Hu 29 Stvzo

Hua 29 Stvzo

Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern. 2. Was wird in der HU alles überprüft? Was ist alles beim HU? geliebten mobilen Fahrzeug zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu beachten?

Die Prüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unterschiedlich (siehe Anhang VIII zu § 29 StVZO).

Anhang VIII StVZO - Einzelne Norm

Im Rahmen einer Generalinspektion werden die Kraftfahrzeuge nach den Vorgaben der Anlagen VIIIa und den im Verkehrsfachblatt veröffentlichten Leitlinien in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden zuständigen auf ihre Verkehrsicherheit, ihr Umweltverträglichkeit und auf die Erfüllung der anwendbaren Bau- und Betriebsvorschriften für geprüft. gemäß Ziffer 6.8.2. 2 der Anlage VIIIa für Kraftfahrzeuge, die mit einem fahrzeugseitigen Diagnose-System ausgerüstet ausgestattet sind, das den im Anlage zu  47 vorgesehenen Anforderungen und den Anforderungen nach Ziffer des Anhangs 62.8.2. 1 der Anlage XIIIa für Kraftfahrzeuge, die nicht mit einem Diagnose-System ausgerÃ?stet sind, gerecht wird ausgerüstet.

Der Prüfpunkt Motormanagement/Abgasreinigungssystem von Punkt 6.8. 2 des Anhangs VIIIa ist ausgeschlossen: Fahrzeuge der Kategorien L3e, L4e, L5e und S7e im Sinne von Anhang XXIX Teil 2, die vor dem I. Jänner 1989 in Betrieb genommen wurden, land- und forstwirtschaftliche Traktoren, Selbstfahrer, die nicht den Konstruktionsmerkmalen von schweren Nutzfahrzeugen in Bezug auf Antriebsmotor und Fahrwerk entsprechen, und Gabelstapler.

Das Sicherheitsprüfung muss eine Ansicht, Wirkung und Funktionsprüfung des Fahrwerks, der Verbindungsvorrichtung, der Steuerung, der Bereifung, des Räder und des Bremssystems des Fahrzeuges gemäß der im Straßenverkehrsblatt mit Genehmigung der höchsten nationalen Behörden veröffentlichten Leitlinie beinhalten. Bei der Vermietung von überwachungspflichtigen Fahrzeugen ohne Fahrer Fällen ohne Registrierung unter für der Vermieter, Sicherheitsprüfungen der Zeitraum für die allgemeine Überprüfung in allen Fällen zwölf Monaten; mit Ausnahme von beträgt der Zeitraum für die allgemeine Überprüfung von PKW nach Ziffer 2.1.2. 1 und von LKWs mit einer Gesamtmasse in der Größe von ig Fällen 3,5 t nach Ziffer 2.1.4.

Ein 24-monatiger Aufenthalt, wenn diese für von einem Pächter mindestens 36-monatig angemietet werden. Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziffer 2.1.3 werden unter Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen für drei, sechs und neun Kalendermonate und Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Maschinen, Traktoren und Wohnmobile im Sinne von Ziffer 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 und Anhängern, einschließlich angehängten Maschinen im Sinne von Ziffer 2.1.5.4, in Abständen von sechs Kalendermonaten nach der letzen Hauptinspektion auf durchführen gelassen.

Der Zeitraum für die nächste Generalinspektion startet mit dem Tag und Jahr der ultimo der ultimación. Im Falle von erstmalig in Betrieb genommenen Kraftfahrzeugen wird die zeitliche Begrenzung für Die nächste HU startet mit dem Tag und Jahr der Vergabe eines Nummernschildes, nicht aber mit der Vergabe eines kurzfristigen Nummernschildes. Im Falle von Kraftfahrzeugen, die fÃ?r den Strassenverkehr umgemeldet werden oder die zuvor fÃ?r den Strassenverkehr auÃ?erhalb des Anwendungsbereichs dieser Regelung angemeldet wurden, beginnen die Fristen mit dem Tag und dem Jahr der Bewertung nach  21 oder einer Hauptinspektion (§ 14 Abs. 2 Fahrzeugregisterverordnung).

Der Zeitraum für die Durchführung die Sicherheitsprüfung die Sicherheitsprüfung beginnen mit dem Tag und Jahr der letztmaligen HU. Das Sicherheitsprüfung kann im Laufe des Monats, der von dem Prüfmarke in Zusammenhang mit dem SP-Zeichen durchgeführt angegeben wird, werden, ohne dass das nach Ziffer 2. 1 oder Ziffer 2. 2 verschriebene Zeitabstände für zum nächste wird.

Im Falle von umregistrierten oder zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie zugelassenen Kraftfahrzeugen fängt die Zeitspanne mit dem Tag und dem Jahr der Bewertung nach  21 an, im Falle von Kraftfahrzeugen mit EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie registriert wurden, gilt  7 Abs. 1 der Fahrzeugregistrierungsverordnung sinngemäß.

Der Zeitraum beginnt mit dem Ende des Monates und des Geschäftsjahres, das von der Prüfmarke in Zusammenhang mit dem SP-Zeichen nachgewiesen wird. Dieser Zeitraum kann höchstens einen Kalendermonat überschritten betragen, wenn der mit der Prüfung trotz rechtzeitiger Bestellung zugewiesene Ort die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ende der Zeit nach S. 5 durchführen und dies in der Prüfprotokoll bestätigt werden konnte.

Wenn die zeitliche Begrenzung Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten wird und es keine Bestätigung nach S. 6 gibt, ist eine Generalinspektion mit einer Sicherheitsprüfung im Rahmen von Ziffer 2a. 3 der Anhang VIIIa durchzuführen verknüpft. Stellt sich bei einer HU heraus, dass der von der Prüfmarke in Zusammenhang mit dem SP-Zeichen an die Vorführung des Fahrzeuges an die Sicherheitsprüfung angegebene Kalendermonat nicht den Terminen der Ziffern 2.1 und 2.2 in Zusammenhang mit der Ziffer 2.4 und 2 nach der HU 2.4 zu entspricht, muss ein neues Sicherheitsprüfung zugeordnet und dies im Prüfbericht vermerkt werden.

Wäre eine HG oder Sicherheitsprüfung für Fahrzeuge, für, dem ein saisonales Kennzeichen zugeordnet ist, außerhalb der Betriebszeit durchzuführen, dann ist die HG oder Sicherheitsprüfung im ersten Kalendermonat der HG nächsten zu verlassen durchführen. Wenn außerhalb des Genehmigungszeitraums sowohl eine Hauptinspektion als auch eine Hauptinspektion Sicherheitsprüfung durchzuführen verlassen würden, dann ist eine Hauptinspektion mit einer Sicherheitsprüfung im Rahmen von Ziffer 2. 3 des Werks VIIIa durchführen verknüpft.

Wurde vor oder während dieser Zeit eine Generalinspektion oder ein Sicherheitsprüfung durchzuführen durchgeführt, muss die Generalinspektion oder Sicherheitsprüfung bei der erneuten Inbetriebnahme des Fahrzeuges unter durchführen verlassen werden. Wurden in diesem Zeitraum sowohl eine Generalinspektion als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen durchgeführt, so ist eine Generalinspektion mit einer Sicherheitsprüfung im Rahmen von Ziffer 2.3 des Anhangs VIIIa durchführen zu kombinieren.

Die Hauptinspektionen werden von einem staatlich zugelassenen Sachverständigen oder Prüfer für Kraftfahrzeugsverkehr (nachstehend aaSoP genannt) oder von einer staatlich zugelassenen Überwachungsorganisation gemäß Anhang VIIIb von einem von ihr beauftragten Prüfingenieur (nachstehend PI genannt) durchgeführt durchführen Bei Kraftfahrzeugen kann die Prüfung des Motormanagement/der Abgasreinigungsanlage gemäß Abschnitt 1.2.1. 1 in Verbindung mit Abschnitt 6.8. 2 des Anhangs VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung durch eine gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II c anerkannte Kfz-Werkstatt Durchführung sein; die Durchführung wird auf einem mit Eigenschaften versehenen Zertifikat mit Ausweis dafür zertifiziert, der dem im Verkehrsleitf. vom BMVI mit Genehmigung der Oberlandesbehörden veröffentlichten Musterk entspricht.

Die Prüfung kann zwei Monaten vor dem Durchführung der Hauptprüfung frühestens sein. Nachweislich ist der ASASOP oder PI auszuhändigen, die die Steuerungsnummer der in S. 1 erwähnten Kfz-Werkstatt und ggf. die Mängelnummer nach Ziffer 3.1.4. 6 im Ermittlungsbericht überträgt und der von ihr im Beweis aufgeführten Mängel in der Hauptfahndung berücksichtigt.

Das Überprüfen von Gasinstallationen für Antriebsanlagen von Fahrzeugen gemäß Abschnitt 1.2. 1 in Verbindung nach Anhang VIIIa Abschnitt 6.8. 5 kann Teil der Hauptinteresssion einer Kfz-Werkstatt sein mit Anerkennung eigenständiger gemäß Anhang XVIIa als dafür. (wiederkehrend durchgeführt). Das Durchführung der Ermittlung wird auf einer Bescheinigung gemäß Anhang XVII Ziffer 2.4 zertifiziert.

Möglicherweise wird die Ermittlung höchstens zwölf Monaten vor dem von Prüfplakette für angezeigten Kalendermonat durchgeführt, die von nächste verschriebene Hauptermittlung durchgeführt Wenn innerhalb dieser Frist Gassystemeinbauprüfung nach  41a Abs. 5 oder Gasanlagenprüfung nach  41a Abs. 6 durchgeführt wurde, tritt dies an die StÃ?tte der Ermittlungen nach S. 1. Der Beweis über die Ermittlungen nach durchgeführte oder Prüfung ist die Firma ASASOP oder PI auszuhändigen, die die Kontrolnummer der Kfz-Werkstatt in S. 1 im Ermittlungsbericht überträgt angegeben hat und die davon im Beweis aufgeführten Mängel mit der Haupterkundung aufgeführten.

Bis zum Monatsende hat der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter das Auto spätestens bei der ASoP oder PI für die HU vorzuführen, was durch Prüfplakette nach  29 Abs. 2 und die EintrÃ??ge im Kfz-Registrierungsschein oder im Beweis nach  4 Abs. 5 der Kfz-Registrierungsverordnung sowie im Inspektionsbericht nachweisbar ist.

Wenn bei der Vorführung für die HU ein nach Ziffer 2. 1 vorgeschriebenes Sicherheitsprüfung nicht nachweisbar ist, ist eine mit einem Sicherheitsprüfung verbundene HU im Rahmen von Ziffer 2. 3 des Anhangs VIIIa durchzuführen. keine Mängel fest, dann hat sie für das Kraftfahrzeug Prüfplakette nach 29 Abs. 3 zuzuordnen, kleines Mängel fest, dann sind diese im Ermittlungsbericht zu erfassen.

Sie kann für das Auto, außer bei Ermittlungen nach Ziffer 3.1. 3, ein Prüfplakette nach  29 Abs. 3 S. 3 an für vergeben; der Eigentümer hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monates zu reparieren, massive Mängel fest, dann sind diese im Ermittlungsbericht zu registrieren. Der Eigentümer darf das Auto nicht an für Prüfplakette übergeben; er muss alle Mängel unverzüglich reparieren und das Auto unter Einreichung des Inspektionsberichts spätestens bis zum Ende eines Monates nach dem Tag der HU vorzuführen an Nachprüfung von Mängelbeseitigung zurückgeben.

Wenn nicht alle Mängel unter Nachprüfung oder zusätzliche Mängel repariert wurden, kann die Zuteilung von Prüfplakette nicht erfolgen und das Auto muss innerhalb der in S. 2 angegebenen Zeit an Nachprüfung vorzuführen zurückgegeben werden; der ASoP oder PI muss die Mängel notieren, die nicht repariert wurden oder die im Inspektionsbericht unter zusätzlich bestimmt wurden.

Wenn der Inspektionsbericht nicht an Nachprüfung übermittelt wird oder wenn das Auto später innerhalb eines Monats nach dem Tag der HU an vorgeführt zurÃ??ckgegeben wird, hat die Firma iSoP oder PI eine neue HU durchzuführen statt der Nachprüfung von Mängelbeseitigung..... Unter berücksichtigen ist bis zu zwei Monaten im Voraus eine Abgasemissionsprüfung nach Anhang VIIIa Abschnitt 6.8. 2 durchzuführen.

Mängel, die den Fahrzeugverkehr unsicher machen, dann sind diese in den Ermittlungsbericht aufzunehmen; sie hat die bestehende Prüfplakette zu streichen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu informieren; 5 Abs. 3 der Kfz-Zulassungsverordnung ist zur Anwendung zu bringen, Mängel fest, die vor Beendigung der Ermittlungen gestrichen werden, längstens während von einem Kalendertag, dann sind diese ebenfalls in der Anmeldung unter Angabe des Zeitpunktes im Ermittlungsbericht zu erfassen.

Mängel, finden sich aber unter Kraftfahrzeugwerkstätten, die gemäß Anhang VIIIIc Punkt 1 anerkannt sind, unter Durchführung der Inspektion des Motormanagement/der Abgasreinigungsanlage im Zuge des eigenständigen-Teils der Hauptinspektion gemäß Punkt 3.1.1. 1 Mängel, die innerhalb eines Kalendertags vor Beendigung der Inspektion des Motormanagement/der Abgasreinigungsanlage, Mängelnummer, entfernt werden, diese werden in Form einer übernehmen auf das Zertifikat und durch EA-SoP oder PI in dem Inspektionsbericht an übernehmen eingetragen.

Art der Inspektion, das amtliche Zeichen des geprüften Fahrzeuges und Länderkennzeichen âDâ, das Jahr und der Tag, in dem das Gerät zum ersten Mal in Betrieb genommen wurde, der Fahrzeughersteller einschließlich seines Kodes oder, die Kategorie oder der Typ des Fahrzeuges und der Typ des Fahrzeuges, das Gesamtvolumen von zulässige und die Ausführung und Ausführung oder das Portal Ausführung einschließlich seiner Kürzel oder Schlüsselnummern, die Fahrzeugidentifikationsnummer vollständige, das Monats- und Jahresdatum der letzten HU durchgeführten, den Status des Systems Wegstreckenzählers für Kraftfahrzeuge, das Jahr und den Zeitpunkt der HU.

Der Zeitpunkt der Einrichtung des Mängelbeseitigung, der Name und die Adresse der Untersuchungsstelle, die Signatur mit Prüfstempel und die Identifikationsnummer des für, der für die Ermittlung verantwortliche Person und die in Ziffer 3 genannten Informationen. Anhang VIIId, der Tag und das Jahr des Periodenablaufs für, die HU nächste und Sicherheitsprüfung, anlässlich der HU und deren Klassifizierung, die Dokumentierung der Messrichtwerte (Referenzwerte, Presswerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorhanden sind, der Heizbremswerte der Betriebs- und Feststellbremse bei den daraus resultierenden Verzögerungen, die Entscheidungsfindung über, die Zuordnung von Wiedervorführpflicht, die Regelung der Internetseite ¤fte, Gebühren/Gebühren, die Kontrollerummer der akkreditierten Werkstatt, falls dies die Prüfung nach Nr. 1 ist.

2.1. 1 durchgeführt and the date of the investigation, für Krafträder: Measuring speed and Standgeräuschvergleichswert of Standgeräuschmessungen. Von Standgeräuschmessungen. Der Zeitraum beinhaltet das Zeitintervall der für das Kraftfahrzeug für vorgesehenen Hauptinspektionen, berechnet ab dem Ausstellungsmonat des Inspektionsberichts verlängert um drei Jahre. Zum Ermittlungsbericht ist der Beweis über der Durchführung der Abgasuntersuchung nach Ziffer 3.1.1. 1 beizufügen oder es liegen alle notwendigen Daten einschließlich der verwendeten Prüfverfahrens im Ermittlungsbericht an übernehmen zum Ermittlungsbericht vor.

Sicherheitsprüfungen wird von hierfür gemäß Anhang DIIIc oder von AESoP oder PI durchführen anerkannt. Die Eigentümerin hat das Auto gemäß den Ziffern 1 und 1 und 2. 1 in Zusammenhang mit Ziffer 4. 4. 4 spätestens bis zum Verfallsdatum der dort angegebene Zeihen in einer mit hierfür bezeichneten Kfz-Werkstatt oder mit der Firma A-SoP oder PI an die Firma Sicherheitsprüfung Sicherheitsprüfung oder Mängel bestimmt. Wird kein Mängel bestimmt, so ist dies in der Firma bescheinigen zu lassen und eine Firma ist gemäß dem festgelegten Anhang IXb, Mängel zuzuordnen, so sind diese in der Firma Mängel zu registrieren.

Die Reparatur des Mängel unverzüglich und die Rückgabe des Fahrzeugs an die Internetseite Nachprüfung der Mängelbeseitigung erfolgt durch Einreichung des Prüfprotokolls spätestens Sicherheitsprüfung bis zum Ende eines Monats nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer zugelassenen Kfz-Werkstatt oder eines AESoP oder PI vorzuführen; Ziffer 3.1.4. 3 S. 3 gilt sinngemäß, wenn Mängel nicht repariert wurde oder zusätzlich feststeht.

Wenn aus dem Auto später wieder Nachprüfung wird, wie in der vorgegebenen Zeit an die Nachprüfung, dann ist anstelle des Nachprüfung das Mängelbeseitigung ein neues Sicherheitsprüfung durchzuführen durchzuführen durchzuführen..... Der Ausbau des Mängel ist in Prüfprotokoll zu zertifizieren und ein Prüfmarke nach Dimension des Werkes IXb zu vergeben, Mängel bestimmt, jedoch unverzüglich repariert, diese sind auch im Prüfprotokoll zu registrieren, ihr sofortiger Ausbau ist zu zertifizieren und ein Prüfmarke nach Dimension des Werkes IXb zu vergeben, die anerkannt Kfz-Werkstatt nach Ziffer 3.2.3.2.

oder um die Prüfmarke zu streichen und die Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich zu informieren; Â 5 Abs. 3 der Kfz-Zulassungsverordnung gelten, die AESoP oder PI die bestehenden Prüfmarke und Prüfplakette, sofern nicht 3.2.3.2.2. 1 angewendet wird, und unverzüglich die Kfz-Zulassungsbehörde; § 5 Abs. 3 der Kfz-Zulassungsordnung gelten.

Ein Hauptinspektorat, das zum Zeitpunk einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung. nicht ersetzten. Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen nach einem vom BMVg veröffentlichten Beispiel für Verkehrs und digitaler Infrastruktureinrichtungen im Einvernehmen mit den Landesoberbehörden im Verkehrsamt fälschungserschwerend auszuführen. die Prüfungsart, das Zulassungszeichen des geprüften Fahrzeuges, in dem das Objekt zum ersten Mal in Umlauf kam, der Fahrzeughersteller mit seinem Code oder seinem Schlüsselnummer, dem Fahrzeugklassen- oder -typ sowie dem Objekttyp und der Fahrzeugvariante und der Variante von Ausführung mit seinen Codes auf der Website oder Schlüsselnummer, dem Fahrzeugidentifizierungssystem für oder dem Produktkatalog,

der Tag und das Jahr der letzten HU durchgeführten, der Status des Wegstreckenzählers für Kraftfahrzeuge, das Tag und die Zeit des Sicherheitsprüfung, der Name, die Adresse und Prüfort oder die Kontrolnummer des Standortes prüfenden, die Signatur des für die Prüfung zuständigen Personen der erfassten Werkstätte oder die Signatur mit Prüfstempel und die Identifikationsnummer des für die verantwortliche Person. acSoP oder PI sind.

Anhang VIIId, des Monats und Jahres des Fristablaufs für die nächste Sicherheitsprüfung, Charges, Gebühren, anlässlich die unter Sicherheitsprüfung bestimmte Mängel, die Dokumentierung der gemessenen Bezugsgrößen (Bezugsgrößen, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, falls diese nicht vorhanden sind, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus bestimmten Verzögerungen, die Enwcheidung über die Zuordnung von nächste, die Gestaltung von nächste

Der Zeitraum beinhaltet die für das vom Auto vorgeschriebene Intervall des Sicherheitsprüfungen, berechnet ab dem Ausgabemonat des Prüfprotokolls, verlängert um drei Jahre. Allgemeine Inspektionen und Prüfungen der Kraftfahrzeugschadstoffe gemäß Ziffer 3.1.1.1. 1 sowie Sicherheitsprüfungen und Gasanlagenprüfungen dürfen werden von den dazu befugten Stellen nur bei den Kontrollstellen durchgeführt durchgeführt, die den Bestimmungen der Anlage IIIId erfüllen entsprechen.

Der oberste staatliche Behörde zuständigen oder den von ihr benannten oder nach dem Landesgesetz zuständigen benannten Einrichtungen sind die Prüfstellen der technischen Prüfstellen und die offiziell anerkannten Überwachungsorganisationen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäà Anhang VIIId und der zu prüfenden Fahrzeugtypen sowie prüfenden mitzuteilen. Bei den Hauptinspektionen durchaSoP der Technical Prüfstellen sollten die Hauptinspektionen in der Regelfall in deren Prüfstellen nach Ziffer 2 durchgeführt werden.

Anhang VIIId 1 werden die Hauptinspektionen durch die staatlich zugelassenen Überwachungsorganisationen in der Regelfall unter Prüfstützpunkten gemäß Ziffer 2. 2 des Anhang VIIId oder unter Prüfplätzen gemäß Ziffer 2. 3 des Anhang VIIId durchgeführt durchgeführt. Der zuständige höchste nationale Behörde oder die von ihr oder nach nationalem Recht festgelegten Orte zuständigen Orte oder der Erkennungsplatz zuständige können prüfen oder von Menschen oder von ihr festgelegten Orten sachverständige Menschen oder Orten prüfen verlassen, unabhängig davon, ob die für die Untersuchungsorte gültigen Regelungen einhalten werden.

Technisch Prüfstellen und staatlich anerkannten Überwachungsorganisationen müssen die erste müssen Ãberprà in jedem Fall für ihren Umfang sogar durchführen, wenn nach § 10 Abs. 1 der Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Ort oder nach Ziffer 1 des Anhangs VIIIb zuständige Bestätigungsstelle sie vergeben; Ziffer 4. 1 verbleibt unberührt. Das Prüfung-Rekurring Prüfung von Prüfstützpunkten gemäß Anhang VIIId Ziffer 2. 2 wird von den in Anhang XIIIc Ziffer 1. 1. 1. 1. 1. 1. 1. genannten Gremien durchgeführt.

Der nach Ziffer 4. 3 S. 3 zuständigen Platzieren Sie führen einen Beweis über die durchgeführten Ãberwachungsorganisationen die Prüfstützpunkte und kommunizieren Sie die Resultate, insb. die Abweichung von Ziffer 3 des Anhangs VIIId, die dort tätigen Technical Ãberprà und Überwachungsorganisationen.

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