Lackschaden Smart Repair

Beschädigung der Lackierung Smart Repair

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Wofür steht Smart Repair? smart repair bedeutet Reparaturtechniken mit wenig Einsatz und oft nur örtlich begrenz. Welche Gebiete wir betreuen, können Sie der nachfolgenden Liste entnehmen. Zum Beispiel die folgende Tabelle. Manche intelligente Reparaturlösungen werden von uns nicht oder nicht mehr angeboten, weil wir nicht an diese Technik glauben und mit den erreichbaren Resultaten nicht einverstanden sind.

Wir haben keine anderen Verfahren mehr im Angebot, da die Anforderungen zu niedrig waren und viele Werkstoffe bedauerlicherweise sehr kurze Verfallszeiten hatten.

Lackschäden an einem neuen Auto - Punktreparaturverfahren

Der Käufer ist grundsätzlich erst dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn er dem Verkäufer vergeblich eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 439 I BGB). Eine Fristsetzung ist auch dann erforderlich, wenn der Verkäufer eines Neufahrzeugs anbietet, Lackschäden am Fahrzeugdach im Punktreparaturverfahren zu reparieren, obwohl der Schaden nur durch eine Neulackierung des gesamten Daches ordnungsgemäß behoben werden kann.

Insbesondere stellt dieses - unzureichende - Angebot keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung im Sinne des § 323 II Nr. 1 BGB dar. Sachverhalt: Der als Kfz-Sachverständiger tätige Kläger fordert vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein neues Fahrzeug. Am 22. Mai 2003 unterzeichnete die Klägerin eine verbindliche Bestellung für das fragliche Fahrzeug, deren Kaufpreis 84.318,70 ? betrug.

Dieser Kaufpreis wurde von der M-GbR gezahlt, die anstelle des Klägers den Kaufvertrag abgeschlossen hat und dem Kläger nach Maßgabe seiner Leasingbedingungen etwaige Gewährleistungsrechte nach Kaufrecht abgetreten hat. Die Klägerin hat das bestellte Fahrzeug am 19.09.2003 direkt vom Herstellerwerk abgeholt. "Mit Schreiben vom 26. November 2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Kaufvertrag wegen eines "erheblichen Wertverlustes bei einem späteren Verkauf des Fahrzeugs" aufzuheben, von dem er befürchtete, dass es schwerwiegende Mängel in der Lackierung geben würde, "insbesondere" völlig unterschiedliche Lackstrukturen in verschiedenen Bereichen.

Darüber hinaus sind - so der Kläger - Silikoneinschlüsse in der Dachlackierung vorhanden. Der Lackfehler auf dem Verdeck konnte durch eine Punktreparatur im Rahmen der Gewährleistung behoben werden; insoweit wurde ein Termin vereinbart. Der Kläger forderte mit seiner Beschwerde die Rückzahlung des Kaufpreises gekürzt um eine Nutzungsentschädigung an die M-GbR und die Erstattung der ihm für die Abholung des Fahrzeugs entstehenden Kosten (195,84 ?).

Sie stellte fest, dass nach dem überzeugenden Gutachten die vom Kläger beanstandete Oberflächenstruktur des Fahrzeugs keinen Mangel darstelle. Die auch für den Laien sichtbaren Poren in der linken vorderen Ecke des Daches waren jedoch ein Mangel, der nach Ansicht des Sachverständigen nur durch die Lackierung des gesamten Daches richtig hätte beseitigt werden können.

Die Beklagte hatte jedoch nur eine Spot-Reparaturmaßnahme angeboten, so dass es nicht mehr notwendig war, diesbezüglich eine Frist zu setzen. Das Berufungsverfahren des Beklagten zur Abweisung der Klage war erfolgreich. Der Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB n. F. nicht verlangen, einen Betrag von 81.999,36 ? an die Leasinggesellschaft zu zahlen.

Gemäß dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und dem Senat hat das betreffende Fahrzeug keinen Sachmangel, aufgrund dessen der Kläger berechtigt war, den Rücktritt von dem für das Fahrzeug geschlossenen Kaufvertrag zu erklären. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Kläger Gewährleistungsansprüche aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen und vom Vermieter übernommenen Kaufvertrag auf der Grundlage des in Abschnitt XIII der Leasing-Bedingungen abgetretenen Rechts der Leasinggesellschaft geltend machen kann und keiner weiteren Diskussion bedarf.

Dies berechtigt den Kläger jedoch nicht, seinen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage des mündlichen Gutachtens des Sachverständigen S entsprechen die vom Kläger in erster Linie beanstandeten Oberflächenstrukturen der Farbe dem Zustand, der für Fahrzeuge dieser Bauart normalerweise zu erwarten ist, da sie durch die technischen Spezifikationen des Lackierverfahrens in einem solchen Karosseriebau bedingt sind.

Gemäß § 529 I ZPO sind diese Feststellungen als Grundlage für das Beschwerdeverfahren zu nehmen. Insofern betrachtete das Landgericht zu Recht nur die Poren/Silikoneinschlüsse in der linken vorderen Ecke des Fahrzeugdaches als einen Sachmangel des Fahrzeugs. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass diese Situation einen "gewährleistungspflichtigen" Sachmangel darstellt und dass der Beklagte daher die von ihm geschuldete Leistung gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB nicht vertragsgemäß erbracht hat.

Gemäß 437 Nr. 2, 323 I BGB berechtigt ein Sachmangel den Käufer jedoch nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Nacherfüllungsfrist gemäß § 439 I BGB vergeblich gesetzt hat. Es ist unbestritten, dass der Kläger vom Beklagten keine Neulieferung oder Reparatur des Lackfehlers an der linken vorderen Ecke des Daches verlangt hat, sondern vor allem wegen der Oberflächenstruktur des gesamten Lackes, die er nach den verbindlichen Feststellungen des Landgerichts ungerechtfertigterweise beanstandet hatte, unverzüglich einen Rücktritt vom Vertrag verlangt hat.

aa) Die Anforderungen des § 323 II Nr. 1 BGB, auf die strenge Anforderungen anzuwenden sind (siehe BGH, NJW 1996, 1814[unter II 2]; NJW-RR 1995, 939[940, unter I 3c]; NJW 1988, 1778[1779, unter II 1c cc]; Palandt/Heinrichs, BGB, 64th ed.

Der Beklagte hat eine angemessene und fachgerechte Neulackierung des unbestrittenen Lackmangels nicht ernsthaft und endgültig abgelehnt. Soweit der Kundendiensttechniker des Herstellers.... zunächst nur die Möglichkeit einer Spot-Reparatur vorsah, handelt es sich hierbei nicht um eine ernsthafte und endgültige Weigerung zur Behebung des Mangels, die eine Nachfrist entbehrlich machte.

Der Beklagte habe jedoch mit diesem unzureichenden Angebot nicht "unmissverständlich erklärt, dass er seinen vertraglichen Verpflichtungen zur angemessenen und professionellen Behebung des Mangels nicht nachkommen werde und es ihm somit unmöglich erscheine, ihn davon zu überzeugen, seine Meinung zu ändern, eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen" (BGH, NJW-RR 1995, 939[940, unter I 3c)).

Angesichts aller Umstände des Falles und insbesondere auf der Grundlage der eigenen Äußerungen des Klägers und der Äußerungen des als Vertreter der Beklagten auftretenden Kundendiensttechnikers T kann dies im Laufe ihrer Anhörung durch den Senat nicht festgestellt werden. Gemäß seinem eigenen Schreiben vom 26. November 2003 und dem Inhalt seiner Antwort auf die Klageerwiderung ging es dem Kläger weniger um den Dachfehler, den er selbst erst am nächsten Tag nach der Abholung des Fahrzeugs bei einer noch intensiveren Untersuchung des Fahrzeugs bemerkte, sondern "insbesondere" um die "unterschiedlichen Oberflächenstrukturen und die mangelnde Oberflächenglätte" der gesamten Lackierung, die er selbst als "viel weitergehende Lackfehler" ansah.

Insofern hat der Kläger selbst in seiner mündlichen Verhandlung durch den Senat zugegeben, dass er beispielsweise die von der Beklagten bei der Inspektion des Fahrzeugs und der Besprechung seiner Beschwerden mit dem Kundendiensttechniker T beim Beklagten als technisch unzureichend eingestufte Spot-Reparatur nicht bereits abgelehnt hat und dass dieser die angebotene Reparatur dennoch ausdrücklich auf eine solche Maßnahme beschränkt hat.

Vielmehr sei über diesen Lackfehler nicht mehr gesprochen worden, aber er wolle in der Folgezeit erreichen, dass die Farbe vollständig abgeschliffen und das Fahrzeug nach seinen Vorstellungen neu lackiert wurde. Lediglich insoweit kam der Kläger nach seiner Erklärung nicht weiter, weil er einen entscheidungsberechtigten Ansprechpartner nicht mehr erreichen konnte.

Hinsichtlich des Lackfehlers, den er als Mangel erkannte, erklärte der Kundendiensttechniker T auch, dass er zwar von einer punktuellen Reparatur des Lackfehlers gesprochen hatte, die Entscheidung über die Reparaturart... aber grundsätzlich den lokalen Fachfirmen überlassen wurde. Hätten diese eine Lackierung des gesamten Daches vorgeschlagen, die nach Ansicht des Experten in Anbetracht der Gesamtsituation zu erwarten gewesen wäre, wäre auch eine solche Lackierung erfolgt.

Die Klägerin hat nicht einmal eine konkrete Form der Sachmängelbehebung verlangt, die allein nach den verbindlichen Feststellungen des Landgerichts bestand (vgl. zu diesem Zustand Palandt/Heinrichs, a. a. O.), 434 Abs. 27 und 323 Abs. 13) ist nicht ersichtlich, dass eine Spot-Reparatur das letzte der Beklagten in dieser Angelegenheit war und insoweit von vornherein überflüssig machte, eine Nachfrist für eine Lege-artis-Reparatur zu setzen, die der Kläger als Kfz-Sachverständiger problemlos durchführen sollte.

Vielmehr geht aus der Antwort der Klägerin auf die Antwort der Beklagten hervor, in der sie vorschlägt, dass die Klägerin ihrer Ansicht nach ihre Ansprüche nicht auf diesen Mangel, für den sie ausdrücklich ein Recht auf Nachbesserung geltend gemacht hat, auf die Tatsache stützen will, dass sie mit der Beseitigung dieses Lackfehlers allein nicht zufrieden gewesen wäre.

Obwohl er sich erstmals über die Form der vorgeschlagenen Reparatur beschwert, weist er keine Alternativen auf, erklärt aber ausdrücklich, dass er nicht "missverstanden" werden will: Das Fahrzeug weist wesentlich weitergehende Mängel auf als der vom Beklagten anerkannte Mangel. bb) Eine Nachfrist war auch nach § 440 BGB nicht entbehrlich. Die Nacherfüllung durch Nachbesserung des Lackmangels ist weder fehlgeschlagen noch technisch unmöglich oder für den Kläger unzumutbar. aa) Der Kläger kann sich nicht auf die gesetzliche Vermutung des 440 S. 2 BGB für eine fehlgeschlagene Nacherfüllung berufen.

Die Klägerin hat der Beklagten noch nicht die Möglichkeit gegeben, den von der Beklagten ausdrücklich angebotenen Lackschaden im vorderen Dachbereich zu beheben, weshalb sie keine erfolglosen Reparaturversuche unternommen hat. bb) Die Tatsache, dass es keine technischen Zweifel an der Reparaturfähigkeit des Lackschadens gibt, wurde bereits vom vom Landgericht beauftragten Sachverständigen S erläutert.

Die Beseitigung des kleineren Lackfehlers, der nach seinen Erkenntnissen ohnehin nicht sofort ins Auge fällt, keine größeren technischen Probleme bereitet oder weitreichende Eingriffe am Fahrzeug erfordert, sowie die Neulackierung des Fahrzeugdaches zu technischen Nachteilen. Das gelte nicht nur für den Falle, dass der Lackfehler nicht nur nicht in die Grundierung greife, wie er es aufgrund seiner Sichtprüfung für sehr wahrscheinlich halte, sondern lediglich eine Störung der Oberflächenstruktur darstelle.

Vielmehr erklärte er auf explizite Anfragen, dass dies auch für eine Störung bis hin zum Primer gelte. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass eine in einer Fachwerkstatt durchgeführte nachträgliche Fahrzeuglackierung auch der ursprünglichen Werkslackierung unterlegen ist, kann dies nicht akzeptiert werden. Ausgehend von der Beweisaufnahme in einer Vielzahl von Verfahren, in denen auch dieser Standpunkt vertreten wurde, ist dem Senat bekannt, dass sich professionell ausgeführte Werkstattlackierungen im technischen Verfahren zwar von Fabriklackierungen unterscheiden, aber die optische und funktionale Qualität der Lackierung nicht beeinträchtigen (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR, 1998, 1212[1213]; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 41[42]).

ccc ) Die Reparatur ist auch für den Kläger nicht unzumutbar, da sie beispielsweise nur mit großem Aufwand und weitreichenden Eingriffen in die Karosseriestruktur durchgeführt werden könnte, daher im Falle des Wiederverkaufs offenlegungspflichtig wäre und zu einem erheblichen Wertverlust des Fahrzeugs führen würde (vgl. dazu OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 41 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert die zur Beseitigung des Lackfehlers erforderliche Neulackierung weder einen umfangreichen Eingriff in die tragenden Elemente der Karosseriestruktur, da die verklebten Vorder- und Heckscheiben des Fahrzeugs gegebenenfalls entfernt werden müssen, noch sind hohe Kosten damit verbunden. Basierend auf dem verbindlichen Kostenvoranschlag, den er von einer auf die Lackierung von Porsche-Fahrzeugen spezialisierten Fachwerkstatt erhalten hat, schätzte Expert V den erforderlichen Kostenaufwand auf 541,95 ?. Die Kosten wurden vom Expert V auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlags berechnet.

Der Kläger, der als Kfz-Sachverständiger ausreichend qualifiziert war, erhob im Rahmen der Beweisaufnahme keine technischen Einwände gegen diese Feststellungen. Solche Produktionsmängel des Lackes werden auch häufiger im Herstellerwerk durch eine entsprechende Neulackierung beseitigt und sind vom Käufer zu akzeptieren, da dadurch die Neuwagencharakteristik des Fahrzeugs nicht in Frage gestellt wird (vgl. insoweit BGH, Urteil v. v. v.).

Ein triftiger Anlass, dies anders zu beurteilen, besteht nur deshalb, weil dieser in Umfang, Aussehen sowie in den technischen und finanziellen Kosten der Beseitigung unerhebliche Produktionsmangel nicht bereits vor der Lieferung an den Kläger durch das Unternehmen, sondern erst danach durch eine Fachwerkstatt durchgeführt wird (siehe hierzu OLG München, NJW-RR 1998, 1210; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1212[1213]; siehe auch Reinking/Eggert, Lok. cit., Rn. 217 f.).

Insofern gibt es auch keinen "offenlegungspflichtigen Unfallschaden", der zu einer verbleibenden kaufmännischen Wertminderung führt. Einerseits ist ein Produktionsfehler in der Lackierung des Fahrzeugs kein Unfall. Andererseits wären auch Schäden am Fahrzeug, die durch einen Lackkratzer im Umfang des Lackfehlers während der Besitzzeit des Klägers verursacht wurden, die mit dem vom Sachverständigen ermittelten Aufwand fachgerecht hätte repariert werden können, eine nicht offenlegungspflichtige Nebensache, aufgrund derer keine kaufmännische Wertminderung eintritt.

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