Privat Auto Reparieren

PKW-Reparatur

betreiben aus verschiedenen Gründen keine "private" Garage. Jetzt will der Hobbyist diesen Schaden über seine Privathaftpflicht ausgleichen. Dem Kunden steht ein Anspruch auf einwandfreie Beratung, Auskunft und Reparatur zu.

Die Reparatur eines Autos ohne Rechnungsstellung, um Kosten zu senken, kann kostspielig sein.

Der Bundesgerichtshof hat in einem noch nicht publizierten Beschluss vom 1. August 2013 beschlossen, dass ein Kunde keine Mängelansprüche bei einem so genannten "ohne Rechnungsvertrag" hat. Der Bundesgerichtshof stützt sich in seinem Gutachten im Kern auf folgende Tatsachen: Ein Grundeigentümer hat einen Nachbar, der unter anderem als selbständiger Unternehmer gearbeitet hat, mit der Erschließung seines Grundstücks betraut.

Er erhielt einen Geldbetrag von 1.800,00 für seine Arbeit, ohne eine steuerbegünstigte Abrechnung zu erstellen, die auch von keiner der beiden Parteien beabsichtigt war. Damit hat der Auftragnehmer Steuerersparnisse erzielt und einen Teil dieses "Steuervorteils" in Gestalt einer Preissenkung an den Eigentümer der Immobilie weitergegeben.

Jedoch hat der Auftragnehmer die übertragene Arbeit fehlerhaft durchgeführt, weshalb der Eigentümer von ihm eine Entschädigung verlangt hat. Sowohl der BGH als auch das Appellationsgericht (Oberlandesgericht Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2012, 1 U 105/11) haben festgestellt, dass ein "Non-Invoice Agreement" gegen 1 Abs. 2 des Schwarzarbeitsgesetzes verstoßen hat.

Denn der Auftragnehmer wollte die Löhne mangels Rechnungsstellung nicht besteuern und der Kunde wußte dies und nutzte es gezielt für seinen eigenen ökonomischen Nutzen. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die Verletzung des Schwarzarbeitsgesetzes zur Unwirksamkeit des Werkvertrages nach § 134 BGB führt. 134 BGB bestimmt, dass ein rechtsgeschäftliches Handeln, das gegen ein gesetzlich verankertes Berufsverbot (in diesem Fall das Schwarzarbeitsgesetz) verstoßen hat, null und nichtig ist, sofern das Recht nichts anderes bestimmt.

Weil aufgrund der Unwirksamkeit kein effektiver Werklieferungsvertrag zustande kam, konnte der Eigentümer seinen Schadenersatzanspruch nicht auf die für den Werklieferungsvertrag geltenden Gewährleistungsrechte gründen (§§ 633 ff. BGB). Der Bundesgerichtshof urteilt über das gesamte Werkvertragsgesetz, d.h. nicht nur Baugewerbeleistungen, sondern unter anderem auch Kfz-Reparaturen. Wird einem Fahrzeughalter eine "billigere" Instandsetzung geboten, sofern keine Rechnungsstellung erfolgt, kann auch hier von einem ungültigen Geschäft ausgegangen werden.

Erfolgt die Instandsetzung jedoch nicht sachgerecht, hat der Kunde keinen Mangelanspruch auf Beseitigung von Mängeln oder Schaden. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Riemen nicht richtig getauscht und der Motor beschädigt wurde. Im Falle von Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer daher nicht nur für den Neueinbau des Steuerriemens, sondern auch für die Beschädigung anderer Fahrzeug- und Motorteile durch unsachgemässe Nacharbeit.

Dem Kunden/ Fahrzeughalter steht dann (da ein effektiver Auftrag nicht zustande kam) ein sogenannter Anreicherungsanspruch nach §§ 812 ff. Die Werkstatt ist unter gewissen Bedingungen zur Rückerstattung des vom Fahrzeughalter/Kunden bezahlten Betrages gezwungen. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Kunde dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung des Schwarzarbeitsgesetzes und der Steuerermäßigung ausgesetzt ist.

Selbst eine Instandsetzung durch einen befreundeten oder gut befreundeten Mitarbeiter, der z.B. als gelernter Kfz-Mechaniker oder -Techniker in einer Kfz-Werkstatt tätig ist und gleichzeitig etwas mehr verdienen will, kann schwierig sein. Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtssprechung nicht auf Selbständige begrenzt. Noch etwas anderes trifft auf eine sogenannte "Höflichkeitsbeziehung" zu.

In dem vorgenannten Beschluss stellte das OLG Schleswig fest, dass die Fragestellung, ob die Beteiligten mit der Absicht der Rechtsverbindlichkeit vorgehen oder ob ein rein günstiges Verhältnis besteht, nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. Schlussfolgerung: Wir raten ausdrücklich von einer Instandsetzung ohne Rechnungsstellung ab. Hilft ein Bekannte oder ein guter Bekannte bei einer selbst vorgenommenen oder selbständig ausgeführten Instandsetzung, sollten vorher eindeutige Vereinbarungen geschlossen werden.

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