Abgasuntersuchung Grenzwerte

Grenzwerte für Abgasuntersuchungen

die künftigen Grenzwerte,. Leistungsfähige und sichere Lösungen für die Abgasreinigung mit bewährten Abgasreinigungsverfahren. AU-Information Hier finden Sie interessante Informationen rund um die Abgasuntersuchung, die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verweise auf die Gesetzestexte. "Eine neue Fassung der Verordnung über die Prüfung von Kraftfahrzeugabgasen nach Abschnitt 6.8.

2 des Anhangs VIIIa Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) (AU-Richtlinie) und ein Bescheinigungsmuster nach Abschnitt 3.1.1. 1 des Anhangs VIII StVZO" ist erschienen.

Neben der Zulassungsmöglichkeit für die ordnungsgemäße AU-Leistung bei Personenkraftwagen der Klasse 6 und Nutzfahrzeugen der Klasse VI auf Basis der adaptierten OBD-Prüfverfahren (Benzin, Diesel) wurde auch der Trübungsgrenzwert für die Endrohrvermessung bei Fahrzeugen mit Dieselmotor (Pkw, Nutzfahrzeuge) in Abhängigkeit von der erstmaligen Zulassung angepaßt.

Ist dies nicht möglich oder aus technischen Gründen nicht zutreffend, ist der vom Fahrzeughersteller/Importeur angegebene Zielwert für das Fahrzeug maßgebend. Sind in den auf dem Freiverkehr verfügbaren AU-Daten keine Hersteller-Sollwerte gespeichert, sind nun folgende gesetzliche Grenzwerte (Trübungswerte) zu beachten: Darüber hinaus ist bei der Nutzung der vorgegebenen Softwareversionen zur Benutzerführung folgendes zu berücksichtigen.

Für die Abgasmessung an Diesellokomotiven ( "Pkw, Nutzfahrzeuge") wird seit dem 01.07.2012 ein sogenannter "Plakettenwert" (Trübungswert) eingeführt. Liegt der "Aufkleberwert" nicht vor oder ist er aus technischer Sicht nicht anwendbar, ist der vom Fahrzeughersteller/Importeur für das KFZ angegebene Zielwert maßgebend. Sind in den auf dem Freiverkehr verfügbaren AU-Daten keine Hersteller-Zielwerte gespeichert, sind folgende gesetzliche Grenzwerte (Trübungswerte) anzuwenden: Diese dürfen nicht unterschritten werden, es sei denn, der Fahrzeughersteller/Importeur beweist, dass sie nicht erfüllt werden können, auch wenn sich der Motor und die schadstoffhaltigen Komponenten in einwandfreiem Zustand sind.

Erst in diesen fachlich vertretbaren Ausnahmefällen kann der Fahrzeughersteller/Importeur von diesen Höchstwerten abkommen und für die Abgasmessung einen höheren Grenzwert für Dieselabgase festlegen. Zu den rechtlichen und rechtlichen und organisatorischen Veränderungen der Abgasuntersuchung 2010 hat der Deutsche Kraftfahrzeughandelsverband einen Fragen- und Antwortenkatalog zusammengestellt. Novellierungsverordnung reguliert seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2006 die allmähliche Konsolidierung der Regelungen für die HU (Hauptuntersuchung) und die Abgasuntersuchung (AU).

Die Abgasuntersuchung muss auch über das Jahr 2010 hinaus von den bekannten AU-Gesellschaften vorgenommen und auf Basis eines AU-Zertifikats zertifiziert werden können. Die AU-Zertifikate müssen ab 2010 mit einem Zertifizierungssiegel versehen werden. Der Fahrzeugbesitzer verlangt das AU-Zertifikat, um die HU durch eine Überwachungseinrichtung vornehmen zu können. HU-Inspektoren können die Authentizität des Zertifikats an dem Prüfsiegel und der Reliefprägung ablesen.

Als weitere Sicherheitsmassnahme werden die Zertifizierungssiegel ab 2010 mit dem Ausgabejahr ausgeliefert. Weil die AUK noch Prüfsiegel ohne Jahresnummer anbietet, können auch Prüfsiegel ohne Jahresnummer mit einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2010 angebracht werden. Seit dem 1. Januar 2011 dürfen nur noch Prüfsiegel für die AU/AUK mit dem Abdruck des jeweiligen Ausstellungsjahres angebracht werden.

Seit dem 1. Januar 2010 werden keine AU-Aufkleber mehr von allen autorisierten AU-Untersuchungsbehörden oder den Genehmigungsbehörden angebracht; dies trifft auch auf eine "Rückdatierung" zu. Bestehende AU-Aufkleber müssen dann bei der nächstfolgenden HU/AU-Inspektion ab 2010 von den autorisierten HU/AU-Inspektoren abgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2010 sind nur noch AU-Messgeräte mit den Softwareversionen 3 und 4 für die einwandfreie Funktion der AU an allen Kraftfahrzeugen zugelassen, da diese Ausführungen das spezielle AU-Prüfverfahren ohne visuelle Prüfung von abgasrelevanten Bauteilen mit der vorgegebenen Nachweisdokumentation (Fehler Nr. 813 der HU-Richtlinie und anerkannte aber nicht korrigierte Schadstoffdefekte an abgasrelevanten Bauteilen/Abgassystem) auf der Basis des AU-Zertifikats ermöglichen.

Für OBD-Fahrzeuge mit erstmaliger Zulassung ab 01.01.2006 muss zumindest die Softwareversion 4 verwendet werden. Die AU-Vertretung (AUB) muss selbst zumindest ein Fachmann sein und ist unter anderem dafür zuständig, dass alle Fachleute und Verantwortlichen innerhalb der vorgegebenen Termine an Wiederholungskursen teilgenommen haben. Die AU-Verordnung von 1992 wurde mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung vom 18. Dezember 2001 überarbeitet bzw. modernisiert.

Die Abgasuntersuchung (AU) stellt sicher, dass Fahrzeuge im ÖPNV die Umgebung nicht mehr als möglich mit ihren Abgasen verschmutzen. Das Regelwerk der StVZO für die periodische Überwachung von Fahrzeugen wurde durch die Nr. 441 der Straßenverkehrsordnung (Nr. 1 der Änderungsverordnung) einer grundsätzlichen Überarbeitung unterzogen. Die in § 29 und den Anhängen VIII bis XIIId StVZO enthaltenen Regelungen zur HU - und AU-Prüfung wurden mit der V1.

Anhang VIII der StVZO "Inspektion von Fahrzeugen" Anhang VIII a des StVZO "Durchführung der Hauptuntersuchung" Anhang VIII b stVZO "Anerkennung von Prüfstellen" Anhang VIII c stVZO "Anerkennung von Kfz-Werkstätten zur Ausführung von sicherheitstechnischen Prüfungen sowie von Abgasuntersuchungen und Ausbildung von Sachkundigen " Anhang VIII d StVZO "Prüfstellen zur Ausführung von Hauptprüfungen, sicherheitstechnischen Prüfungen, Abgasuntersuchungen und Wiederkehrende Prüfungen von Gasanlagen

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