Autoreparatur ist Vertrauenssache. Der weitaus größte Teil der Autofahrer ist nicht in der Lage zu …
Kfz Werkstatt Vorschriften
Kfz-Werkstattbestimmungendie Lärmbelästigung sei durch eine Lärmschutzwand weitgehend reduziert worden.
Mehr als dreißig Jahre lang wurde das bestehende Gebäude als Werkstatt für ein Unternehmen genutzt, das sich mit Schrotten und Metallschrott beschäftigte und in dieser Zeit ohne Lärmschutz gesägt und gehämmert wurde. Die Nutzung der Kfz-Werkstatt durch die Gesellschaft.... ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Unanfechtbarkeit dieser Bestellung einzustellen und für die Zukunft zu unterlassen.
Der Hauptgrund dafür war, dass die derzeitige Verwendung nicht genehmigt und damit formell rechtswidrig war. Allerdings ist die Nutzung auch materiell rechtswidrig, da sich das Grundstück im Freien befindet, der Flächennutzungsplan eine allgemeine Grünfläche darstellt; das Grundstück befindet sich ebenfalls innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und im Bereich eines Bodendenkmals.
Es handelte sich dabei nicht um ein privilegiertes Projekt nach 35 Abs. 1 BaGB, sondern um ein anderes Projekt, das nicht zulässig war, da öffentliche Interessen gemäß 35 Abs. 2 BaGB betroffen waren. Auch wenn man davon ausgeht, dass die jeweilige unmittelbare Umgebung der Immobilie im Innenbereich liegt, ist die Nutzung planungsrechtlich nicht zulässig, da es sich um ein reines Wohngebiet handelt.
Die Entscheidung vom 21. August 2010 wurde der Klägerin am 21. August 2010 zugestellt. Am selben Tag haben die Stimmrechtsvertreter der Klägerin am Verwaltungsgericht München am 24. August 2010 gegen die Entscheidung vom August.... 2010 geklagt und beantragt, die Entscheidung der Beklagten vom August.... 2010 aufzuheben.
In der schriftlichen Erklärung vom 12. Januar 2011 wurde als Hauptgrund angegeben, dass sowohl die Gebäude als auch die Nutzung des streitigen Gutes geschützt sind. Das umstrittene Gebäude existierte hundertfünfzig Jahre lang und war ohnehin durchgehend für kommerzielle Zwecke genutzt worden. Weil es 1860 weder Bauplanungs- noch Bauvorschriften gab, ist davon auszugehen, dass sowohl die Gebäude als auch ihre gewerbliche Nutzung geschützt sind.
Die kommerzielle Nutzung wurde in den letzten Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten an die aktuelle wirtschaftliche Situation angepasst, weshalb sich die Nutzung nicht geändert hat. Eine Nutzungsänderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die genehmigte - oder auch proprietäre - Nutzung den ihr eigenen Schwankungsbereich überschreitet. Auch wenn die kommerzielle Nutzung nicht geschützt wäre, könnte sie nach Jahrzehnten unbedenklicher Toleranz nicht mehr verboten werden.
Begründet wurde diese Entscheidung mit den Stellungnahmen vom August 2010 und einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1998, Az.: 2 B 97, 1711, über die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Bauaufsichtsbehörden. In diesem Verfahren und in dem Verfahren M8 K 10, 4503 (Klage des Inhabers der Garage, Herr.... gegen die an ihn gerichtete Entscheidung vom...08.2010) hat das Gericht am 28. Februar 2011 durch Besichtigung der streitigen Immobilie und ihrer Umgebung Beweise vorgelegt.
Die streitige Entscheidung vom August 2010 ist rechtskräftig und verletzt nicht die Rechte des Klägers, 113 Abs. 1 S. 1 UWG. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn Pflanzen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingesetzt werden. Nach herrschender Meinung reicht die reine formale Rechtswidrigkeit für ein Nutzungsverbot aus, d.h. eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung, es sei denn, die Zulässigkeit wäre offensichtlich (BayVGH, Beschluss vom 12. September 2008).
2002, Ref.: 22 10. 2010, Ref.: 22 10. 1197; Urteil vom 28.10. 2008, Ref.: 22 B 04. 3342; 19.04. 2000, Ref.: 22 B 00. 158; 29.09. 1981, BayVBl. 1982, 51; 12. November 2010; 12. November 2008; Die streitige Verwendung ist formal rechtswidrig, da die Verwendung genehmigungspflichtig ist und eine entsprechende Genehmigung nie erteilt worden ist.
1.1. 1 Entgegen der Auffassung des Klägers erlischt die Pflicht zur Genehmigung der streitigen Nutzung nicht aus Gründen des Existenzschutzes. Obwohl das Gericht von der Richtigkeit der Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2011 über die Chronologie der Nutzungen des streitigen Gutes aus den 1960er Jahren des vorigen Jahrhunderts überzeugt ist, die auch durch die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen bestätigt werden, ist das Gericht der Auffassung, dass die Angaben richtig sind.
Die vor Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung oder des Bundesbaurechts (BBauG) vorgenommenen Nutzungen - auch wenn sie von der Zulassung ausgenommen gewesen wären - können jedoch keinen bestehenden Schutz für die heutige Nutzung als Garage rechtfertigen. Offen bleibt, ob die früheren Nutzungen ohne Genehmigung eingebaut werden konnten, da auch die.... Bauordnung bestimmte Anforderungen stellte, vgl. § 11 Nr. 6 MBO, so dass aus einer - ähnlichen - Nutzung zum Zeitpunkt der Gültigkeit des MBO nur abgeleitet werden konnte, dass diese Nutzung nach den Vorschriften des MBO erfolgt wäre.
Darüber hinaus fanden nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges und auch vor dessen Beginn Nutzungen auf dem Grundstück statt, die aufgrund ihrer Vielfalt nicht als Nutzung (sart) angesehen werden können und daher nicht als Grundlage für die Sicherung der Existenz der streitigen Nutzung als Kfz-Werkstatt / Bosch-Dienstleistung dienen können. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass jede der von der Klägerin beschriebenen Betriebsänderungen auf dem Grundstück eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn war.
Ein Nutzungswechsel ist immer dann gegeben, wenn die Realisierung eines Vorhabens den Spielraum einer genehmigten - hier vorangehenden - Nutzung verlässt und wenn die Einbeziehung dieser geänderten Nutzung flächenrechtliche Belange erneut betreffen kann, so dass sich die Frage der Genehmigung aus landrechtlicher Sicht erneut aufwirft ( (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - BVerwG 4 C 49. 89 - NWZ 91, 264 m.W.).
N., Beschluss vom 14.04. 2000 - BG 4 B 28. 00 und vom 07.11. 2002 - BG 4 B 64. 02 über das BRS 66 Nr. 70 S. 327; BGV, Urteil vom 18.11. 2010, Az.: 4 C 10/09). Der Schwankungsbereich der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn durch die Änderung das bisher charakteristische Einsatzspektrum erweitert wird (Urteil vom 27.08.1998 - BVerwG 4 C. 98, Buchholz 406. 11 34 Abs. 3 BaGB Nr. 190 S. 64).
die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen, das umstrittene Grundstück wurde nach dem Kriege von einem Kohlehandel, seit den 1960er Jahren von einer Sanitärfirma mit Geschäftszweig "Kanalbau", später von einer Edel- und Basismetallfirma und danach von einer Autoreparaturfirma - Vorgängerin des heutigen Mieters - gewerblich genutzt.
Im Rahmen all dieser - verschiedenen kommerziellen - Nutzungen kann die Reparatur von firmeneigenen Pkw stattgefunden haben. Allein die Tatsache, dass diese verschiedenen Nutzungen eine gemeinsame "Annex-Nutzung" hatten, die nun die Hauptausrichtung der streitigen Nutzung darstellt, verbindet weder diese Nutzungen noch die streitige Nutzung so, dass keine Nutzungsänderung angenommen werden kann.
Auf das charakteristische Nutzungsspektrum der jeweiligen Nutzungen wurde bei jeder Änderung deutlich verzichtet. Hinsichtlich des Zwecks der Genehmigungspflicht einer Nutzungsänderung, die darin besteht, z.B. neue landrechtliche Fragestellungen oder die Anforderungen durch andere mögliche öffentlich-rechtliche Regelungen zu prüfen, kann eine reine gemeinsame "Anhangsnutzung", die höchstens einen kleineren Teil der jeweiligen Nutzung umfasst, nicht zu einer Nutzungsänderung führen, die nicht als Nutzungsänderung im rechtlichen Sinn gilt.
Dasselbe gilt für die von der Klägerin ab 1918 beschriebenen Nutzungen - zunächst eine Fahrradwerkstatt, dann eine Spedition -, die dort bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs betrieben wurden. Die streitige Nutzung hat die Variationsbreite der einzelnen Vorbenutzungen verlassen und kann daher als Nutzungsänderung angesehen werden, so dass offen bleibt, ob eine der seit den 1960er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf dem Grundstück erfassten Nutzungen geschützt war.
1.1. Die streitige Verwendung ist ebenfalls eindeutig nicht verfahrensrechtlich, sondern genehmigungspflichtig, da sie auch mit den bestehenden Genehmigungen - 1924 "Wohnungseinbau" und dem genehmigten Bestandsaufnahmeplan für Unterstellschuppen für Lieferwagen...." vom... 04.1937 nach Plan-Nr. immer widerruflich genehmigt ist. auch immer widerruflich - stellt eine Änderung im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 BayBO dar, da andere öffentlich-rechtliche Vorschriften gelten. 2.
Das beweist allein die Qualität der Immobilie im Innen- und Außenbereich. Darüber hinaus ergibt sich die Fragestellung nach der Flächenkategorie und der Vereinbarkeit des Betriebes mit der Nutzung seiner Umgebung auch bei der Zuordnung der Immobilie zum Innenbereich. Es gibt keine besonderen Umstände, wie sie die Klägerin in Jahren der Duldung der streitigen Nutzung anstrebt.
Erstens wird nicht behauptet, dass der Beklagte über die der Genehmigung vom 4. Mai 1937 hinaus Kenntnis von der kommerziellen Nutzung des Streitgegenstandes hatte. Im Übrigen erfolgt die streitige Verwendung erst seit 2005, auch nach der Klage des Klägers. Auch wenn die Behörde nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 17.06.1998, Az.: 2 B 97. 171) positive Kenntnis von der unbefugten Nutzung gehabt haben sollte, führt die einfache Unterlassung eines Eingriffs der Bauaufsichtsbehörde nicht zu einem Vertrauensakt, so dass von einer Duldung durch die Behörde ausgegangen werden kann.
Dies gilt jedoch nicht für die streitige Verwendung, die erst seit 2005 besteht. Insofern kann auch unklar bleiben, ob dem Beklagten in diesem Fall überhaupt die Kenntnis der streitigen Nutzung durch das Gewerbeaufsichtsamt - eine für die Bauaufsicht nicht zuständige Abteilung des Beklagten - zuzurechnen wäre (vgl. Kopp-Ramsauer, Kommentar zum WWVfG, Neunte Ausgabe, 48 RedNr. 158). 4.
Weil die Wirksamkeit des Sicherheitssystems die Richtschnur des Ermessens bei der Auswahl der Störer ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sowohl der Betreiber der unberechtigten Nutzung als auch der Eigentümer der Immobilie als sogenannte Störer eingesetzt wurden, da ansonsten eine wirksame Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht gewährleistet werden kann.