwechsel - Toyota Corolla Foren

Zeitpunkt des nächsten Zahnriemenwechsels, der Riemen wurde bereits einmal ausgetauscht, erinnert sich aber bedauerlicherweise nicht mehr daran, wann, jetzt hat mein Korolla ca. 166 000 gefahren. Muss ich den Riemen auswechseln? Wenn Servus bereits geändert wurde, muss ein entsprechender Vermerk im Servicebuch eingetragen worden sein oder Sie schauen sich in der Motorhaube um, ob es einen Aufkleber / Aufkleber gibt.

Sie können auch im Logbuch nachsehen, da die Wechselintervalle sehr unterschiedlich sind. Ich würde dir aber empfehlen, ihn so schnell wie möglich zu ändern, um auf der sicheren Seite zu sein! Die meisten von ihnen werden alle 90 km oder alle 5 Jahre ausgetauscht! Ändern Sie alle 90.000 bei Conolla. Auf dem Deckel auf der Seite des Motors sollte ein Sticker angebracht sein, ebenso wie ein Hinweis im Servicebuch.

Jetzt ändern. Weil Sie keine Informationen über den Antrieb gegeben haben, auch nicht darüber, welches der vielen Corolla-Modelle und ob Benziner oder Dieseltreibstoff, können Sie keine zuverlässige Lösung für Sie finden, da verschiedene Motortypen, auch vom gleichen Fabrikat, verschiedene Austauschintervalle haben. Sie sollten den Steuerriemen unbedingt austauschen laßen, wenn Sie nicht verstehen können, wie es ist.

Informationspflicht bei bevorstehendem Zahnriemenwechsel der Firma E.ON

Eine der Pflichten einer Kfz-Werkstatt im Rahmen einer Inspektion ist es, auf bevorstehende Maßnahmen (hier: Zahnriemenwechsel) hinzuweisen. Die Arbeiten stehen unmittelbar bevor, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von weiteren 5.000 Kilometern stattfinden werden. Unterlässt die Werkstatt dies, ist sie verpflichtet, den entstandenen Schaden (hier: Großmotorenschaden) zu ersetzen.

Der Anscheinsbeweis, dass der Verzicht auf den Austausch eines Zahnriemens während einer Inspektion die Ursache für einen Motorschaden ist, der einige Monate später auftrat, ist nicht erbracht. Sachverhalt: Die Klägerin beansprucht Schadenersatz für Motorschäden nach einer Inspektion durch den Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer eines Autos, das erstmals am 18. März 2003 zugelassen wurde.

Nach den auch der Beklagten bekannten Herstellervorschriften muss der Zahnriemen des Fahrzeugs nach 60.000 Kilometern überprüft und nach 120.000 Kilometern oder spätestens fünf Jahren ausgetauscht werden. Der Ehemann der Klägerin hat am 21. Dezember 2007 - bei einer Kilometerzahl von 58.393 - in ihrem Namen eine sogenannte B-Inspektion beim Beklagten in N. angeordnet.

Das Fahrzeug erlitt am 06.07.2008 einen schweren Motorschaden. Der Kläger hat für einen Austauschmotor zusammen mit Riemenspanner, Riemen und Spanner EUR 6 120,84 ausgegeben. Der Antragsteller machte geltend, dass die Beklagte sie hätte über die Notwendigkeit informieren müssen, den Zahnriemen so schnell wie möglich auszutauschen. Es wäre von ihr ersetzt worden und der Motorschaden wäre nicht aufgetreten.

Der Angeklagte hat einen Fehler geleugnet. Der Austausch des Zahnriemens war nicht fällig, ebenso wenig wie eine Inspektion, die nicht in Auftrag gegeben worden war. Es handelt sich jedoch nicht um eine Herstellerprüfung, die nur von einer Vertragswerkstatt zu einem deutlich höheren Kostenaufwand durchgeführt werden kann. Mit ihr, der Beklagten, würde nur ihre Checkliste auf den vereinbarten Festpreis geprüft.

Darüber hinaus behauptete die Beklagte, dass der Motorschaden auf einen Defekt des Zahnriemens zurückzuführen sei. In Unterstützung seiner Klage erklärte er, dass der Beklagte ungeachtet des Unterschieds zwischen einer B-Prüfung und einer Prüfung in einer autorisierten Werkstatt verpflichtet sei, den Antragsteller über den bevorstehenden Austausch von Fahrzeugteilen zu informieren. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der Klärung der Angelegenheit richtig gehandelt hätte, wenn er eine angemessene Beratung gegeben hätte.

Darüber hinaus scheint es, dass der Versäumnis, den Zahnriemen zu wechseln, zum Bruch des Zahnriemens geführt hat, der am 6. Juli 2008 stattfand. Der Beklagte hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass im vorliegenden Verfahren eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit einer anderen Schadensursache besteht. Die Berufung der Beklagten wurde dagegen gerichtet. Der Kläger ist berechtigt, vom Beklagten Ersatz für den entstandenen Schaden in Form von Aufwendungen für den Austauschmotor wegen Pflichtverletzung im Rahmen der beauftragten Prüfung zu verlangen (§ 280 I BGB).

Die Tatsache, dass (nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers) der vom Ehemann abgeschlossene Vertrag für den Kläger abgeschlossen wurde, akzeptiert die Beschwerde. Der Beklagte hat auch gegen seine Verpflichtungen aus dem Inspektionsvertrag verstoßen. Inspektionen dienen, wie der Beklagte in seinem Ansatz zu Recht betont, dazu, einen bestimmten Zustand des Fahrzeugs zu bestimmen, um die danach erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die regelmäßig separat in Auftrag gegeben werden müssen.

Während einer Inspektion ist immer auf die fälligen Austauschmaßnahmen hinzuweisen. Das Landgericht hat diese Arbeiten zu Recht als unmittelbar bevorstehend angesehen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5000 Kilometern erfolgen (auch AG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2007 - 31 C 59/06, NJW 2007, 3072).

Eine solche Verpflichtung ergibt sich nach Auffassung des Senats in gutem Glauben aus der Art des Inspektionsauftrages (§§ 157, 133 BGB) in Bezug auf Handel und Nutzung. Es liegt auch regelmäßig in seinem Interesse, dass solche Wartungsarbeiten zeitgleich mit den bereits fälligen Maßnahmen durchgeführt werden können, so dass er nicht etwas später für eine weitere Reparatur auf das Fahrzeug verzichten muss.

Dies entspricht natürlich dem Interesse der Werkstätten, die, wie die Beklagte im Allgemeinen zugibt, von den daraus resultierenden umfangreicheren Aufträgen abhängen. Unabhängig davon, dass der vom Beklagten festgestellte Unterschied zwischen einer sogenannten B-Prüfung und einer Herstellerprüfung in jedem Fall mit dem Unterschied zwischen der "B-Prüfung" und der "Herstellerprüfung" verbunden ist, wie er in der eidesstattlichen Versicherung des Vertreters des Beklagten vom 14.09.2009 und der "Herstellerprüfung" festgestellt wurde.

Das Jahr 2009 (dass der Kunde bei der Herstellerprüfung das Fahrzeug einfach übergibt und dann ohne weiteres alle notwendigen Teile durch die Werkstatt ersetzt werden) erscheint absurd, zeigt die Checkliste der Beklagten, dass auch im vorliegenden Falle eine Aussage über den Zahnriemen geschuldet war. Die Beklagte hätte zu Recht darauf hinweisen müssen, dass der Zahnriemenwechsel innerhalb von weniger als drei Monaten fällig gewesen wäre, da dann das maximale Alter von fünf Jahren erreicht worden wäre.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte, der sich nach eigenen Angaben der Notwendigkeit des betreffenden Fahrzeugtyps bewusst war, die zusätzliche Transaktion aus dem bevorstehenden Wechsel versehentlich nicht genutzt hat, als tatsächlich bedeutet hat, dass die Fälligkeit noch nicht tatsächlich erreicht war. Ebenso selbstverständlich und obligatorisch war es, darauf hinzuweisen, dass nur etwa 1.600 Kilometer Fahrtzeit erforderlich waren, bevor der Zahnriemen überprüft werden konnte.

Die Pflichtverletzung ist auch zur Ursache für den eingetretenen Motorschaden geworden. a) Der Senat kann jedoch den Nachweis des ersten Auftretens beim Landgericht in dieser Hinsicht nicht akzeptieren. Sowohl vom LG Duisburg (DAR 1995, 488) als auch von der AG Brandenburg (Urt. v. 08.01.2007 - 31 C 59/06, NJW 2007, 3072) ergibt sich nur, dass in Fachkreisen allgemein bekannt ist, dass ein defekter Zahnriemen zu Schäden am gesamten Motor führen kann.

Aus den Urteilen für einen Anscheinsbeweis, dass als Ursache ein Motorschaden an einem defekten Zahnriemen aufgetreten ist, ergibt sich jedoch nichts. Man kann sagen, dass es auf den ersten Blick eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen solchen kausalen Zusammenhang gibt, aber das ist nicht genug. Danach gilt die Annahme des Anscheinsbeweises nicht, wenn - wie hier - der Experte zunächst nur zusammenfassend feststellt, dass der Zahnriemenriss den Motor so hätte beschädigen können, dass er ausgetauscht werden musste,

Anhand der vorliegenden Verbindungsfakten konnte jedoch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, was die eigentliche Ursache des Motorschadens war, es gab auch andere Ursachen, und es konnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Zahnriemenschaden um einen Sekundärschaden handelte, d.h. dass der Primärschaden im Motorbereich auftrat. Der Senat konnte sich jedoch auf der Grundlage der ergänzenden Beweisaufnahme verantworten, dass der hier aufgetretene Motorschaden auf der Verletzung der Informationspflicht durch den Beklagten beruht und dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Beklagte den Kläger auf das anstehende Zahnriemenwechselerfordernis aufmerksam gemacht hätte (§ 286 ZPO).

Die Beweismittel - die dem Kläger in diesem Fall obliegen - werden gemäß 286 ZPO erbracht, wenn das Gericht eine bestimmte Behauptung für richtig hält. Dazu bedarf es weder eines Nachweises der so genannten Naturrechtssicherheit noch einer zweifelsfreien Sicherheit. Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr eine persönliche Überzeugung des Gerichts vom Bestehen der behaupteten Tatsache in einer Weise, die ein Schweigen von begründeten Zweifeln erfordert, ohne sie ganz auszuschließen (siehe nur BGH, NJW 1970, Hrsg. 1970, Hrsg. Rspr.).

Diese Beweise wurden von der Klägerin im vorliegenden Fall vorgetragen. Ist sicher, dass der Schaden bei einem Zahnriemenwechsel nicht eingetreten wäre, ist davon auszugehen, dass die unterlassene Angabe des Schadens kausal ist. Die Tatsache, dass der Kläger die Beklagte angewiesen hätte, den Zahnriemen zu wechseln, wenn sie von der Beklagten darüber informiert worden wäre, leugnet auch die Beklagte nicht.

Darüber hinaus ist es selbstverständlich, dass das bekannte Risiko eines Motorschadens berücksichtigt werden muss, und andernfalls wäre es dem Beklagten obliegt gewesen, den Kläger dringend darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Experten M die Wechselintervalle strikt einzuhalten sind. Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Feststellung des Status quo ante entstehen.

Für die Reparatur des Fahrzeugs in einer unabhängigen Werkstatt in der Nähe des Wohnortes hat der Antragsteller insgesamt 6 120,84 ? ausgegeben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Rechnung zu hoch ausgewiesen wurde oder dass der Antragsteller davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die allgemeine Bezugnahme des Beklagten auf angeblich überhöhte Kosten reicht nicht aus; sie hätte die Verletzung seiner Pflicht zur Schadensminderung durch den Antragsteller begründen sollen.

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